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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2016 - 2 AS 1937/16
Vorinstanzen: SG Dortmund 19.09.2016 S 5 AS 4126/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.09.2016 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufige Regelleistungen in Höhe von 404,- Euro monatlich für die Zeit vom 30.08.2016 bis zum 31.10.2016 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T, X Straße 00, C, beigeordnet Der Antragsgegner trägt für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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