Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Übernahme der Kosten der Einzugsrenovierung bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Gründe
Die gemäß §
172 Abs.
1 SGG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung
ihres Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
1. Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht
besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten
bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt
oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§
103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfGE 81, 347, 356 ff.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a) Für den am 22.11.2017 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Antrag, mit welchem die Antragstellerin ein Darlehen für
die Einzugsrenovierung in die Wohnung F Straße 00 in L begehrte, bestanden hinreichende Erfolgsaussichten. Es erscheint jedenfalls
nicht ausgeschlossen, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zumindest (noch) im Zeitpunkt der Entscheidungsreife
über das PKH-Gesuch vorlagen.
Kosten der Einzugsrenovierung sind erstattungsfähige Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dagegen handelt es sich bei den Einzugsrenovierungskosten nicht um Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II, weshalb für deren Erstattung keine vorherige Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderlich ist. Ebenso wenig kommt § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht. Einzugsrenovierung ist keine Erstausstattung im Sinne dieser Vorschrift. Schließlich
sind Kosten der Einzugsrenovierung nicht bereits durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckt. Als Kosten der Unterkunft sind Einzugsrenovierungskosten erstattungsfähig, wenn die Einzugsrenovierung mietvertraglich
vereinbart worden ist, die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, die Renovierung zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung
erforderlich sind und die Kosten auch sonst angemessen sind (grundlegend BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R).
Die mietvertragliche Vereinbarung der Einzugsrenovierung hat die Antragstellerin allein dadurch belegt, dass sie eine unrenovierte
und in diesem Zustand nicht benutzbare Wohnung übernommen hat. Ob die Einzugsrenovierung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit"
der Wohnung erforderlich ist, richtet sich einerseits nach objektiven Kriterien, andererseits aber auch danach, ob die Kosten
aus der vertretbaren Sicht des Hilfebedürftigen zu übernehmen waren. Insoweit hat eine Orientierung am "Ausstattungsstandard"
im unteren Wohnungssegment zu erfolgen. Es ist mithin von einem lediglich einfachen "Ausstattungsgrad" auszugehen (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R m.w.N.). Hierzu gehört auch im unteren Wohnungssegment eine Ausstattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag.
Wird eine Wohnung ohne derartige Ausstattungsmerkmale übergeben, ist die Einzugsrenovierung im Regelfall als zur Herstellung
dieser Ausstattung objektiv erforderlich anzusehen (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R). Wie auch für die Erforderlichkeit ist im Hinblick auf die Ortsüblichkeit der Einzugsrenovierung Maßstab das untere Wohnungssegment.
Die Ortsüblichkeit ist im räumlichen Vergleich der Vergleichsmiete zu ermitteln (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R m.w.N.). Es ist also zu ermitteln, ob es im räumlichen Vergleichsbereich der Üblichkeit entspricht, dass Wohnungen im unteren
Wohnungssegment in unrenoviertem Zustand übergeben werden. Hieran fehlt es, wenn in nennenswertem Umfang renovierte Wohnungen
vorhanden sind. Ist das der Fall, ist der Hilfebedürftige auf eine renovierte und auch ansonsten angemessene Wohnung zu verweisen
(BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R). Es kann durchaus auch ortsüblich sein, unrenovierten Wohnraum mit der Notwendigkeit zur Einzugsrenovierung inkl. Tapezieren,
Streichen und Verlegung von Fußbodenbelag für die gesamte Wohnungsgröße zu übernehmen (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R; LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2010 - L 1 AS 42/08). Soweit vorliegend das SG ohne weitere Ermittlungen und ohne Ausführungen dazu, worauf es seine Erkenntnisse stützt, ausführt, es sei (in L) nicht
ortsüblich, eine Wohnung ohne Tapete und Bodenbelag anzumieten, vermag der Senat dies so nicht zu teilen. Es fehlt insoweit
gänzlich an Ermittlungen dazu, ob es im räumlichen Vergleichsbereich der Üblichkeit entspricht, dass Wohnungen im unteren
Wohnungssegment in unrenoviertem Zustand übergeben werden. Hierzu hätte es weiterer Ermittlungen von Amts wegen bedurft.
b) Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht in Raten, selbst
aufbringen kann (§
73a SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO).
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich (§
73a SGG i.V.m. §
121 Abs.
2 ZPO).
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).