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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2015 - 7 AS 312/14
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an einen Selbständigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen einen Versagungsbescheid Mitwirkungspflichten eines (selbständig tätigen) Leistungsempfängers im Hinblick auf die Glaubhaftmachung seiner Hilfebedürftigkeit Pflicht zur Aufstellung abschließender Gewinn- und Verlusterklärungen für Bewilligungszeiträume in der Vergangenheit zur Ermittlung der prognostischen Höhe etwaiger Leistungen bei Gewährung vorläufiger Leistungen Pflicht des Sozialleistungsträgers zur Ermittlung aller wesentlichen Umstände
1. Wer Sozialleistungen beantragt, muss seinen Mitwirkungspflichten nachkommen und seine Hilfebedürftigkeit durch die Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft machen.
2. Wird durch eine fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, so muss die Behörde nicht selbst ermitteln, sondern kann die Sozialleistungen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, versagen.
3. Voraussetzung für eine Versagung von Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung ist, dass der Betroffene vorher auf diese Folge schriftlich hingewiesen wurde, und er dennoch seiner Mitwirkungspflicht in der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
4. Ist eine vorläufige Entscheidung über einen Leistungsantrag zu treffen, muss geprüft werden, ob ein Leistungsanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Um eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der prognostischen Höhe etwaiger Leistungen zu schaffen, ist das Jobcenter nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu ermitteln, d.h. die maßgebenden Tatsachen festzustellen. Der Leistungsempfänger kann in diesem Fall aufgefordert werden, eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum (auch in der Vergangenheit) sowie diesbezüglich Nachweise vorzulegen.
Fundstellen: NZS 2015, 471
Normenkette:
SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3
,
SGB I § 66 Abs. 1
,
SGB I § 66 Abs. 2
,
SGB X § 21 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
, ,
SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB I § 60 Abs. 2
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Münster 13.01.2014 S 8 AS 824/13
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 13.01.2014 wird zurückgewiesen.

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