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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.10.2013 - 8 SO 241/13 B ER
Übernahme der Kosten einer ambulanten Autismus-Therapie im Wege der Eingliederungshilfe Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Bei Zweifeln im Eilverfahren, ob eine Leistung wie hier die Übernahme der Kosten einer ambulanten Autismus-Therapie für ein 10jähriges Kind zur angemessenen Schulbildung zählt oder nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII eine nicht privilegierte Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darstellt, ist im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden.
2. Werden zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung zählende Fördermaßnahmen tatsächlich nicht erbracht, sind erforderliche sonderpädagogische Leistungen vom Sozialhilfeträger vor zu finanzieren, soweit sie nicht den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule gehören.
Normenkette:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 92 Abs. 2 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Braunschweig 13.05.2013 S 32 SO 54/13 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Mai 2013 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung verpflichtet, für die Zeit vom 26. März 2013 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis 31. Juli 2014, dem Antragsteller ambulante Eingliederungshilfe in Form einer Kostenübernahme für die ambulante Autismus-Therapie durch das DRK Wolfenbüttel e. V. im Umfang von zwei Therapieeinheiten wöchentlich entsprechend der bestehenden Vereinbarung zwischen dem DRK Wolfenbüttel und dem Landkreis Wolfenbüttel zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: