Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung
Einstweiliger Rechtsschutz
Aktuelle Gefährdung der Unterkunft
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner
dazu zu verpflichten, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung auch Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Diesbezüglich fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO)).
Ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Unterkunft und Heizung setzt nach der ständigen Rechtsprechung
des erkennenden Senates eine aktuelle Gefährdung der Unterkunft voraus. Es muss Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen (vgl.
z.B. Beschluss des erkennenden Senates vom 19.06.2015 - L 2 AS 894/15 B ER, [...] RdNr. 16 m.w.N., Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2015 - L 12 AS 47/15 B ER, [...] RdNr. 9 ff.). Ob dies grundsätzlich die Erhebung der Räumungsklage durch den Vermieter voraussetzt oder unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung der Wohnung
als Lebensmittelpunkt vorliegen kann, die den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlich macht (vgl. Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B, [...] RdNr. 31 ff.), kann hier dahinstehen. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass
die Miete von den Antragstellern bis einschließlich Oktober 2015 in voller Höhe an den Vermieter entrichtet worden ist. Damit
fehlt es bereits an Mietrückstände, die eine Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen würden. Ob bereits eine drohende
Kündigung wegen Zahlungsverzugs einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten der Unterkunft begründen kann (vgl. Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B, [...] RdNr. 31 ff.), ist deshalb in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Eine solche Kündigung droht hier bisher nicht, so
dass eine aktuelle besondere Notlage, die es unzumutbar macht, die Entscheidung in der Hauptsache hinsichtlich dieser Kosten
abzuwarten, nicht ersichtlich ist.
Der Auffassung, dass bereits eine Bedarfsunterdeckung bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt, so dass ein Anordnungsgrund bereits dann vorliegt, wenn
der Antragsteller nicht über bedarfsdeckende Mittel verfügt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2015
- L 7 AS 704/15 B ER, L 7 AS 705/15 B, [...] RdNr. 22) folgt der Senat nicht. Mietrückstände allein begründen nach seiner Auffassung noch keine unmittelbare
Gefährdung des Grundrechts aus Art.13
Grundgesetz (
GG). Diese Gefährdung ist nicht bereits gegeben, wenn die privatrechtlich Verbindlichkeit, die Miete zu bezahlen, nicht mehr
erfüllt werden kann. Sie tritt frühestens ein, wenn auch der Verlust der Wohnung unmittelbar droht. Dies setzt zumindest ein
auf Räumung der Wohnung gerichtetes konkretes Handeln des Vermieters voraus. Dass die Antragsteller nicht über hinreichende
bedarfsdeckende Mittel verfügen ist unter Berücksichtigung der vorgelegten Kontoauszüge zudem zweifelhaft. Diese Kontoauszüge
weisen noch am 19.10.2015 einen positiven Kontostand von 215,48 Euro auf.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.