Begründung der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid
ablehnenden Beschluss
Nichtausreichen des lediglichen Vortrags der Unbestimmtheit und Willkür des angefochtenen Bescheides
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.11.2016 hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 18.4.2016 abgelehnt. Soweit sich in den Gerichtsakten ein Berichtigungsbeschluss des SG vom 2.1.2017 befindet, in dem das im ursprünglichen Beschlusstenor angegebene Datum des Widerspruchs vom 15.6.2016 auf den
23.5.2016 korrigiert wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob dieser Beschluss den Beteiligten zugestellt worden ist.
Hierauf kommt es letztlich aber nicht an. Denn die Antragstellerin hat in jedem Fall rechtzeitig Beschwerde erhoben (Eingang
der Beschwerdeschrift beim SG am 29.11.2016). Zudem ist das Datum des Widerspruchs für die Frage, ob seine aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, im vorliegenden
Fall ohne Bedeutung. Denn der Widerspruch ist voraussichtlich ebenfalls fristgerecht erhoben worden (Bescheid v. 18.4.2016,
Widerspruch von Montag, dem 23.5.2016, wobei kein späteres Eingangsdatum bei der Antragsgegnerin erkennbar ist).
Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.4.2016 zu Recht abgelehnt. Der
Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den angefochtenen Beschluss (§
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde - lediglich - vorträgt, der angefochtene Bescheid sei zu unbestimmt
und zu willkürlich, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das SG hat im Einzelnen dargelegt, wieso der Antragsgegnerin angesichts der von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten
Unterlagen eine genauere Bezeichnung der Nachforderungen und insbesondere der betroffenen Beschäftigten nicht möglich war
und sie daher in zulässiger Weise auf der Grundlage von § 28f Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch von ihrer Befugnis zum
Erlass eines Summen- und Schätzbescheides Gebrauch gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über den Streitwert auf §
197a Abs.
1 SGG i.V.m. §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz. Dabei wird berücksichtigt, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach ständiger Senatsrechtsprechung ein Viertel des
Hauptsachestreitwertes einschließlich der Säumniszuschläge (Senat, Beschlüsse vom 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, und v. 3.9.2009, L 8 B 12/09 R, jeweils juris) als Streitwert anzusetzen ist (ständige Senatsrechtsprechung; Beschluss v. 27.7.2009, L 8 B 5/09 R ER, juris, m.w.N.; zuletzt Beschluss v. 2.5.2017, L 8 R 618/16 B ER, juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).