Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei fehlender Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit – hier durch Nichtübersendung
angeforderter Kontoauszüge sowie eine ungeklärte Wohnsituation
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der am 00.00.1980 geborene Antragsteller zu 1) ist mit der am 00.00.1980 geborenen Antragstellerin zu 2) verheiratet. Der
am 00.00.2000 geborene Antragstellers zu 3) und die am 00.00.2006 geborenen Antragstellerin zu 4) sind die Kinder der Antragsteller
zu 1) und 2). Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Gemäß einer Meldebestätigung der Stadt E leben die Antragsteller
seit dem 20.03.2014 in E. Seit dem 01.01.2016 sind sie in der D-Str. 13 gemeldet. Gemäß ihren Angaben hatten sie ursprünglich
für die Wohnung 320 € Grundmiete und 130 € Nebenkosten zu entrichten. Heizkosten würden nicht gezahlt, weil die Heizung defekt
sei. Vom 02.11.2015 bis zum 31.08.2019 bezogen die Antragsteller Leistungen vom Antragsgegner.
Im August 2019 beantragten die Antragsteller die Weiterbewilligung der Leistungen ab dem 01.09.2019. Mit Bescheid vom 08.08.2019
lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Die Antragsteller seien vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II erfasst, denn ihr Aufenthaltsrecht ergebe sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Am 17.10.2019 beantragten die Antragsteller
erneut die Weiterbewilligung der Leistungen. Sie reichten einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag des Antragstellers
zu 1) mit der Firma N Profibedachungen (Inhaber: N1 J) ein, der einen Arbeitsbeginn am 25.09.2019 auswies. Sie legten diesbezügliche
Stundenzettel vor. Weiter legten sie Verträge der Antragstellerin zu 2) über eine freie Mitarbeit als Dozentin bei der Erwachsenen-
und Familienbildung E u.a. für die Zeiträume vom 13.09.2019 bis zum 11.10.2019 und vom 08.11.2019 bis zum 13.12.2019 vor.
Die vorgelegten Unterlagen weisen eine Dozententätigkeit in verschiedenen - nach Aktenlage deutschsprachigen - Kurseinheiten
aus, unter anderem mit der Thematik "Eltern stärken - stark durch Beziehung". Weiter war die Antragstellerin zu 2) hiernach
Referentin des Workshops "Sozialraumorientierte Arbeit II" beim Fachtag "EU-Binnenmigration aus Südosteuropa: Herausforderungen
und Handlungsansätze" beim Kommunalen Integrationszentrum T am 26.09.2019. Ihr diesbezügliches Honorar iHv 100 € sollte gemäß
der zur Verwaltungsakte gereichten und von der Antragstellerin zu 2) unterschriebenen Rechnung auf das Konto bei der Postbank
DE XX überwiesen werden. Die Antragsteller teilten dem Antragsgegner mit, seit September 2019 hätten sie erhebliche Verbindlichkeiten.
Ihre Verwandtschaft aus Rumänien habe ihnen Geld für Lebensmittel überwiesen. Zudem hätten die örtliche Bildungseinrichtung
und die Kirchengemeinde geholfen. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1) mit der Firma N Profibedachungen wurde gemäß
einer von den Antragstellern vorgelegten Kündigung zum 15.12.2019 beendet.
Die Antragsteller beantragten am 05.03.2020 erneut die Weiterbewilligung der Leistungen. Sie legten in diesem Zusammenhang
einen Beleg der Western Union über die Zahlung eines Betrages von 80 € durch S C an die Antragstellerin zu 2) vor. Die Antragsteller
erklärten, es handele sich um das Darlehen einer Freundin in Rumänien. Außerdem reichten sie einen Beleg der Money Grain über
die Überweisung eines weiteren Betrages von 65 € aus Rumänien ein. Nur noch die Antragstellerin zu 4) erhalte Kindergeld.
Der Antragsgegner lehnte die Anträge vom 17.10.2019 und vom 05.03.2020 mit zwei wortgleich begründeten Bescheiden vom 01.04.2020
ab. Die Antragsteller hätten ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitsuche und
ihre Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Die Tätigkeit der Antragstellerin zu 2) habe nie einen Arbeitnehmerstatus
begründet. Auch ein Daueraufenthaltsrecht bestehe nicht. Plausible Nachweise, wie der Lebensunterhalt gesichert worden sei,
seien nicht beigebracht worden. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sei eine Helfertätigkeit des Antragstellers
zu 1) als Dachrinnenreiniger fragwürdig. Außerdem sei eine detaillierte Auflistung der Tätigkeiten und Arbeitsorte nicht vorgelegt
worden. Die Stundenzettel wiesen lediglich Arbeitszeiten aus.
Die Antragsteller erhoben am 29.04.2020 Widerspruch gegen die Bescheide vom 01.04.2020. Der Antragsteller zu 1) gehe einer
ordnungsgemäßen Tätigkeit nach und die Antragstellerin zu 2) sei als Dozentin tätig. Die Antragsteller verwiesen auf Arbeitsverträge,
Lohnabrechnungen und Rechnungen. Sie legten nunmehr Unterlagen über eine neue Tätigkeit des Antragstellers zu 1) bei der Firma
Gebäudereinigung B ab dem 15.02.2020 vor, gemäß denen er Einkünfte zwischen 112,70 € und 189,96 € monatlich erzielte. Die
Widersprüche sind nach Aktenlage noch offen.
Am 07.05.2020 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Dortmund beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zur Leistungszahlung zu verpflichten und ihnen Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen. Sowohl der Antragsteller
zu 1) als auch die Antragstellerin zu 2) seien erwerbstätig. Sie haben eidesstattlich versichert, nicht in der Lage zu sein,
ihren Lebensunterhalt sicherzustellen und ihre Kosten der Unterkunft und Heizung zu tragen. Das Sozialgericht hat die Antragsteller
mit Verfügung vom 11.05.2020 zur Beantwortung diverser Fragen und zur Einreichung von Kontoauszügen für die Zeit ab Februar
2020 aufgefordert. Der Antragsgegner hat mit der Antragserwiderung vom 18.05.2020 erklärt, er halte an seiner Auffassung zum
Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht fest, denn der Antragsteller zu 1) könne seinen Arbeitnehmerstatus aus einer früheren Tätigkeit ableiten. Die Hilfebedürftigkeit
der Antragsteller sei indes nicht glaubhaft gemacht. Die Einkünfte der Antragstellerin zu 2) aus freiberuflicher Tätigkeit
könnten den Bedarf der Antragsteller nicht decken. An den vorgetragenen Arbeitnehmertätigkeiten des Antragstellers zu 1) bestünden
erhebliche Zweifel.
Die Antragsteller haben die Fragen des Sozialgerichts vom 11.05.2020, insbesondere zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts,
zunächst nicht beantwortet. Sie haben am 04.06.2020 um Fristverlängerung von drei Wochen gebeten und am 12.06.2020 ausgeführt,
der Antragsteller zu 1) sei krank und habe zum 01.05.2020 Krankengeld beantragt. Sein Arbeitgeber habe zum 30.04.2020 den
Betrieb eingestellt. Stundennachweise habe er nicht erhalten. Die Antragstellerin zu 2) habe im Januar und Februar 2020 als
Honorarkraft gearbeitet und Einkommen erzielt. Außerdem hätten sie Kindergeld bezogen und von ihrer Familie in Rumänien finanzielle
Unterstützung erhalten. Weiter haben die Antragsteller ein Schulzeugnis der Antragstellerin zu 4) für das Schuljahr 2019/2020
(198 versäumte Stunden, 155 unentschuldigt) und eine anwaltliche Aufforderung im Namen des Vermieters Herrn N2 zur Räumung
einer Wohnung in der "D-Str. 15" in E übersandt. Hiernach haben die Antragsteller nach der vorherigen Räumung der Dachgeschosswohnung
unerlaubt eine Wohnung im Erdgeschoss bezogen. Die angeforderten Kontoauszüge sind dem Schriftsatz nicht beigefügt gewesen.
Mit Schreiben vom 02.07.2020 haben die Antragsteller die Auszüge des Kontos der Antragstellerin zu 2) bei der Sparkasse E
(Konto-Nr. XXX) für die Zeit vom 06.01.2020 bis 02.06.2020 vorgelegt und erklärt, der Bruder der Antragstellerin zu 2) habe
ihnen einen Betrag von 1300 € für die Miete, der Schwiegersohn verschiedene Beträge in Höhe von 80 € und 100 € geliehen. Außerdem
hätten sie Hilfe von der Caritas in Gestalt von Lebensmittelgutscheinen erhalten.
Mit Beschluss vom 16.07.2020 hat das Sozialgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung
von Prozesskostenkostenhilfe abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller
und die tatsächliche Entstehung von Kosten der Unterkunft seien fraglich. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, wovon
sie seit Januar 2020 ihren Lebensunterhalt sichergestellt und in welcher Höhe sie seit Mai 2020 Unterstützung von Familienangehörigen
aus Rumänien erhalten hätten. Im Laufe des Verfahrens seien vielmehr weitere Unklarheiten aufgetreten. Die gerichtlichen Anfragen
zu den Einkommensverhältnissen seien nur unvollständig beantwortet worden. Es sei völlig unklar, wann, wie und in welcher
Höhe die Antragsteller Unterstützung von ihrer Familie erhalten hätten und ob es sich hierbei um Darlehen oder Schenkungen
gehandelt habe. Völlig unklar sei auch, ob der Antragsteller zu 3) Einkommen erziele und warum für ihn kein Kindergeld gezahlt
werde. Darüber hinaus hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie einer Mietzinsverpflichtung ausgesetzt seien.
Es sei unklar, wo sie wohnten. Trotz mehrfacher Aufforderung hätten sie nicht erklärt, ob sie der Räumungsaufforderung Folge
geleistet hätten. Die behaupteten Mietschulden seien nicht nachgewiesen. Auch einen Anordnungsgrund hätten die Antragsteller
nicht nachgewiesen. Das Verhalten der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren wecke Zweifel an der Dringlichkeit ihres Begehrens.
Einstweiliger Rechtsschutz sei ohne Vorlage der zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen beantragt worden. Trotz zahlreicher
gerichtlicher Aufforderungen seien diese auch nur teilweise nachgereicht worden. Fragen seien unzureichend beantwortet worden,
obwohl deren Beantwortung möglich und zumutbar gewesen sei.
Am 12.08.2020 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den nach Aktenlage ihren Bevollmächtigten am 17.07.2020 per Telefax
übermittelten Beschluss vom 16.07.2020 erhoben. Die Beschwerdeverfahren sind zunächst beim 6.Senat unter den Aktenzeichen
L 6 AS 1178/20 B ER und L 6 AS 1178/20 B geführt worden. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 31.08.2020 eine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung
bis zum 21.09.2020 beantragt. Mit ihrer tatsächlich am 11.09.2020 eingegangenen Beschwerdebegründung haben sie vorgetragen,
im Wesentlichen alle angeforderten Unterlagen eingereicht zu haben. Sie schuldeten für die Wohnung im Erdgeschoss denselben
Betrag wie für die bisher bewohnte Wohnung. Bei der Wertung ihrer Prozessführung sei zu berücksichtigen, dass sie weder lesen
noch schreiben könnten. Alle in Papierform vorhandenen Nachweise hätten sie beigebracht. Die Antragsteller haben über die
bereits im erstinstanzlichen Verfahren für den Antragsteller zu 1) übersandten Unterlagen einen Objektarbeitsvertrag der Antragstellerin
zu 2) mit der L-Service Gebäudedienst GmbH für die Zeit ab dem 17.08.2020 als Reinigungskraft in der Gebäudereinigung mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 3,75 Stunden und einem Bruttostundenlohn iHv 10,80 € vorgelegt. Der Antragsgegner hat
mit der Beschwerdeerwiderung vom 15.09.2020 in Abrede gestellt, dass die Antragsteller nicht lesen und schreiben können, denn
diese hätten mehrere Integrationskurse besucht. Für das Konto der Antragstellerin zu 2) DE XX bei der Postbank lägen seit
2018 keine Auszüge mehr vor, insofern werde um Übersendung gebeten. Die Antragsteller haben hierauf am 26.10.2020 nach mehreren
Erinnerungen ausgeführt, die Ausführungen des Antragsgegners seien nicht überzeugend. Der 6. Senat hat die Antragsteller mit
Verfügung vom 10.11.2020 unter Fristsetzung bis zum 17.11.2020 aufgefordert, zu den aus den Schreiben des Vermieters ersichtlichen
Diskrepanzen bei den Adressen (D-Str. 13 und 15) Stellung zu nehmen und aufgefordert, die Adressen aller Antragsteller anzugeben,
die Mietverträge und die Kontoauszüge für alle Konten ab dem 01.09.2019 zu übersenden und aufzuführen, welche Geldbeträge
ihnen in den einzelnen Monaten zur Verfügung standen. Die Antragsteller haben mit Verfügung vom 17.11.2020 eine Fristverlängerung
bis zum 30.11.2020 beantragt, die Verfügung in der Folge trotz mehrerer Erinnerungen jedoch nicht beantwortet.
Der erkennende Senat hat die Antragsteller nach Übernahme des Verfahrens am 07.01.2021 zur Ausführung der Verfügung bis zum
21.01.2021, insbesondere zur Übersendung der Auszüge aller Konten der Antragsteller vom 01.09.2019 bis aktuell, aufgefordert.
Nach Fristablauf sei mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen. Die Antragsteller haben am 27.01.2021 geantwortet,
bei der Bezugnahme auf die "D-Str. 15" im Schreiben des Herrn N2 handele es sich um einen Schreibfehler. Für die nunmehr bewohnte
Wohnung gebe es keinen Mietvertrag. Im Mai 2020 hätten sie Hilfe von C C1 iHv insgesamt 665 € und im Juni 2020 iHv 500 € bekommen.
Im April 2020 hätten sie von H K 1300 € erhalten, von N3 N4 im Juni 2020 700 € und im Juli 2020 600 €. Zwischen September
2019 und April 2020 habe der Antragsteller zu 1) monatlich 450 € verdient, die Antragstellerin zu 2) von August 2020 bis laufend
bis zu 800 € monatlich. Sie haben weiter Auszüge für das Konto XXX bei der Sparkasse E ab dem 01.09.2020 übersandt, die erhebliche
Bareinzahlungen ausweisen, so am 03.09.2020 70 €, am 21.09.2020 650 €, am 08.10.2020 655 €, am 06.11.2020 100 €, am 10.11.2020
650 €, am 04.12.2020 65 € und am 08.12.2020 450 €. Die Überweisungen der L-Service Gebäudedienst GmbH gehen zusätzlich auf
dem Konto ein. Die Auszüge für das Konto der Antragstellerin zu 2) bei der Postbank haben die Antragsteller nicht übersandt.
Der Antragsgegner hat in Reaktion hierauf mit Verfügung vom 12.03.2021 erklärt, aufgrund der Tätigkeit der Antragstellerin
zu 2) könne ab dem 17.08.2020 ein Arbeitnehmerstatus bestehen. Die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller sei aber nicht nachgewiesen.
Er hat auf die aus den Kontoauszügen ersichtlichen Bareinzahlungen und die fehlenden Auszüge des bei der Postbank geführten
Kontos hingewiesen. Unterstützungsleistungen durch Dritte würden nur bis Juli 2020 aufgeführt. Auch die Wohnsituation sei
unklar. Die Antragsteller hätten auf einem Vordruck im Oktober 2020 angegeben, die Wohnung nur noch mit drei Personen zu bewohnen.
Die Antragsteller haben mit Verfügung vom 08.04.2021 erklärt, viele Unterlagen seien eingereicht worden. Der Lebensunterhalt
sei teilweise durch Erwerbstätigkeit, teilweise durch Leihgaben sichergestellt worden.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht eine Verpflichtung des Antragsgegners
zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Antragsteller abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt
grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des
Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20.02.2019 - L 7 AS 1916/18 B ER und vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller
umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20.02.2019 - L 7 AS 1916/18 B ER und vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER).
Der Antrag ist nicht begründet. Es liegt kein Anordnungsanspruch vor. Zwar kann sich der Antragsgegner - wie von diesem in
seinen Schriftsätzen 18.05.2020 und 12.03.2021 auch eingeräumt - nicht auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II berufen. Dies ergibt sich über die vom Antragsgegner angeführte frühere Arbeitnehmertätigkeit des Antragstellers zu 1) hinaus
nach summarischer Prüfung bereits aus § 7 Abs.1 Satz 3 SGB II, wonach Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II Nummer Leistungen erhalten, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, denn
die Antragsteller halten sich nach Aktenlage seit 2014 in Deutschland auf. Eine Feststellung des Verlusts des Rechts aus §
2 Abs. 1 FreizügG/EU ist nicht ersichtlich. Unabhängig hiervon kommt aufgrund der diversen Tätigkeiten der Antragsteller auch eine Arbeitnehmerfreizügigkeit
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, aufgrund der Dozententätigkeit der Antragstellerin zu 2) auch eine Freizügigkeit wegen selbständiger Beschäftigung gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU oder aufgrund des Schulbesuchs der Antragstellerin zu 4) ein Freizügigkeitsrecht der Antragsteller gemäß Art. 10 VO (EU)
Nr. 492/2011 in Betracht.
Die Antragsteller haben aber ihre Hilfebedürftigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs.1 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie trotz diverser Aufforderungen und Erinnerungen des Sozialgerichts,
des zuvor mit der Sache befassten 6. Senats und des erkennenden Senats bis zum heutigen Tag ihre Kontoauszüge nur fragmentarisch
übersandt haben. Trotz der Aufforderung vom 10.11.2020, sämtliche Kontoauszüge aller Antragsteller ab dem 01.09.2019 zu übersenden
und der Erinnerung vom 07.01.2021 mit abschließender Fristsetzung bis zum 21.01.2021 liegen die Auszüge für das Konto XXX
bei der Sparkasse E für die Zeit vom 01.09.2019 bis zum 31.12.2019 und vom 03.06.2020 bis zum 31.08.2020 nicht vor. Die Kontoauszüge
für das Konto DE XX bei der Postbank liegen überhaupt nicht vor, obwohl der Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 15.09.2020
und 12.03.2021 ausdrücklich auf die Relevanz dieses Kontos verwiesen hat. Diese Relevanz ergibt sich allein daraus, dass gemäß
der aktenkundigen Rechnung über die Dozententätigkeit der Antragstellerin zu 2) am 26.09.2019 deren Honorare auf dieses Konto
überwiesen werden. Aus dem Konto bei der Sparkasse sind entsprechende Überweisungen nicht ersichtlich. Auch die übersandten
Kontoauszüge für das Konto bei der Sparkasse ab dem 01.09.2020 weisen Auffälligkeiten auf, die die Antragsteller nicht erklären.
So sind auf das Konto zwischen dem 01.09.2020 und dem 31.12.2020 Bareinzahlungen iHv insgesamt 2640 € geflossen. Diese können
bereits deshalb nicht ohne Weiteres den Antragstellern bis einschließlich Juli 2020 zugeflossenen Zuwendungen zugeordnet werden,
weil diese gemäß dem Vortrag der Antragsteller in den Vormonaten zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt worden sind.
Sie sind ebenso wenig mit den Zahlungen der L-Service Gebäudedienst GmbH in Zusammenhang zu bringen, weil diese der Antragstellerin
zu 2) nicht bar ausgezahlt worden, sondern zusätzlich auf das Konto überwiesen worden sind. Auch der Vortrag der Antragsteller
im Beschwerdeverfahren, der Antragsteller zu 1) habe bei der Gebäudereinigung B 450 € monatlich verdient, steht im Widerspruch
zu den vorgelegten Unterlagen, die ein weit geringeres Einkommen ausweisen. Auch die Wohnsituation der Antragsteller wirft
Fragen auf: So ist dem Vortrag, es handele sich bei der Nennung der Wohnadresse "D-Str. 15" in dem anwaltlichen Schreiben
um einen Schreibfehler, bereits deshalb nicht ohne Weiteres zu folgen, weil die Bezeichnung in dem Schreiben mehrfach auftaucht.
Auch ist nicht ersichtlich, warum für die ungenehmigte Nutzung einer anderen Wohnung derselbe Mietzins geschuldet sein soll
wie für die zuvor bewohnte Wohnung und warum die Antragsteller im Oktober 2020 - wie vom Antragsgegner ausgeführt - angegeben
haben, die Wohnung nur noch zu dritt zu bewohnen, die Leistungen aber für vier Personen geltend machen. Es steht den Antragstellern
frei, die aufgeworfenen Fragen mit dem Antragsgegner zu klären, der sich einer Leistungsbewilligung nicht mehr grundsätzlich
verschließt. Es ist aber nicht die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, eine ungeklärte und sich ändernde Sachlage unter
Berücksichtigung schleppenden und unvollständigen Sachvortrags über einen längeren Zeitraum zu begleiten und damit das Verwaltungsverfahren
zu ersetzen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.08.2018 - L 7 AS 868/18 B ER).
Auch ein Anordnungsgrund erscheint fraglich, denn das prozessuale Verhalten der Antragsteller spricht nicht für eine besondere
Eilbedürftigkeit ihres Begehrens. Die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben während des gesamten Verfahrens Fristen -
so auch die Beschwerdefrist gemäß §
173 Satz 1
SGG - vollständig ausgeschöpft oder überschritten, Fristverlängerungen von bis zu einem Monat beantragt und gerichtliche Anfragen
erst im letzten Moment und dann auch nur unvollständig beantwortet. Mit Kommunikationsschwierigkeiten der Antragsteller ist
dieses Verhalten nicht zu erklären. Es erscheint abwegig, dass insbesondere die Antragstellerin zu 2), die gemäß den vorgelegten
Unterlagen zu anspruchsvollen Fragestellungen referiert und hierfür Rechnungen ausstellt, nicht der deutschen Sprache mächtig
ist bzw. nicht einmal lesen und schreiben kann.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe scheidet im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen in beiden Rechtszügen aus (§§ 73a
Abs. 1 Satz 1
SGG, 114
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz
1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).