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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2016 - 11 KA 7/16
Vollziehung einer Honorarrückforderung Allgemeiner Anspruch auf angemessene Teilhabe an der Verteilung der Gesamtvergütung Objektive Beweislast des Vertragsarztes Unrichtige Abrechnungssammelerklärung
1. Der Honoraranspruch des Vertragsarztes wird mit Erbringung der Leistung weder der Höhe nach konkret bestimmt noch wird er mit Erstellung der Abrechnung sofort fällig.
2. Vielmehr steht den Vertragsärzten zunächst nur ein allgemeiner Anspruch auf angemessene Teilhabe an der Verteilung der von den Krankenkassen an die KV gezahlten Gesamtvergütung zu.
3. Ein Vertragsarzt kann auf den Bestand eines vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilten Honorarbescheides grundsätzlich nicht vertrauen.
4. Den Vertragsarzt trifft nach allgemeinen Grundsätzen die objektive Beweislast dafür, dass der vom ihm geltend gemachte Anspruch besteht; der "konkrete" Honoraranspruch des Vertragsarztes entsteht unter der Geltung begrenzter Gesamtvergütung regelmäßig erst nach Prüfung sämtlicher von den Vertragsärzten eingereichten Abrechnungen und der darauf basierenden Errechnung der möglichen Verteilungspunktwerte.
5. Die Abrechnungssammelerklärung als Ganzes ist bereits dann unrichtig, wenn nur eine mit ihr abgegebene Abrechnungsposition eine unrichtige Angabe über erbrachte Leistungen enthält; damit entfällt für die KV grundsätzlich die Verpflichtung, als Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des Honorarbescheides dem Arzt mehr als eine unrichtige Abrechnung pro Quartal nachzuweisen.
Fundstellen: NZS 2016, 597
Normenkette:
EBM GOP Nr. 31102 ff.
,
BMV-Ä § 45 Abs. 3 S. 1
,
SGB X § 50
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 11.01.2016 S 2 KA 380/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.01.2016 abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.874,88 EUR festgesetzt.

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