Gründe
I.
Am 12.01.2012 haben die Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu verurteilen. Mit Schreiben vom 23.01.2012 haben die Kläger den Rechtstreit für erledigt
erklärt und Kostenantrag gestellt.
Mit Beschluss vom 09.02.20121 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bis zur Erledigung des Verfahrens die
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen habe. Mangels Glaubhaftmachung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse komme im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nicht mehr in Betracht.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Nach der zum 01.04.2008 in Kraft getretenen Bestimmung des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I, 444) ist die Beschwerde
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Aus Gründen der Prozessvereinfachung und Entlastung der Sozialgerichte
können daher nur noch Entscheidungen der Sozialgerichte über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe angefochten werden, wenn
das Sozialgericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verneint hat (BT-Drucks 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 lit. b). Nach
der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bis zum Instanzende
keine Erklärung der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §
117 Abs.
2 ZPO vorgelegt worden ist. Damit hat das Sozialgericht aber keine Prüfung der Erfolgsaussicht nach §
114 ZPO vorgenommen, sondern den Antrag wegen nicht Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - fehlende
Vorlage der Erklärung nach §
117 Abs.
2 ZPO - abgelehnt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlüsse, die sich auf die fehlende Bewilligungsreife
des Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Vorlage der Erklärung nach §
117 Abs.
2 ZPO bis zum Instanzende stützen, nicht mit der Beschwerde anfechtbar (LSG NRW Beschluss vom 08.03.2011 - L 19 AS 1969/11 B - m. w. N.; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 09.09.2011 - L 11 AS 839/11 B - m.w.N.). Im Ergebnis gleicht die Entscheidung einer solchen auf der Grundlage der §§
73 a Abs.
1 Satz. 1
SGG,
118 Abs.
2 Satz 4
ZPO, wenn das Gericht nach Fristsetzung mangels ausreichender Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Prozesskostenhilfe ablehnt. Auch solche Beschlüsse sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar (h.M., vgl. Beschluss des Senats
vom 16.01.2009 - L 19 B 206/08 AS - m.w.N ...; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.01.2009 - L 18 B 2432/08 AS PKH). Allein der Umstand, dass eine solche Frist durch das Sozialgericht nicht gesetzt worden ist, rechtfertigt im Hinblick
auf den Entlastungsgedanken des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG keine andere Beurteilung. Dieser Gedanke gebietet die uneingeschränkte Anwendung der Norm auf alle Fälle, in denen sich das
Sozialgericht nicht mit den Erfolgsaussichten der Rechtssache befasst hat. Insoweit kann dahinstehen, ob das Sozialgericht
im Hinblick auf die Verpflichtung eines Klägers aus §
117 Abs.
2 Satz 1
ZPO, einem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung
eines Formulars nach § Abs. 4
ZPO zur Glaubhaftmachung der seiner Verhältnisse beizufügen, überhaupt verpflichtet gewesen ist, die Kläger zur Vorlage einer
Erklärung nach §
117 Abs.
2 ZPO aufzufordern (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 B - m.w.N.)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).