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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.10.2013 - 15 BK 1/13
Kinderzuschlag Anrechnung von Elterngeld Verfassungskonformität
1. Das Ziel des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG ist darauf beschränkt, zu verhindern, dass Familien ausschließlich wegen der Unterhaltsbelastung durch die Kinder von unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II abhängig werden.
2. In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte besteht breite Übereinstimmung darin, dass die Novellierung von § 10 Abs. 5 BEEG unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. März 2010 (Az. 1 BvR 3136/09) zur Anrechnung des Kindergeldes aufgestellten Grundsätze und seiner Entscheidung vom 20. April 2011 (Az. 1 BvR 1811/08) zur Stichtagsregelung im Rahmen der Gewährung von Elterngeld der Verfassung entspricht.
3. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung.
Normenkette:
BKGG § 6a
,
BEEG § 10 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Osnabrück S 27 BK 4/11
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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