Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die im Statusfeststellungsverfahren nach §
7a SGB IV von Seiten der Beklagten getroffene Feststellung, dass der 1950 geborene Beigeladene seine auf der Grundlage einer Beratungsvereinbarung
vom 25. Januar 2016 erbrachte Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichtet habe.
Die Klägerin gehört zur sog. L.-Gruppe, die ihrerseits Bestandteil der sog. M.-N.-Gruppe ist. In den firmeninternen Unterlagen
(vgl. die mit der Anlage 7 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. Januar 2018 vorgelegten Übersichten) wird die L.-Gruppe als
ein "Als-ob-Konzern" ausgewiesen.
Der Kaufmann M. N. hielt 2016 insbesondere jeweils 100 % der Kommanditanteile an den Firmen L. O., L. P., L. Q. und R. S ...
Ferner hielt er jeweils 100 % der Anteile an den jeweiligen Komplementärgesellschafterinnen. Dabei handelte es sich bezogen
auf die L. O. um die L.-T. und bezogen auf die L. P. um die L. U ... Wegen weiterer zu den Gruppen gehörender Unternehmen
wird auf die mit der Anlage 7 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. Januar 2018 vorgelegten Übersichten verwiesen.
Die L. O. befasst sich insbesondere mit dem An- und Verkauf neuer und gebrauchter LKWs, Auflieger, Anhänger, Baumaschinen
und Busse.
2013 befand sich die N.-V. in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Es konnte mit den kreditgebenden Banken jedoch eine Vereinbarung
über eine sog. Stillhaltebereitschaft herbeigeführt werden (vgl. insbesondere das Schreiben der W. vom 25. Juli 2013 unter
Bezugnahme auf weitere potenzielle Poolbanken), in deren Rahmen insbesondere bestehende Kreditlinien aufrecht erhalten blieben
und Tilgungszahlungen ausgesetzt wurden. Diese Zusicherung war insbesondere an die Auflage geknüpft, dass M. N. und seine
Ehefrau keine Aufgaben mehr als Geschäftsführer bzw. Prokuristen der betroffenen Unternehmen wahrnehmen würden, da bezüglich
ihrer Personen von Seiten der Banken ein "zerstörtes Vertrauensverhältnis" geltend gemacht wurde. Des Weiteren wurde der Gaßmann-Gruppe
insbesondere die "Installierung von zwei Chief Restructuring Officern" aufgegeben.
Im Zuge der damit gegenüber den Banken bestehenden Verpflichtung zur Heranziehung externer Führungskräfte wurde auch der Beigeladene
als sog. Interimsmanager eingesetzt. In diesem Zuge schlossen die L. O. und der Beigeladene am 25. Januar 2016 eine "Beratungsvereinbarung",
in der sich der Beigeladene insbesondere verpflichtete, "die Firma" betriebswirtschaftlich zu beraten und in der Führung der
Geschäfte und in der Leitung des Unternehmens zu unterstützen. Er erklärte sich bereit, im Außenverhältnis die rechtliche
Position des Chief Executive Officers zu übernehmen (§ 1 Ziff. 4). Nach § 1 Ziff. 5 sollte er seine Tätigkeit selbständig
ausüben und nicht in einem abhängigen Anstellungsverhältnis stehen. Er sollte an keine feste Arbeitszeit gebunden und nicht
in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sein (§ 3 Ziff. 1). Als Vergütung war ein Tageshonorar von 1.000 EUR zuzüglich
Umsatzsteuer und Spesen vereinbart.
Dabei waren sich die Vertragsschließenden darüber einig, dass sich die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht speziell auf
die L. O. beschränken, sondern sich auf alle zur L.-Gruppe gehörenden Gesellschaften erstrecken sollte.
Im Bereich dieser Gruppe beliefen sich die Verluste seinerzeit im Größenbereich von mehreren Millionen Euro im Jahr. Bei dieser
Ausgangslage hatte die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) zwei Schwerpunkte: zum einen oblag es ihm, die Geschäftsstrukturen
so zu reformieren, dass im Tagesgeschäft wieder Gewinne erzielt werden konnten.
Zum anderen galt es die Vermögenswerte der Unternehmensgruppe, die sich insbesondere in Form von weltweit verteilten Immobilien
darstellten, im erforderlichen Umfang zu veräußern, um auf diese Weise Schulden zurückführen zu können.
Der Beigeladene verfügte über rund 40 Jahre Berufserfahrung mit vergleichbaren Strukturierungsvorhaben.
Üblicherweise hatte sich zuvor seine Tätigkeit in vergleichbaren Fallgestaltungen auf die Ausarbeitung und Umsetzung entsprechender
Restrukturierungsvorschläge beschränkt. Im vorliegenden Fall übernahm er überdies auf ausdrücklichen Wunsch der kreditgebenden
Banken die Aufgaben eines Geschäftsführers einerseits bei der L. X. und andererseits bei der L. Y., d.h. bei der Klägerin.
Für diese beiden Gesellschaften wurde er auch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.
Seine Tätigkeit ist nicht gesondert für jedes einzelne zur L.-Gruppe gehörende Unternehmen abgerechnet worden.
Vielmehr hat der Beigeladene in Absprache mit der Klägerin pauschal seine gesamte im Interesse der L.-Gruppe entfaltete Tätigkeit
mit dem vereinbarten Tagessatz von 1.000 EUR abgerechnet, die Abrechnungen richtete der Beigeladene entsprechend den getroffenen
Absprachen jeweils an die "L. P. Herrn M. N.".
Der Beigeladene beendete diese Tätigkeit im September 2017. Ab Oktober 2017 nahm M. N. wiederum die Aufgaben eines Geschäftsführers
der Klägerin wahr.
Im Einzelnen rechnete der Beigeladene, der in seinem Briefkopf seinen Tätigkeitsbereich mit "Unternehmensberatung/Interimmanagement"
ausweist, für seinen Einsatz im Bereich der L.-Gruppe dabei jeweils folgende (von der L.-Gruppe auch beglichene) Beträge (jeweils
zzgl. Umsatzsteuer, vereinzelt auch zzgl. weiterer Spesenbeträge) ab:
Monat
|
Tage
|
Monatshonorar in Euro
|
Januar
|
16
|
17
|
17.000
|
Februar
|
16
|
16
|
16.000
|
März
|
16
|
14
|
14.000
|
April
|
16
|
16
|
16.000
|
Mai
|
16
|
15
|
15.000
|
Juni
|
16
|
17
|
17.000
|
Juli
|
16
|
12
|
12.000
|
August
|
16
|
13
|
13.000
|
September
|
16
|
16
|
16.000
|
Oktober
|
16
|
16
|
16.000
|
November
|
16
|
15
|
15.000
|
Dezember
|
16
|
13
|
13.000
|
Januar
|
17
|
18
|
18.000
|
Februar
|
17
|
17
|
17.000
|
März
|
17
|
16
|
16.000
|
April
|
17
|
14
|
14.000
|
Mai
|
17
|
15
|
15.000
|
Juni
|
17
|
14
|
14.000
|
Juli
|
17
|
16
|
16.000
|
August
|
17
|
25
|
25.000
|
September
|
17
|
16
|
16.000
|
Summe:
|
|
|
331.000
|
Vereinzelt war der Beigeladene in dem vorstehend aufgeführten Zeitraum auch für weitere Unternehmen tätig, die keinen Zusammenhang
mit der L.- bzw. N.-Gruppe aufwiesen. Bezogen auf den Zeitraum Dezember 2015 bis September 2016 hat er Rechnungen an andere
Auftraggeber über insgesamt 13 abgerechnete Tagessätze (vgl. Bl. 136 - 138 GA) vorgelegt; im Februar/März 2017 wurden weiteren
Beratungstätigkeiten insgesamt vier Tagessätze in Rechnung gestellt (Bl. 139 GA).
Am 9. Februar 2016 ging bei der Beklagten der Statusfeststellungsantrag vom 24./25. Januar 2016 ein, mit dem die Klägerin
und der Beigeladene die Feststellung des Nichtvorliegens einer abhängigen Beschäftigung begehrten.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2016 stellte die Beklagte sowohl
gegenüber der Klägerin als auch dem Beigeladenen fest, dass die "Tätigkeit als Geschäftsführer/Berater der L. Z. (Geschäftsführung
der L. AA.)" seit dem 1. Februar 2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, wobei allerdings
aufgrund dieser Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung oder nach dem Recht
der Arbeitsförderung begründet werde.
In den Gründen des Bescheides legte die Beklagte insbesondere dar, dass der Beigeladene zu 1. keinen maßgeblichen Einfluss
auf die L. Z., welche als Komplementär-GmbH die Geschicke der L. AB. KG führe, nehmen könne. Er sei an dieser Gesellschaft
gar nicht beteiligt, sondern unterliege vielmehr der Überwachung durch die Gesellschafter.
Als Bezieher einer Vollrente wegen Alters begründe die Ausübung der abhängigen Beschäftigung keine Versicherungspflicht des
Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Krankenversicherung bestehe
Versicherungsfreiheit nach §
6 Abs.
3a SGB V.
Mit der am 12. Dezember 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Beigeladene als "Interimsmanager"
mit den Aufgaben eines Geschäftsführers beauftragt worden sei. Ihm habe insbesondere eine Abwehr der seinerzeit drohenden
Insolvenz oblegen. Auch habe er einen Nachfolger für seine Position finden sollen. Als "Interimsmanager" habe der Beigeladene
zu 1. nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen können. Er habe insbesondere nicht dem Weisungsrecht des Gesellschafters
unterlegen, sondern habe vielmehr wie ein Gesellschafter agiert.
Die Suche nach einem Nachfolger sei letztlich trotz Heranziehung eines namhaften Unternehmens der Personalberatung frustran
verlaufen. Keiner der in Betracht kommenden Kandidaten habe sich zu einer Übernahme der Geschäftsführung entscheiden können.
Überdies sei die Beklagte gar nicht berechtigt, isolierte Entscheidungen über das Vorliegen einer Beschäftigung zu treffen.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2017, der Klägerin zugestellt am 1. September 2017, hat das Sozialgericht Stade die Klage
abgewiesen. Es fehle bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse auf Seiten der Beklagten, da die Beklagte das Fehlen
einer Versicherungspflicht festgestellt habe.
Mit der am 25. September 2017 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Vergütung des Beigeladenen
habe deutlich oberhalb derjenigen eines "angestellten Mitarbeiters" gelegen. Die Entscheidung zur Heranziehung des Beigeladenen
sei von den finanzierenden Banken und insbesondere von der W. als Poolführerin getroffen worden. Der Beigeladene zu 1. sei
dem Gesellschafter der Klägerin "sozusagen 'vorgesetzt' worden".
Die Banken hätten "zwingenden Wert" darauf gelegt, dass der Beigeladene als "Interimsmanager" die Aufgaben der Geschäftsführung
unabhängig vom Gesellschafter wahrgenommen habe, wobei allerdings auch im Zeitraum der Tätigkeit des Beigeladenen dieser Gesellschafter
weiterhin als Einkaufsleiter in dem Unternehmen tätig gewesen sei. Jedenfalls habe der Beigeladene zu 1. die operative Gesamtverantwortung
getragen. Er habe letztlich ebenso agiert wie ein großes Beratungsunternehmen. Seit Oktober 2017 nehme wieder der Gesellschafter
die geschäftsführenden Aufgaben wahr.
Wesentlicher Teil der Tätigkeit des Beigeladenen sei die "Beratung in der Restrukturierung innerhalb der M.-N.-Gruppe" gewesen
und die Vermittlung zwischen den beteiligten Poolbanken gewesen. Vor Aufnahme der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. habe es
sowohl an einem transparenten externen Reporting als auch an einer nachvollziehbaren rollierenden Liquiditätsvorschau gefehlt.
Rückdelegation und Verantwortungsablehnung seien tägliche Praxis im Führungsbereich der Unternehmen gewesen.
Der Beigeladene sei dem Bankenpool bereits am 19. August 2013 als "neuer Officer" vorgestellt worden. Zum 14. November 2013
sei der Beigeladene zu 1. zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden; seinerzeit sei er auch zur Geschäftsführung der
L. X., d.h. der Komplementärin der L. AC., berufen worden.
Ein Geschäftsführer in Festanstellung hätte bei Berufung des Beigeladenen nicht gefunden werden können.
Seinerzeit hätten die jederzeitige Insolvenz der Firmengruppe und damit auch eine Arbeitslosigkeit des Geschäftsführers gedroht.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 29. August 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2016 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Senat hat durch seinen Vorsitzenden den Gesellschafter der Klägerin, der seit Oktober 2017 auch wieder zu ihrem Geschäftsführer
berufen ist, sowie den Beigeladenen zu informatorisch gehört. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zulässig. Die Klägerin weist insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse
auf. Auch ausgehend von der in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung der Versicherungsfreiheit des Beigeladenen
hat die Klägerin für den Fall einer Bestätigung des angefochtenen Bescheides (der offenbar auch gerade mit dieser Zielrichtung
erlassen worden ist) eine Heranziehung zu sog. Arbeitgeberanteilen bei Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung und nach
dem Recht der Arbeitsförderung zu erwarten (vgl. §§
172 SGB VI, 346 Abs.
3 SGB III).
2. In der Sache vermag die Klägerin mit ihrem Begehren hingegen nicht durchzudringen Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
a) Die Entscheidungskompetenz der DRV Bund als "Clearing-Stelle" über das (Nicht)Vorliegen einer Beschäftigung nach Maßgabe
des §
7a SGB IV ist allein im Zusammenhang der Beurteilung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung (§
1 Abs.
1 SGB IV) und hierauf begrenzt eröffnet.
Eine reduzierte Feststellung der "Versicherungspflicht dem Grunde nach" kennt das Gesetz dagegen ebenso wenig wie die isolierte
Feststellung, dass eine unselbstständige Tätigkeit vorliegt (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R -, BSGE 103, 17). Diese Grenzen hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid jedoch beachtet. Sie hat insbesondere keine isolierte Feststellung
des Vorliegens einer unselbstständigen Tätigkeit getroffen, sondern zugleich die gebotene Beurteilung der daraus resultierenden
Versicherungspflichten (mit dem Ergebnis der Feststellung des Fehlens solcher Pflichten) vorgenommen.
b) Der Beigeladene hat seine Tätigkeit nicht nur für die Klägerin und auch nicht nur für die L. O. (mit der formal die vom
25. Januar 2016 datierende Beratungsvereinbarung abgeschlossen worden ist) wahrgenommen, ihm oblag vielmehr die Restrukturierung
und Sanierung der gesamten Firmengruppe. Dementsprechend ist er auch nicht nur bei der Klägerin, sondern auch bei der Komplementär-GmbH
der L. AC. zum Geschäftsführer berufen und als solcher in das Handelsregister eingetragen worden. Seine Planungen und Ausführungsmaßnahmen
zur Umsetzung der Restrukturierung und Sanierung der gesamten Firmengruppe konnte weder in der Praxis nach den einzelnen betroffenen
Unternehmen strikt getrennt werden noch wollten die Beteiligten eine solche Abgrenzung. Gewollt war vielmehr ein Einsatz des
Beigeladenen zugunsten der Gesamtheit der zur L.-Gruppe gehörenden Unternehmen.
Dieser Einsatz für die Gesamtgruppe sollte einheitlich mit dem in der Beratungsvereinbarung vom 25. Januar 2016 ausgewiesenen
Tageshonorar vergütet werden. Bezeichnenderweise hebt auch die Klägerin hervor, dass im Vorwege gar nicht näher abschätzbar
gewesen sei, für welche zur L.-Gruppe gehörende Gesellschaften im Einzelnen der Beigeladene in welchen Zeiträumen und mit
jeweils welchem Zeitaufwand tätig werden müsste.
Stehen mehrere natürliche oder juristische Personen in arbeitsrechtlichen Beziehungen zu demselben Arbeitnehmer, liegen nicht
notwendig mehrere getrennte Arbeitsverhältnisse vor. Vielmehr kann auch ein einheitliches Arbeitsverhältnis gegeben sein.
Erforderlich ist ein rechtlicher Zusammenhang der arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern,
der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln. Der rechtliche Zusammenhang kann sich insbesondere aus
einer Auslegung des Vertragswerks der Parteien ergeben. Nach Maßgabe von §§
133,
157 BGB ist zu prüfen, ob nach den Vorstellungen der Vertragschließenden die einzelnen Vereinbarungen nur gemeinsam gelten und zusammen
durchgeführt werden sollen, d.h. Teile eines einzigen Gesamtgeschäfts sein sollen. Ist dies zu bejahen, ist ein einheitliches
Arbeitsverhältnis anzunehmen (vgl. zum Vorstehenden BAG, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - NJW 2013, 104 mwN).
Von einem solchen einheitlichen Arbeitsverhältnis zwischen den zur L.-Gruppe gehörenden Unternehmen als Arbeitgeber und dem
Beigeladenen ist im vorliegenden Zusammenhang auszugehen. Der Gesellschafter der Klägerin, der diese formal bei Abschluss
der Beratungsvereinbarung mit dem Beigeladenen vertreten hat, wollte dessen Dienste nicht nur zugunsten der L. O. und/oder
der Klägerin gewinnen, vielmehr sollte die - ohnehin im wirtschaftlichen Eigentum des Gesellschafters der Klägerin stehende
- L.-Gruppe insgesamt im Zuge der Tätigkeit des Beigeladenen neu strukturiert und saniert werden. Diese Einbindung seiner
Tätigkeit in die Neuausrichtung der Gesamtgruppe war auch für den Beigeladenen zu 1. natürlich augenscheinlich; seine gesamte
Tätigkeit war auf eine Neustrukturierung der Gesamtgruppe ausgerichtet.
Bezeichnenderweise ist auch im Zuge der Abrechnungen gar nicht danach differenziert worden, welche Teile der Arbeit des Beigeladenen
in den einzelnen Monaten jeweils mit welchen Anteilen welchen einzelnen zur L.-Gruppe zugehörigen Unternehmen zu Gute gekommen
ist; die Beteiligten haben sich vielmehr auf ein Pauschalhonorar von 1.000 EUR je Einsatztag für die Gesamtheit der von Seiten
des Beigeladenen zugunsten aller für Unternehmen der L.-Gruppe erbrachte Leistungen einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben
eines Geschäftsführers für die beiden Unternehmen, in denen er zum Geschäftsführer berufen war, verständigt.
Bezeichnenderweise hat der Beigeladene die Rechnungen über seine Tätigkeit auch nicht an die L. O., mit der er formal die
Beratungsvereinbarung vom 25. Januar 2016 abgeschlossen hatte, und auch nicht an die Klägerin als die Komplementär-GmbH dieser
Gesellschaft, sondern an eine dritte Gesellschaft, nämlich an die L. P., also an ein weiteres zur L.-Gruppe gehörendes Unternehmen,
gerichtet. Dieses hat diese Rechnungen auch beglichen.
Da mithin von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung zwischen den zur L.-Gruppe
gehörenden Unternehmen als Arbeitgeber und dem Beigeladenen als Arbeitnehmer auszugehen ist, zählten auch alle zur L.-Gruppe
gehörenden Unternehmen und damit insbesondere auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens zu den Beteiligten im Sinne des
§
7a SGB IV. Unabhängig von der Frage, ob von Rechts wegen die Entscheidung auch weiteren zur Gruppe gehörenden Unternehmen bekannt zu
geben gewesen sein mag, war er jedenfalls auch an die zur L.-Gruppe gehörende Klägerin als eine der betroffenen Arbeitgeberinnen
zu richten.
c) Bei verständiger Würdigung war den Beteiligten auch unschwer erkennbar, dass die angefochtene Statusentscheidung der Beklagten
sich auf das vorstehend angesprochene einheitliche Arbeitsverhältnis zwischen den zur L.-Gruppe gehörenden Unternehmen und
dem Beigeladenen beziehen sollte. In diesem Sinne haben die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens auch die angefochtenen
Bescheide in der Sache verstanden.
Insbesondere sollte auch die Formulierung in dem angefochtenen Bescheid "Tätigkeit als Geschäftsführer/Berater der L. Y. (Geschäftsführung
der L. AA.)" in der Sache dieses einheitliche Arbeitsverhältnis zum Ausdruck bringen.
d) Der angefochtene Bescheid bezieht sich nach seinem Tenor ausdrücklich nur auf den Zeitraum ab dem 1. Februar 2016, wobei
die Tätigkeit des Beigeladenen für die L.-Gruppe mit Ablauf des Monats September 2017 beendet worden ist. Tatsächlich hat
der Beigeladene seine Tätigkeit für die L.-Gruppe allerdings bereits im August 2013 aufgenommen. Da Zeiträume vor Februar
2016 jedoch von dem angefochtenen Bescheid nicht erfasst werden, sind diese auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter
aufzuklären.
e) In der Sache hat die Beklagte jedenfalls in Bezug auf den streitbetroffenen Zeitraum Februar 2016 bis September 2017 zutreffend
ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen den zur L.-Gruppe gehörenden Unternehmen und dem Beigeladenen angenommen.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und damit einer Versicherungspflicht in den genannten
Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung ist §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Feststellung einer entsprechenden
Beschäftigung richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses
in der Sozialversicherung bzw. zur Beschäftigung als "nichtselbständige Arbeit" iS des §
7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) entwickelt haben. Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere
eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes
Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSG, U.v. 6. März 2003 - B 11 AL 25/02 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 1 mwN). Das Gesetz bringt diese Grundsätze mit der Formulierung zum Ausdruck, dass Anhaltspunkte für
eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind
(§
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV).
Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein
(BSG, Urteil v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -).
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen
(BSG, U.v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -). Maßgeblich ist eine Gesamtbeurteilung der Verhältnisse der jeweiligen Tätigkeit und nicht etwa eine begriffliche Einordnung
durch die Beteiligten. Namentlich kommt auch dem - als solchen ohnehin keine klaren rechtlichen Konturen aufweisenden - Begriff
eines "Interimmanagers" keine ausschlaggebende Relevanz zu.
Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab,
geben letztere den Ausschlag (BSG, U.v. 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - NZS 2006, 318 mwN).
Dabei ist vorsorglich klarzustellen, dass zum maßgeblichen Tatbestand des §
7 Abs.
1 SGB IV weder eine "Festanstellung" noch der Abschluss eines - was auch immer darunter im Detail zu verstehen sein mag - "typischen"
Arbeitsvertrages zählt. Der gesetzliche Typus eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses umfasst vielmehr eine große Bandbreite
in Betracht kommender - seien sie als mehr oder auch als weniger "typisch" einzuschätzen - Ausformungen, bei denen insbesondere
sog. "Festanstellungen" nur einen Teil der in Betracht kommenden Ausprägungen darstellen. Zu den Tatbestandsmerkmalen einer
abhängigen Beschäftigung nach §
7 SGB IV gehört insbesondere nicht deren Dauerhaftigkeit und erst recht nicht deren von vornherein vereinbarte Dauerhaftigkeit.
Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter(in) am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung
und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung
von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung.
Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist in solchen Fällen, ob dem Gesellschafter-Geschäftsführer
die rechtliche Möglichkeit eröffnet ist, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer
nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 28 mwN). Ist ihm eine solche Möglichkeit nicht eingeräumt worden, dann ist er regelmäßig abhängig beschäftigt.
Dies verdeutlicht zugleich, dass Fremdgeschäftsführer, die - wie auch der Beigeladene in dem im vorliegenden Rechtsstreit
zu beurteilenden Zeitraum - überhaupt keine Geschäftsanteile an der Gesellschaft halten, erst recht regelmäßig im Rahmen einer
abhängigen Beschäftigung tätig werden.
Erst recht beinhaltet die sonstige Wahrnehmung von Managementaufgaben innerhalb eines Unternehmens im Regelfall die Ausübung
einer abhängigen Beschäftigung. In diesem Zusammenhang ist vorsorglich klarzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen
sich gerade nicht auf die Ausarbeitung von Konzepten und Plänen beschränkte, wie sie eine klassische beratende Tätigkeit prägt,
vielmehr oblag ihm, wie auch von seiner Seite insbesondere im Erörterungstermin anschaulich dargelegt worden ist, maßgeblich
auch die Umsetzung der in Aussicht genommenen neuen Strukturen im betrieblichen Alltag. Selbstverständlich bedurfte ein entsprechendes
Vorgehen einer fachgerechten Planung, wie dies auch bei sonstigen leitenden Tätigkeiten regelmäßig erforderlich ist. Entsprechende
Umsetzungsmaßnahmen hat der Beigeladene, wie auch sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal verdeutlicht
hat, natürlich nicht für sich in eigener Person realisieren können, die Umsetzung erfolgte naturgemäß vielmehr im Zusammenwirken
mit den zahlreichen bei den zur L.-Gruppe gehörenden Unternehmen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und auch
mit dem Gesellschafter der Klägerin. Schon dies verdeutlicht die Eingliederung des Klägers in den arbeitsteiligen Prozess
der Arbeitgeberinnen jedenfalls im Sinne der dienenden Teilhabe.
Der Beigeladene war mithin gerade nicht nur als Berater, sondern als in die Unternehmensleitung eingebundene Führungskraft
für die zur L.-Gruppe gehörenden Unternehmen tätig. Dies wird nicht zuletzt auch dadurch veranschaulicht, dass er für zwei
dieser Unternehmen sogar förmlich zum Geschäftsführer berufen worden ist.
Der Beigeladene selbst hat im Erörterungstermin seinen Einsatz dahingehend umschrieben, dass er als "Projektmanager" eingestellt
worden sei. Richtig ist, dass er in der Sache als Manager und Geschäftsführer eingestellt worden ist, allerdings nicht nur
für ein bestimmtes, inhaltlich und zeitlich begrenztes Projekt (wie dies in dem von Seiten der Klägerin herangezogenen - schon
in tatsächlicher Hinsicht grundlegend anders gelagerten - Fall des LSG Baden-Württemberg vom 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 - festzustellen war), sondern allgemein für die Sanierung der L.-Gruppe, für die ein Zeitraum von mehreren Jahren zu veranschlagen
war und auch rückblickend benötigt worden ist. Bezeichnenderweise hat auch die Klägerin noch einmal hervorgehoben, dass gerade
angesichts der vorgefundenen intransparenten Strukturen der Umfang der dem Beigeladenen anvertrauten Sanierungsbemühungen
zunächst gar nicht näher absehbar war (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 21. Februar 2018).
Der Beigeladene trug im Rahmen seiner Tätigkeit für die zur L.-Gruppe gehörenden Unternehmen jedoch ebenso wenig persönlich
ein unternehmerisches Risiko im Rechtssinne. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt
wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches
Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und
der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl zB BSG SozR 2400 § 2 Nr 19 S 30; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr 27). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft
ggfs. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. der einzelnen Einsätze (vgl hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 f).
Der Beigeladene hat insbesondere weder relevantes eigenes Kapital (eine private häusliche EDV-Ausstattung ist heute ohnehin
in vielen Privathaushalten vorhanden und vermag schon angesichts der dafür erforderlichen finanziell überschaubaren Investitionssumme
kein relevantes unternehmerisches Risiko in Fällen der vorliegenden Art zu begründen) noch die eigene Arbeitskraft mit der
Gefahr des Verlustes eingesetzt. Ein eigenes häusliches Büro war für die Tätigkeit des Beigeladenen für die L.-Gruppe nicht
erforderlich; die Unternehmen verfügten ihrerseits über geeignete Räumlichkeiten mit der erforderlichen Ausstattung. Dies
schließt natürlich nicht aus, dass der Beigeladene - wie auch sonst viele abhängig beschäftigten leitenden Mitarbeiter - es
für zweckmäßig erachtet hat, auch im eigenen häuslichen Bereich über einen entsprechenden Arbeitsplatz zu verfügen, um den
Einsatz seiner Arbeitskraft flexibler gestalten zu können.
Da auch Arbeitnehmer zwangsläufig das Risiko einer Insolvenz ihres Arbeitgebers tragen müssen (mag dieses auch durch Ansprüche
auf Insolvenzausfallgeld gemindert sein), vermag dieses Risiko als solches noch kein unternehmerisches Risiko im vorstehend
erläuterten Sinne zu begründen. Unter Außerachtlassung dieses Risikos war dem Beigeladenen jedoch für seine Tätigkeit das
vereinbarte Tageshonorar von 1.000 EUR gewiss. Es stand ihm nach den Vereinbarungen unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg
der L.-Gruppe zu. Ihm waren auch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten zur Erzielung eines größeren Gewinns eröffnet
worden.
Von dem Beigeladenen wurde auch eine höchstpersönliche Wahrnehmung der ihm übertragenen Führungsaufgaben erwartet. Er ist
gerade aufgrund seiner persönlichen Sachkunde und Erfahrungen berufen worden. Selbstverständlich hat und durfte er bei Bedarf
weitere beratende Unternehmen hinzuziehen. Dies geschah aber in Ausübung der von ihm persönlich wahrzunehmenden Führungsaufgaben;
damit war keine Delegationsbefugnis bezüglich der ihm persönlich anvertrauten Führungsaufgaben verbunden. Soweit er weitere
Beratungsunternehmen herangezogen hat, sind diese bezeichnenderweise von der L.-Gruppe gesondert honoriert worden; der Anspruch
des Beigeladenen auf Honorierung seines persönlichen Einsatzes mit dem vereinbarten Tageshonorar von 1.000 EUR blieb davon
unberührt.
Insbesondere war dem Beigeladenen auch keine rechtliche Möglichkeit eingeräumt worden, vergleichbar etwa mit einem beherrschenden
oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteten Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit
abzuwenden (BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 28 mwN). Bezeichnenderweise ist er in der Beratungsvereinbarung vom 25. Januar 2016 ausdrücklich dazu
verpflichtet worden, sich fortlaufend mit der Geschäftsführung, den Gesellschaftern und dem Lenkungsausschuss abzustimmen.
Erst recht waren ihm keine Rechte eingeräumt worden, aufgrund derer er eine Abberufung aus seiner Position - etwa im Falle
des Ausbleibens der erhofften wirtschaftlichen Konsolidierung - hätte verhindern können. Vielmehr konnte die Beratungsvereinbarung
jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende gekündigt werden; daneben bestand das Recht zur außerordentlichen
Kündigung.
Auch solange der Gesellschafter der Klägerin und Inhaber der L.-Firmengruppe Horst Gaßmann seinerseits persönlich aufgrund
der Überschuldung der Firmengruppe und der damit einhergehenden Verlagerung der wirtschaftlichen Macht auf die kreditgebenden
Banken nicht aus eigenem Entschluss zur Abberufung des Beigeladenen zu 1. faktisch in der Lage gewesen sein mag, korrespondierte
damit keine persönliche rechtliche Absicherung auf Seiten des Beigeladenen. Vielmehr war damit lediglich auf Seiten des Arbeitgebers
eine Verschiebung der wirtschaftlichen Machtposition von Seiten des Gesellschafters auf die kreditgebenden Banken verbunden;
zu diesem Kreis der Kreditgeber gehörte jedoch schon im Ausgangspunkt nicht der Beigeladene.
Im Ergebnis hätte sich der Beigeladene insbesondere im Krisenfall auf keine rechtliche oder wirtschaftliche Position stützen
können, um einer drohenden Abberufung entgegenzuwirken. Dies hätte insbesondere für den Fall gegolten, dass eine solche Abberufung
- was insbesondere bei einem Misserfolg der ihm aufgetragenen Neuausrichtung der Firmengruppe in Betracht gekommen wäre -
gerade von Seiten der kreditgebenden Banken gefordert oder jedenfalls von ihrer Seite gebilligt worden wäre.
Die Nichtausübung eines Rechts ist ohnehin unbeachtlich, solange die entsprechende Rechtsposition nicht wirksam abbedungen
ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten
zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen
abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich
zulässig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr 17).
Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit", die sich ausschließlich daraus ableitet, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten
freie Hand gelassen wird, während im Fall eines Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen.
Zugleich verringert das Anknüpfen an die den Beteiligten von Gesetzes oder Vertrags wegen zukommender Rechtsmacht Manipulationsmöglichkeiten
bezüglich der Generierung oder Negierung von Sozialversicherungspflicht. Andernfalls stünde es nämlich gerade bei kleinen
(Familien-)Unternehmen im freien Belieben der Beteiligten, durch zweckgerichtete Angaben zur tatsächlichen Stellung des Betroffenen
im Unternehmen Sozialversicherungspflicht zu begründen oder auszuschließen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 R 1/15 R -, juris).
Der Annahme einer abhängigen Beschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers steht insbesondere nicht entgegenstehen, dass er im
Rahmen des Geschäftszwecks "im täglichen Dienstbetrieb" "im Wesentlichen frei walten und schalten" und, was Ort, Zeit und
Dauer seiner Arbeitsleistung betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren kann (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R -, SozR 3-2400 § 7 Nr 20). Für sonstige Managementtätigkeiten gilt Entsprechendes. Dementsprechend bedarf es keiner näheren
zeitlichen Abgrenzung der von dem Beigeladenen wahrgenommenen Tätigkeiten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der aufgeführten
beiden Gesellschaften zu seinen sonstigen Arbeiten als leitender Angestellter bzw. Manager für die L.-Gruppe. Eine trennscharfe
Abgrenzung kommt schon vor dem Hintergrund nicht in Betracht, dass die zur L.-Gruppen gehörenden Unternehmen wirtschaftlich
miteinander verflochten waren. Ohnehin gehören die Planung von unternehmerischen Projekten und deren Umsetzung zu den klassischen
Aufgaben auch auf Seiten der Geschäftsführer.
Die vorstehend erläuterte Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse bei GmbH-Geschäftsführern darf nicht dahingehend missverstanden werden,
dass eine Berufung zum Geschäftsführer Voraussetzung für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sein könnte. Vielmehr
soll mit ihr letztlich umgekehrt zum Ausdruck gebracht werden, dass auch GmbH-Geschäftsführer ungeachtet der ihnen übertragenen
Aufgabe zur rechtlichen Vertretung der Gesellschaft unter den dargelegten Voraussetzungen - wie auch andere leitende Angestellte
- rechtlich als abhängig beschäftigte Mitarbeiter einzuordnen sein können.
Es ist durchaus üblich, dass Geschäftsführer und andere Manager spezielle Fachkenntnisse und Erfahrungen aufweisen; diese
sind vielfach gerade Voraussetzung für die Übertragung dieser Aufgabe (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 - B 2 U 35/98 R -, SozR 3-2200 § 723 Nr 4). Dementsprechend steht es der Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen schon im
Ausgangspunkt nicht entgegen, dass dieser über spezifische Fachkenntnisse verfügte, kraft derer er insbesondere auch den Gesellschafter
der Klägerin fachlich beraten konnte.
Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses gehört auch nicht, dass die Arbeitsleistungen exklusiv
nur für einen Arbeitgeber erbracht werden. Eine Vielzahl von abhängig Beschäftigten geht vielmehr neben ihrer Haupttätigkeit
noch weiteren beruflichen Tätigkeiten nach, mögen diese ebenfalls in abhängiger Beschäftigung oder in selbständiger Tätigkeit
wahrgenommen werden.
Auch einem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen,
kommt nach der Rechtsprechung des BSG eine auch nur indizielle Bedeutung lediglich dann zu, wenn dieser Wille durch weitere Aspekte gestützt wird und den festgestellten
sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht; Relevanz erlangt er mithin nur in Fallgestaltungen,
in denen die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen
ist selbst in Fallgestaltungen eines entsprechenden in einem Vertrag dokumentierten Parteiwillens dieser überhaupt als ein
auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht
vorfestgelegt. Dabei ist das Gewicht dieses Indizes umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker
die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines
erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien
in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bezüglich der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status
durchzusetzen (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99 mwN).
Im vorliegenden Zusammenhang sprechen bereits die sonstigen Umstände, insbesondere die Vereinbarung eines Zeitlohns im Sinne
eines Tageshonorars, das Fehlen eines unternehmerischen Risikos im erläuterten Sinne und die Eingliederung des Beigeladenen
in die arbeitsteilige Betriebsorganisation der zur L.-Gruppe gehörenden Unternehmen nachdrücklich für die Annahme einer abhängigen
Beschäftigung, zumal der Beigeladene im streitbetroffenen Zeitraum in einem in etwa einer Vollzeitbeschäftigung entsprechendem
zeitlichen Umfang für die L.-Gruppe tätig geworden ist.
Entsprechend lassen auch Abreden, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-,
steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden (z.B. Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
und Urlaub bzw. Urlaubsgeld; Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern; Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu
werden oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen), auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt
werden, im Ausgangspunkt wiederum ausschließlich Rückschlüsse auf den subjektiven Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung
auszuschließen, zu.
Soweit dieser, wie im vorliegenden Fall, keine ausschlaggebende Relevanz zu entfalten vermag, kommt solchen Vertragsklauseln
bei der im Rahmen des §
7 Abs.
1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung ansonsten keine weitere eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr setzen diese Regelungen - insbesondere
der Ausschluss ansonsten zwingender arbeits- und sozialrechtlicher Rechte und Pflichten - bereits das Fehlen des Status als
Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus, für den in erster Linie Weisungsgebundenheit und - jedenfalls für das Sozialrecht
- das Fehlen eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnenden Umstände ausschlaggebend ist. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen,
der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist,
mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (stRspr, vgl schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 2400 § 2 Nr 19; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 25).
Auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Entgelthöhe bleibt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kein Raum für eine
Einschätzung, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für die L.-Gruppe nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung, sondern
in Ausübung einer selbständigen Tätigkeit verrichtet haben könnte.
Liegt die Höhe des vereinbarten Entgelts deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies im Ausgangspunkt ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.
Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um einen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anhaltspunkt,
weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte
bzw. Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen (BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, juris). Damit korrespondiert, dass von einer abhängigen Beschäftigung im Regelfall umso mehr auszugehen ist, soweit
die gewährte Arbeitsstunden-Vergütung betragsmäßig im Bereich dessen lag, was eine entsprechende abhängig beschäftigte Fachkraft
tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung erhalten hätte (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 15).
Die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer gesetzlichen Pflichtversicherung erfolgt gerade auch vor dem Hintergrund,
dass erst die Pflicht zur Abführung entsprechender Beiträge in der Praxis ihre tatsächliche Abführung sicherzustellen vermag.
Anderenfalls würden nicht wenige Betroffene im Interesse eines tendenziell kurzfristigen finanziellen Vorteils in Form der
Beitragseinsparung die langfristig im eigenen Interesse liegende soziale Absicherung (nicht selten auch vor dem Hintergrund
eines für den Notfall erwarteten Einspringens der Sozialhilfeträger) vernachlässigen.
Bezeichnenderweise hat der Gesetzgeber für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung gänzlich von der Normierung
einer Versicherungspflichtgrenze Abstand genommen. Insbesondere lassen auch die in §§
159,
161 Abs.
2 SGB VI, 341 Abs.
3 Satz 1
SGB III normierten Beitragsbemessungsgrenzen die Versicherungspflicht dem Grunde nach unberührt; sie limitieren lediglich die Höhe
der zu entrichtenden Beiträge. Auch abhängig Beschäftigte, die ein Entgelt in Höhe des Doppelten oder Dreifachen der Beitragsbemessungsgrenze
verdienen und damit augenscheinlich auch über finanzielle Mittel für eine Eigenvorsorge verfügen, sind nach der die Sozialgerichte
bindenden (Art.
20 Abs.
3 GG) Entscheidung des Gesetzgebers in der Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
Hiervon ausgehend hat auch das BSG in seinem o.g. Urteil vom 31. März 2017 hervorgehoben, dass selbst ein entsprechend hohes Entgelt, welches hinreichend Raum
für Eigenvorsorge eröffnet, nur einen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden "Anhaltspunkt" beinhalten
kann. Relevanz wird dieses Kriterium damit im Ergebnis insbesondere in Grenzfällen erlangen.
Ein solcher Grenzfall ist im vorliegenden Zusammenhang bereits im Ausgangspunkt nicht festzustellen. Der Beigeladene war in
die arbeitsteilige Arbeitsorganisation der L.-Gruppe eingegliedert; er war jedenfalls im Sinne einer funktionsgerecht dienenden
Teilhabe am Arbeitsprozess weisungsgebunden.
Darüber hinaus war die ihm von Seiten der Klägerin gewährte Vergütung auch gar nicht so großzügig, dass diese bedingt durch
ein deutliches Überschreiten des Arbeitseinkommens eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen ausreichend großen
- zusätzlichen - finanziellen Verfügungsrahmen für eine Eigenvorsorge im Sinne der erläuterten Rechtsprechung geboten hätte.
Ausgehend von dem dargelegten Ansatz des BSG ist eine vergleichende wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Entgelteinkünfte einerseits eines herkömmlichen sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigten und andererseits des im betroffenen Einzelfall zur beurteilenden Beauftragten geboten. Eine Relevanz im Sinne
auch nur einer Indizwirkung im erläuterten Sinne kann eine solche höhere Vergütung nur dann entfalten, wenn sich verlässlich
feststellen lässt, dass diese mit der klaren Zielrichtung eines Ausgleichs für die zusätzlichen insbesondere sozialversicherungsrechtlichen
Risiken eines selbständigen Auftragnehmers im Vergleich zu einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer gewährt worden ist. Die
Höhe eines solchen Zuschlages muss bei wirtschaftlicher Betrachtung zur eigenverantwortlichen vollumfänglichen Absicherung
dieser Risiken ausreichen.
Der Beigeladene hat in dem zu beurteilenden Zeitraum zwar augenscheinlich gut verdient, der gute Verdienst korrespondierte
aber mit der Bedeutung der ihm anvertrauten Führungsaufgaben und dem hohen Maß der von ihm erwarteten beruflichen Erfahrungen
und Kenntnisse sowie mit seiner Bereitschaft zur Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung in einem hohen Maße. Entsprechende
Tätigkeiten werden regelmäßig außertariflich honoriert, wobei qualifizierte Manager in vielen Unternehmen auch sehr hohe Gehälter
erzielen können.
Die getroffene Vereinbarung einer Honorierung seiner Tätigkeit nach Tagessätze entsprach für den Beigeladenen über das Jahr
gerechnet einem Jahresgehalt von etwas über 200.000 EUR. Es wird nichts substantiiert dafür dargetan und auch anderweitig
ist nichts dafür ersichtlich, dass gemessen an der übertragenen Verantwortung und der Bedeutung der Führungsaufgaben im Bereich
der weltweit agierenden L.-Gruppe mit einem solchen Honorar der Rahmen der bei ausdrücklich abhängig beschäftigten Führungskräften
in Betracht kommenden Gehaltsvereinbarungen überschritten worden sein könnte. Bezeichnenderweise hat die Klägerin selbst auf
die außerordentlichen Schwierigkeiten hingewiesen, auf dem Arbeitsmarkt für entsprechende fachlich erfahrene Führungskräfte
einen Nachfolger für den Beigeladenen zu finden.
Ob einem Arbeitnehmer von Seiten des Arbeitgebers ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, ist eine Frage der jeweiligen
Vereinbarung. Ein Großteil der Arbeitnehmer verfügt nicht über einen solchen Dienstwagen. Die Nichtbereitstellung eines Dienstwagens
lässt keine Rückschlüsse auf das Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu. Entsprechendes gilt, soweit der Beauftragte
selbst die Kosten einer am Arbeitsort benötigten Unterkunft zu tragen hat. Dies ist bei abhängig beschäftigten Mitarbeitern
geradezu typisch, da es in deren Verantwortungsbereich fällt, den vereinbarten Arbeitsort aufzusuchen.
Soweit sich die Klägerin auf die von ihr vorgelegten Betriebsprüfungsbescheide beruft, betreffen diese ohnehin nicht den streitbetroffenen
Zeitraum. Überdies enthalten sie keine Regelungen betreffend die Tätigkeit des Beigeladenen. Selbst wenn es diesbezüglich
mündliche Einschätzungen eines Betriebsprüfers gegeben haben sollte, könnten solche angesichts der Vorgaben des § 34 SGB X keine Bindungswirkung entfalten.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.