LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2016 - 13 VK 2/16 B
Keine Anfechtbarkeit eines Verbindungsbeschlusses
Entscheidungen nach §
113 SGG über die Verbindung von Verfahren sind gemäß §
172 Abs.
2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 01.04.2016 S 6 VK 70/15
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner am 15.04.2016 erhobenen Beschwerde gegen den ihm am 08.04.2016 zugestellten Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016, mit dieses zwei Klageverfahren nach §
113 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) verbunden hat.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen nach §
113 SGG sind gemäß §
172 Abs.
2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §
177 SGG.