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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2018 - 2 AS 1444/18
Vorinstanzen: SG Dortmund 30.07.2018 S 69 AS 2573/18 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.07.2018 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutz, für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 30.09.2018 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, bestehend aus dem Regelbedarf in gesetzlicher Höhe und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 267,50 EUR zu erbringen, wird vollständig abgelehnt; die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.07.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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