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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2016 - 7 AS 882/16
Rückzahlung von darlehensweise erbrachten Leistungen Erlassantrag Unterbindung einer drohenden Vollstreckung Einstweiliger Rechtsschutz
1. Umstritten ist, ob ein mit dem Forderungseinzug betrauter Träger die Forderung im Namen der gemeinsamen Einrichtung (so bei Anwendung des Auftragsrechts gem. § 89 Abs. 1 SGB X) oder in eigenem Namen geltend machen darf.
2. Die Geltendmachung und Einziehung einer Forderung - insbesondere wenn es sich um eine erhebliche Summe handelt - kann auch außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens bereits erhebliche Nachteile für den Betroffenen nach sich ziehen, die unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen.
3. Wenn ein Anspruch auf Unterlassung der Geltendmachung einer Forderung besteht, muss dieser auch effektiv zur Geltung gebracht werden können und ist es dem Betroffenen nicht zumutbar, erst die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen abzuwarten.
4. Die Unterbindung einer drohenden, aber noch nicht eingeleiteten Vollstreckung durch eine einstweilige Anordnung ist dem Prozessrecht des SGG zudem nicht fremd.
Normenkette:
SGB X § 89 Abs. 1
,
SGG § 199 Abs. 2
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 02.05.2016 S 27 AS 809/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.05.2016 geändert. Der Antragsgegner und die Beigeladene werden verpflichtet, einen weiteren Forderungseinzug aus dem Bescheid vom 04.04.2014 einstweilen zu unterlassen, bis bestandkräftig über den Erlassantrag vom 22.05.2015 entschieden ist. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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