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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 AS 1723/15
Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung Einstweiliger Rechtsschutz Aktuelle Gefährdung der Unterkunft
Der Auffassung, dass bereits eine Bedarfsunterdeckung bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt, so dass ein Anordnungsgrund bereits dann vorliegt, wenn der Antragsteller nicht über bedarfsdeckende Mittel verfügt, folgt der Senat nicht.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 26.08.2015 S 29 AS 2210/15 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.08.2015 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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