Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger für die Monate Januar bis März 2011 Anspruch auf
einen Kinderzuschlag hat. Mit Bescheid vom 8. Juli 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Monate April 2010 bis Dezember
2010 für seine Kinder H. (geb. 26.11.2000), I. (geb. 12.07.2007) und J. (geb. 31.03.2010) Kinderzuschlag in einer Gesamthöhe
von 330 EUR monatlich. Den Antrag des Klägers vom 17. Dezember 2010 auf Weitergewährung lehnte sie mit Bescheid vom 22. Dezember
2010 unter Hinweis darauf ab, dass auch ohne Gewährung des Kinderzuschlages Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht bestehe, weil das insoweit zu berücksichtigende Einkommen den Bedarf übersteige. Den hiergegen am 14. Januar 2011 eingelegten
Widerspruch, mit dem der Kläger Bedenken gegen die Einkommensberechnung erhob, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 28. Februar 2011 unter ergänzenden Darlegungen zu den berücksichtigungsfähigen Einkünften, insbesondere zu der durch eine
Novelle des Elterngeldgesetzes eingetretenen Anrechenbarkeit des Elterngeldes, zurück. Am 28. März 2011 ist Klage erhoben
worden, zu deren Begründung sich der Kläger insbesondere gegen die Berücksichtigung des Elterngeldes gewandt hat. Seine Anrechnung
sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten infrage zu stellen. Zudem sei Elterngeld lediglich in Höhe von 300 EUR gezahlt
worden, so das jedenfalls auch nur dieser Betrag angerechnet werden könne. Außerdem hat sich der Kläger gegen die Berücksichtigung
gezahlten Weihnachtsgeldes gewendet. Im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat der Beklagte für die Zeit ab 1.
April 2011 eine Neuberechnung durchgeführt, welche den Wegfall des Elterngeldes berücksichtigt, und dem Kläger ab 1. April
2011 erneut Kinderzuschuss gewährt. Das Sozialgericht hat entsprechend seiner Verfügung vom 24. Januar 2012, zu der sich der
Kläger im weiteren Verfahrensverlauf nicht geäußert hat, die Klage als lediglich noch auf die Gewährung von Leistungen in
den Monaten Januar bis März 2011 gerichtet angesehen und mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2013 abgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass § 10 Abs. 5 Bundeselterngeldgesetz verfassungswidrig sei. Hierzu hat das SG auf die Rechtsprechung des LSG NRW in dessen Beschluss vom 2. April 2012 zum Az. L 19 AS 57/12 B Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des Elterngeldes übersteige indessen, wie der Beklagte zutreffend festgestellt habe,
das Einkommen den Bedarf. Mit seiner am 25. Februar 2013 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur
Begründung bezieht er sich auf das Vorbringen erster Instanz. Der Kläger beantragt, 1.) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Osnabrück vom 21. Januar 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 28. Februar 2011 aufzuheben, 2.) die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate Januar bis März 2011 Kinderzuschlag zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen, die beigezogen
worden sind.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass ihm für die Monate
Januar bis März 2011 ein Anspruch auf Kinderzuschlag für seine Kinder H., I. und J. nicht zusteht. Der Bescheid der Beklagten
vom 22. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 verletzt den Kläger im Ergebnis nicht
in seinen Rechten. Das Ziel des Kinderzuschlags nach § 6 a
BKGG ist darauf beschränkt, zu verhindern, dass Familien ausschließlich wegen der Unterhaltsbelastung durch die Kinder von unterhaltssichernden
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - abhängig werden (vgl. Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, Anhang zu § 6a
BKGG, Rdnr. 2). Grundlegende Anspruchsvoraussetzung ist daher gem. § 6a Abs. 1, 1. Halbsatz und Nr. 1
BKGG zunächst, dass im Haushalt der antragstellenden Person mindestens ein unverheiratetes Kind im Alter von unter 25 Jahren lebt,
für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Die weiteren, bedarfsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen gelten nach § 6a Abs. 1 Nr. 2
BKGG und den dort in Bezug genommenen Bestimmungen des SGB II, auf dessen §§ 11 bis 12 die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beruht, entsprechend dem gesetzgeberischen Ansatz zunächst der Prüfung, ob
das elterliche Einkommen bei fingierter Kinderlosigkeit genügt, um den elterlichen Bedarf vollständig zu decken, ohne andererseits
eine Höhe zu erreichen, die neben dem für den Unterhalt der Eltern erforderlichen Betrag auch bereits den höchstmöglichen
Kinderzuschlag einschließt. Liegt das Elterneinkommen innerhalb dieses Korridors, ist ausgehend vom möglichen Höchstbetrag
des Kinderzuschlages (140 EUR für jedes zu berücksichtigende Kind, § 6a Abs. 2 Satz 1
BKGG) durch Anrechnung des Einkommens und Vermögens jedes Kindes (§ 6a Abs. 3
BKGG) und sodann des elterlichen Einkommens und Vermögens (§ 6a Abs. 4
BKGG) die individuelle Höhe eines etwaigen Anspruchs auf Kinderzuschlag zu bestimmen. Als weitere Anspruchsvoraussetzung muss
die Gewährung des errechneten Betrages gem. § 6a Abs. 1 Nr. 4
BKGG dazu führen, dass Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II vermieden wird. Diese Anspruchsvoraussetzung ist erfüllt, wenn die aus Eltern und Kindern gebildete Bedarfsgemeinschaft ohne
die Gewährung des Kinderzuschlages auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würde, die durch Gewährung des nach § 6a Abs. 3 und 4
BKGG individuell berechneten Kinderzuschlags bewirkte Einkommenserhöhung jedoch die Bedürftigkeit nach § 9 SGB II entfallen lässt (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsgrundsätzen ausführlich Spellbrink/G. Becker, aaO.,
Rdnr. 16 ff). In Anwendung dieser Grundsätze scheitert die Gewährung eines Kinderzuschlags für die Monate Januar bis März
2011 vorliegend daran, dass das nach den Bestimmungen des SGB II anrechenbare Einkommen des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bereits für sich genommen den
maßgeblichen Bedarf übersteigt, so dass die Gewährung eines Kinderzuschlags - unabhängig von seiner konkreten Höhe, deren
Berechnung es daher nicht bedarf - nicht ursächlich dazu führen kann, dass Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird. Soweit sich der Kläger namentlich gegen die Berücksichtigung des von seiner Ehefrau bezogenen Elterngeldes
wendet, entspricht dessen Anrechnung im Rahmen der von § 6a Abs. 1 Nr. 4
BKGG vorgesehenen Anspruchsprüfung der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neuregelung in § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte besteht breite Übereinstimmung
darin, dass die Novellierung von § 10 Abs. 5 BEEG unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. März 2010 (Az. 1 BvR 3136/09) zur Anrechnung des Kindergeldes aufgestellten Grundsätze und seiner Entscheidung vom 20. April 2011 (Az. 1 BvR 1811/08) zur Stichtagsregelung im Rahmen der Gewährung von Elterngeld der Verfassung entspricht (LSG NRW, Beschl. v. 19. April 2013,
Az. L 2 AS 99/13 B, Rdnr. 12 bei juris; LSG Rheinland-Pfalz, urteil v. 12. März 2013, Az. L 6 AS 623/11, Rdnr. 27 - 28 bei juris; LSG Hessen, Beschl. v. 1. Februar 2013, Az. L 6 AS 817/12 B, Rdnr. 12 - 23 bei juris; LSG NRW, Beschl. v. 29. November 2012, Az. L 19 AS 1283/12 B, Rdnr. 24 - 28; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Oktober 2012, Az. LL 14 AS 1607/12 NZB, Rdnr. 6-12). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung, so dass hinreichende Gründe für eine Richtervorlage nach Art.
100 Abs.
1 S. 1
GG, welche im Übrigen nicht bereits bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zulässig wäre, sondern weitergehend
die gerichtliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit voraussetzen würde, nicht bestehen. Das im Rahmen der Einkommensberechnung
nach §§ 6a Abs. 1 Nr. 4
BKGG, 9 SGB II zu berücksichtigende Einkommen schließt danach zunächst das Elterngeld in Höhe von 300 EUR ein, dass die Ehefrau des Klägers
bis einschließlich März 2011 erhalten hat. Von ihm ist die Versicherungspauschale nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II n.F. i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALGII-V abzusetzen, so dass ein anrechenbarer Betrag von 270 EUR monatlich verbleibt. Soweit die Ehefrau des Klägers im streitbefangenen
Zeitraum einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist und hierbei Erwerbseinkünfte von monatlich jeweils unter 100 EUR
erzielt hat, verbleibt hiervon nach Abzug allein des Erwerbstätigenfreibetrages kein anrechenbarer Betrag. Hinzu kommen zunächst
die laufenden Einkünfte, die der Kläger selbst aus seiner Beschäftigung bei der Fa. K. L. erzielt hat. Im Januar und Februar
2011 sind ihm hierbei 1.706 EUR (brutto) und im März 2011 1.806 EUR (brutto) gezahlt worden. Hiervon abzusetzen sind die bereits
vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von zusammen jeweils 362,17 EUR im Januar und
Februar 2011 sowie 395,30 EUR im März 2011. Weiterhin abzusetzen ist neben dem Erwerbstätigenfreibetrag nach § 77 Abs. 3 SGB II n.F. i. V. m. § 30 SGB II a.F. von durchgängig 210 EUR noch der Grundfreibetrag von monatlich 100 EUR nach § 11b Abs. 2 S. 1 u. 2 SGB II n.F.; er ersetzt die Berücksichtigung der konkreten Ausgaben für Versicherungen (einschließlich der Versicherungspauschale)
und für die Fahrten zur Arbeitsstätte (§ 11b Abs. 2 Nr. 3 und 5 SGB II n.F.), weil er höher als deren Monatsbetrag ist. Für die Berücksichtigung des laufenden Arbeitseinkommens des Klägers ergibt
sich so ein anrechenbarer Betrag von jeweils 1.033,83 EUR im Januar und Februar 2011 sowie von 1.100,70 EUR im März 2011.
Diesem hinzuzurechnen ist jeweils noch der zwölfte Teil der Sonderzuwendung, die der Kläger Ende 2010 als Weihnachtsgeld erhalten
hat. Dabei ist das Weihnachtsgeld nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor der Verteilung um die im Monat des
Erhalts auf es abgeführten Steuern und Sozialabgaben zu bereinigen. Von den 3.412 EUR (brutto), die der Kläger im Monat November
2010 erhalten hat, sind insgesamt 946,30 EUR an Steuern und Sozialabgaben einbehalten worden. Auf das Weihnachtsgeld in Höhe
von 1.706 EUR entfällt hiervon die Hälfte, also ein Betrag von 473,15 EUR. Zu verteilen sind danach 1.232,85 EUR, die zu einem
zusätzlichen anrechenbaren Einkommen in den Monaten Januar bis März 2011 von jeweils 102,74 EUR führen. Aus Einkünften des
Klägers sind nach alledem im Januar 2011 insgesamt 1.136,57 EUR und im März 2011 1.203,44 EUR für die Berechnung des Gesamteinkommens
der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Zu diesem tragen schließlich bei der Berechnung nach §§ 6a Abs. 1 Nr. 3
BKGG, 9 SGB II noch das Kindergeld mit monatlich 558 EUR und das Wohngeld mit monatlich 155 EUR bei, so dass sich letztlich ein anrechenbares
Einkommen ergibt, dass im Januar und Februar 2011 jeweils 2.119,57 EUR und im März 2011 2.186,44 EUR betragen hat. Der ihm
gegenüber zu stellende Bedarf der Bedarfsgemeinschaft errechnet sich aus der seinerzeit maßgeblichen Höhe der Regeleistung
für nicht dauernd getrennt lebende Eheleute von jeweils 328 EUR (§ 20 Abs. 4 SGB II n.F.) und den Sätzen des Sozialgeldes, das für H. 251 EUR und für I. und J. jeweils 215 EUR beträgt (§ 77 Abs. 4 SGB II n.F.). Hinzu zu rechnen ist der Bedarf für Unterkunft und Heizung ohne Berücksichtigung einer Angemessenheitsgrenze, also
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 569,12 EUR monatlich. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft hat danach in den
Monaten von Januar bis März 2011 jeweils 1.906,12 EUR betragen. Aus der Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens und
des Bedarfs ergibt sich, dass der Bedarf zwischen Januar und März 2011 jeweils vollständig durch das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft
gedeckt gewesen ist, so dass die Gewährung einer zusätzlichen Kinderzuschlags nicht erforderlich und geeignet war, um Hilfebedürftigkeit
nach dem SGB II abzuwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Ein Grund, gem. §
60 Abs.
2 die Revision zuzulassen, besteht nicht.