Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2016 - 6 AS 2249/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche Einschlägigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Pflicht des örtlichen Sozialhilfeträgers zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach SGB XII bei verfestigtem Aufenthalt über sechs Monate Kosten der Unterkunft als Teil der existenzsichernden Leistungen
1. Besteht in der Hauptsache ein zumindest bei Ausschöpfung des Rechtsweges durchsetzbarer Leistungsanspruch, ist es mit den Grundsätzen des Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht in Einklang zu bringen, wenn für die Dauer des Hauptsacheverfahrens existenzsichernde Leistungen versagt werden.
2. Allein die Aufrechterhaltung eines nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eindeutig rechtswidrigen Zustandes erscheint unzumutbar, zumal existenzsichernde Leistungen der Befriedigung eines aktuellen Bedarfs zu dienen bestimmt sind. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zumutbar, den Antragsteller überhaupt in eine mit Blick auf die Mietkosten finanzielle Schieflage zu bringen, die zur Gefährdung der Wohnung als Lebensmittelpunkt führen kann.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB XII § 19 Abs. 1
,
SGB XII § 27 Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 25.11.2015 S 56 AS 4573/15 ER
Tenor
Die Beschlüsse des Sozialgerichts Dortmund vom 25.11.2015 werden geändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 30.10.2015 bis zum 30.04.2016, längstens bis zum bestandskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in Höhe von 693,00 EUR monatlich zu zahlen. Die Beigeladene trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren im ersten Rechtszug ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt L, E, beigeordnet. Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt L, E, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: