Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffende Begründung der
angefochtenen Entscheidung (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Dem steht das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, das sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Ausführungen aus
dem Widerspruchs- und Antragsverfahren erschöpft, nicht entgegen. Vielmehr entlastet das weitere Vorbringen den Antragsgegner,
weil die Antragsteller mitteilen, dass die Antragsgegnerin die Selbstbeteiligung des Antragstellers zu 1) für orthopädische
Schuhe - ohne Anrechnung der ersparten Aufwendungen für den Anschaffungswert für gewöhnliche Schuhe - übernommen hat.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass neben den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auch weitere Aspekte
gegen die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sprechen:
Soweit die minderjährigen Antragstellerinnen zu 3) und 4) weiterhin - entgegen der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R) - einen Freibetrag von je 30 € in Bezug auf das Kindergeld beanspruchen (Versicherungspauschale), obwohl sie in Bezug
auf die Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung des Antragstellers zu 1) einen "selbstständigen, ausschließlich auf das
Kind bezogenen Anteil, für den Versicherungsbeiträge aufzubringen sind" nicht glaubhaft gemacht haben, weist der Senat darauf
hin, dass jedenfalls entsprechende Absetzbeträge nach § 11b SGB II (hier § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. HS SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V) grundsätzlich im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 09.07.2018
- L 7 AS 733/18 B ER; vgl. auch Beschluss des Senats vom 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER). Dass den Antragstellern, die zusammen mit Rente, Kindergeld und Grundsicherungsleistungen über bereite Mittel von
monatlich knapp 2.600 € verfügen, ein Zuwarten des Hauptsacheverfahrens in Bezug auf etwaige Freibeträge nicht zumutbar sein
soll, ist nicht ersichtlich.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der chronischen Erkrankung des Antragstellers zu 1) und den damit verbundenen Arzneimittelkosten,
die von den Antragstellern mit jährlich bis zu 1.500 € beziffert werden. Aus den von den Antragstellern übersandten Aufstellungen
der B Apotheke ist ersichtlich, dass die Arzneimittelkosten des Antragstellers zu 1) entsprechend der Belastungsgrenze nach
§
62 SGB V (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 23.04.2020 - L 7 AS 1603/19) überwiegend von der Krankenkasse übernommen werden. So betrug der Arzneimitteleigenanteil des Antragstellers zu 1) im Gesamtjahr
2019 lediglich 10,11 € und in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 12.11.2020 136,56 € (jeweils ohne weitere Zuzahlungen). Die
von den Antragstellern gesondert vorgelegte Abrechnung für das Präparat VIRIDAL 40 wird ausweislich der Aufstellung der Apotheke
ebenfalls (ohne Zuzahlung und Eigenanteil) von der Krankenkasse übernommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).