Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2018 - 8 R 1033/15
Sozalversicherungsbeitragspflicht eines einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers Vorliegen eines unternehmerischen Risikos Fehlen gewichtiger Investitionen Reine Dienstleistungen
1. Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist.
2. Ein unternehmerisches Tätigwerden bei reinen Dienstleistungen ist aber typischerweise nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden.
3. Das typische Fehlen solcher Investitionen ist damit kein wesentlich ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden.
4. Auch die Vereinbarung eines festen Honorars jedenfalls bei reinen Dienstleistungen spricht nicht als Ausdruck eines fehlenden unternehmerischen Risikos zwingend für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn und soweit ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistungen regelmäßig nicht zu erwarten ist.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 30.09.2015 S 4 R 1243/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.9.2015 geändert. Der Bescheid vom 20.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31.7.2014 wird aufgehoben soweit die Beklagte die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt hat. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer für die Klägerin im Zeitraum vom 1.11.2013 bis zum 31.5.2015 ausgeübten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000,00 EUR.

Entscheidungstext anzeigen: