Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren,
das auf die Aufhebung der Ablehnung eines Antrags nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und die teilweise Rücknahme früherer Bewilligungsbescheide unter Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung
für den Zeitraum von Oktober 2017 bis März 2018 gerichtet ist.
Der Kläger lebt in einer Wohnung in der E-Allee 00 in L. Er bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger nach zwei Umzügen in L in den Bewilligungszeiträumen von Oktober 2016 bis September 2017,
Oktober 2017 bis März 2018 und von April 2018 bis September 2018 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Leistungen unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete iHv monatlich 324,30 € anstelle des tatsächlich anfallenden Betrages
von monatlich 485 € (inclusive Carportkosten), wobei die genaue Berechnung unklar bleibt. Heizkosten berücksichtigte er iHv
monatlich 83,73 €. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 10.10.2018 die teilweise Rücknahme der für die Zeit vom 01.04.2017
bis zum 30.09.2017 ergangenen Bewilligungsbescheide gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und beanstandete in der Sache die Berechnung der Unterkunftskosten. Am 17.10.2018 stellte er einen entsprechenden Antrag
für die in der Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.03.2018 und vom 01.04.2018 bis zum 30.09.2018 ergangenen Bewilligungsbescheide.
Der Beklagte lehnte die Anträge mit einheitlichem Bescheid vom 07.11.2018 ab. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 13.11.2018
Widerspruch.
Mit Schreiben vom 20.12.2018 beantragte der Kläger erneut die teilweise Rücknahme des für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis
zum 31.03.2018 ergangenen Bescheides vom 06.09.2017. Der Beklagte lehnte auch diesen Antrag mit Bescheid vom 15.01.2019 ab.
Am 01.02.2019 ging ein Widerspruchsschreiben des Klägers beim Beklagten ein, in dessen Betreff der für die Zeit vom 01.10.2017
bis zum 31.03.2018 ursprünglich ergangene Bewilligungsbescheid vom 06.09.2017 genannt wurde. Der Kläger verwies zur Begründung
auf den Überprüfungsantrag vom 20.12.2018. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2019 als
unzulässig. Der Widerspruch sei gegen den Bescheid vom 06.09.2017 gerichtet und daher iSd §
84 SGG verfristet.
Am 18.03.2019 hat der Kläger beim Sozialgericht Köln Klage gegen den Bescheid vom 15.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18.02.2019 erhoben (S 13 AS 1208/19) und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen. Der Widerspruch sei erkennbar gegen den Bescheid
vom 15.01.2019 und nicht gegen den Bescheid vom 06.09.2017 gerichtet gewesen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die
Zuordnung des Widerspruchs sei aufgrund des Betreffs eindeutig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2019 (bezeichnet mit W 00/18) hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.11.2018 zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen den
Bescheid vom 07.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2018 für die einzelnen von dem Bescheid erfassten
Zeiträume am 29.04.2019 separat beim Sozialgericht Köln Klage erhoben. Die Klage für den Zeitraum von Oktober 2016 bis September
2017 ist unter dem Aktenzeichen S 13 AS 1785/19, die Klage für den Zeitraum von April 2018 bis September 2018 ist unter dem Aktenzeichen S 13 AS 1787/19 eingetragen worden. Weiter hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.04.2019 zum hiesigen Verfahren erklärt, er mache den Widerspruchsbescheid
vom 28.03.2019 - W 00/18 - zum Gegenstand des Verfahrens. Mit diesem habe der Beklagte den Widerspruch vom 07.11.2018 gegen den Überprüfungsbescheid
vom 07.11.2018 betreffend den für Oktober 2017 bis März 2018 ergangenen Bewilligungsbescheid vom 06.09.2017 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat den Schriftsatz nicht unter einem weiteren Aktenzeichen als neue Klage eingetragen.
Mit Beschluss vom 04.12.2019 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage habe keine
hinreichende Erfolgsaussicht. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als gegen den Bescheid vom 06.09.2017 gerichtet aufgefasst
und als unzulässig verworfen. Jedenfalls stehe einem Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 06.09.2017 gemäß
§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X aber die Bestandskraft des Bescheides vom 07.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2019 entgegen, denn
der Kläger habe hiergegen nur Klage erhoben, soweit er die Zeiträume von Oktober 2016 bis September 2017 und April 2018 bis
September 2018 betreffe. Es stehe zwischen den Beteiligten damit bindend fest, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch
auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 06.09.2017 nicht bestehe.
Am 06.01.2020 hat der Kläger Beschwerde gegen den ihn am 19.12.2019 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Er
ist der Auffassung, auch nach einem gescheiterten Antrag gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bleibe ein neuer Überprüfungsantrag zulässig.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.02.2020 zum Verfahren S 13 AS 1785/19, zu dem das Sozialgericht das Verfahren S 35 AS 1787/19 verbunden hatte, erklärt, an einer Begrenzung der Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Vergleichsraum nicht festzuhalten, so dass dem Kläger für Oktober 2016 Kosten der Unterkunft iHv monatlich 412,50 € sowie
von November 2016 bis September 2017 und von April 2018 bis September 2018 iHv monatlich 450 € zu bewilligen seien. Mit Änderungsbescheid
vom 18.02.2020 hob der Beklagte zudem die Leistungsbescheide vom 06.09.2017 und 25.11.2017 auf und bewilligte dem Kläger für
Oktober 2017 bis Dezember 2017 monatlich 878,73 € und für Januar 2018 bis März 2018 monatlich 885,73 €, jeweils unter Berücksichtigung
von Unterkunfts- und Heizbedarfen iHv monatlich 533,73 (370 € Grundmiete, 80 € Betriebskosten, 83,73 € Heizkosten).
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende
Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 114
ZPO).
Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung
einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht
dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern
und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht
im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt
werden können. Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und
keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil
des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG Beschlüsse vom 04.05.2015 - 1 BvR 2096/13, vom 09.10.2014 - 1 BvR 83/12 und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 05.11.2020 - L 7 AS 743/20 B, vom 20.04.2016 - L 7 AS 1645/15 B und vom 15.02.2016 - L 7 AS 1681/15 B).
Nach diesen Maßgaben hat die vorstehende Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Kläger sein Begehren
erfolgreich auf eine Klage gegen den Bescheid vom 15.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2019 stützen
kann. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch der Bescheid vom 07.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29.03.2019, soweit er die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018 betrifft, Gegenstand des hiesigen Verfahrens, denn die Erklärung
des Klägers vom 29.04.2019 (Eingang bei Gericht am 29.04.2019) ist jedenfalls als neue (fristwahrende) Klage gegen diese Entscheidung
aufzufassen. Ob die Eintragung unter einem neuen Aktenzeichen oder eine Abtrennung geboten wäre, kann dahinstehen, denn das
Sozialgericht hat eine solche nicht vorgenommen.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ergeben sich die Erfolgsaussichten schon aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte dem Widerspruch
des Klägers im Hinblick auf eine Änderung seiner internen Verwaltungsrichtlinien abgeholfen hat, was auch für den hier streitigen
Zeitraum zu einem höheren Leistungsanspruch des Klägers geführt hat.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen vor.
Da die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers höhere Rechtsanwaltskosten verursacht, als sie bei einer Beiordnung
eines im Gerichtsbezirk Köln ansässigen Rechtsanwalt entstehen würden, war eine entsprechende Beschränkung der Beiordnung
erforderlich (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
121 Abs.
3 ZPO - Beschluss des Senats vom 30.11.2010 - L 7 AS 1939/10 B).
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).