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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 AS 872/20
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensmangels einer Entscheidung über den falschen Klagegegenstand
Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen. Er ist identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll – hier in einem Rechtsstreit über die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und die Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II.
Normenkette:
SGG § 123
,
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB II
Vorinstanzen: SG Dortmund 30.04.2020 S 5 AS 3583/18
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 30.04.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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