Beitragsberechnung zur freiwilligen Krankenversicherung
Keine Anrechnung tatsächlich nicht erzielter Einnahmen
Tatbestand
Streitig ist die Berechnung der vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 01.10.2013
bis 31.12.2013.
Der Kläger ist seit dem 01.08.2009 als hauptberuflich Selbstständiger (Mitgesellschafter der Gebrüder I GbR) bei der Beklagten
als freiwilliges Mitglied gesetzlich krankenversichert. Seine Krankenversicherung beinhaltet auch den Anspruch auf Krankengeld
ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Bei dem Kläger bestand in der Zeit vom 08.07.2012 bis zum 02.04.2013 Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte zahlte Krankengeld für
die Zeit vom 19.08.2012 bis zum 02.04.2013, das sie, weil der Kläger den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit
weiterhin mit 10% angeben hatte, um das Arbeitseinkommen minderte.
Mit Bescheid vom 10.04.2013 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Grundlage
des Einkommensteuerbescheides vom 19.11.2012 für das Jahr 2011 ab dem 01.12.2012 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sowie Kapitalerträge) und ab 03.04.2013 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Beginn der Arbeitsfähigkeit) neu fest. Der Gesamtbeitrag
belief sich für die Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 03.04.2013 auf insgesamt 556,38 EUR monatlich (Beitrag zur Krankenversicherung:
484,48 EUR; Beitrag zur Pflegeversicherung: 71,90 EUR) unter Zugrundelegung eines Arbeitseinkommens von 2.897,61 EUR und sonstiger
Einkünfte in Höhe von 228,08 EUR (insgesamt 3.125,69 EUR).
Am 25.09.2013 legte der Kläger bei der Beklagten den Einkommensteuerbescheid vom 19.09.2013 für das Jahr 2012 vor. Dieser
wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.812,00 EUR und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 787,00 EUR aus.
Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 01.10.2013 die monatlich zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
ab dem 01.10.2013 neu. Hierbei ging sie von einem monatlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 3.675,60 EUR und sonstigen Einkünften
in Höhe von 212,83 EUR (insgesamt: 3.888,43 EUR) aus. Sie setzte unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 15,5 % einen
vom Kläger zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 602,71 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von
89,44 EUR (monatlicher Gesamtbeitrag: 692,15 EUR) fest.
Hiergegen legte der Kläger am 08.10.2013 Widerspruch ein. Das von der Beklagten berücksichtigte monatliche Arbeitseinkommen
in Höhe von 3.675,60 EUR stehe in keinem Verhältnis zu dem von Finanzamt festgestellten Jahreseinkommen in Höhe von 27.812,00
EUR. Ferner sei ihm rätselhaft, warum er bei den sonstigen Einkünften den erhöhten Beitragssatz von 15,5 % zahlen müsse.
Mit Schreiben vom 10.10.2013 erläuterte die Beklagte, es sei sachgerecht, weil mit der Beitragsfreiheit von hauptberuflich
Selbstständigen während des Krankengeldbezugs eine krankheitsbedingte Minderung des Arbeitseinkommens bereits zeitnah (quasi
im Vorgriff auf den künftigen Einkommensteuerbescheid) beachtet werde, bei der späteren Berücksichtigung des Arbeitseinkommens
durch den Einkommensteuerbescheid des Veranlagungsjahres, in dem die Arbeitsunfähigkeit bzw. der Krankengeldbezug vorgelegen
habe, die beitragsfreien Zeiten "auszuklammern". Daher bestimme sich der monatliche Beitrag nach der folgenden Formel: Jahresbetrag
des Arbeitseinkommens laut Steuerbescheid geteilt durch 360 Tage minus Anzahl der Tage der Beitragsfreiheit aufgrund des Krankengeldbezuges
mal 30. Ausgehend von dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid sei daher im Fall des Klägers die folgende Berechnung vorzunehmen:
27.812 EUR Einkommen lt. Steuerbescheid 2012: (360 Tage - 133 Tage Krankengeldbezug) x 30 = 3.675,60 EUR.
Die Beklagte nahm insoweit auf das Ergebnis der Besprechung der Fachkonferenz Beiträge des Spitzenverbandes Bund der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) vom 15.12.2009 Bezug. Im Übrigen gelte nach dessen Regelungen auch bei den übrigen
Einnahmen freiwillig Versicherter der Beitragssatz von 15,5 %.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Dagegen hat der Kläger am 23.12.2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seien auf der Grundlage eines monatlichen
Einkommens in Höhe von 2.317,66 EUR zu berechnen. Im Gegensatz zu der Vorgehensweise der Beklagten seien bei der Berechnung
die Tage für den Krankengeldbezug nicht in Abzug zu bringen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies
werde von der Beklagte nicht beachtet.
Ab dem 01.01.2014 hat die Beklagte den Beitrag weiterhin mit insgesamt 692,15 EUR festgesetzt (Bescheid vom 17.12.2013; Widerspruchsbescheid
vom 09.04.2014).
Das SG hat mit Beschluss vom 27.03.2015 die Streitsache getrennt, soweit die Klage auf die Festsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge
gerichtet ist.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 sowie den Bescheid vom
17.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2014 (richtig: 09.04.2014) aufzuheben und festzustellen, dass
die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung des Klägers ab dem 01.10.2013 zu berechnen sind nach einem durchschnittlichen
monatlichen Einkommen in Höhe von 2.317,66 EUR.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf ihre bisherigen Ausführungen und die Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge des
GKV-Spitzenverbandes vom 15.12.2009 bezogen.
Mit Urteil vom 27.03.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zusammenfassend ausgeführt, die Beklagte habe die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
ab dem 01.10.2013 zutreffend berechnet. Die Vorgehensweise der Beklagten nach der Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz
Beiträge des GKV-Spitzenverbandes vom 15.12.2009 sei auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in §
240 SGB V nicht zu beanstanden. Ein während des Zeitraums des Krankengeldbezugs erwirtschaftetes Arbeitseinkommen des Klägers habe
nach der Aufstellung des Steuerberaters nicht vorgelegen und sei bei der Berechnung dementsprechend nicht zu berücksichtigen.
Gegen das ihm am 20.04.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.05.2015 Berufung eingelegt. Die gesetzlichen Krankenkassen
könnten nicht einseitig zu ihrem eigenen Vorteil Beitragsgrundsätze aufstellen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
eines Versicherten nicht gerecht widerspiegelten. Die Berechnungsweise der Beklagten führe letztendlich bei der Beitragsfestsetzung
zur Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens. Selbst das SG habe mündlich darauf hingewiesen, dass diese Berechnungsweise im Einzelfall, so auch bei ihm, zu Ungerechtigkeiten führe.
Die Beklagte habe auch unberücksichtigt gelassen, dass er im streitigen Zeitraum allein Einnahmen aus der GbR gehabt habe,
die nur möglich gewesen seien als eine Art der "Vermögensveräußerung". Eine Vermögensveräußerung vorzunehmen, um wirtschaftlich
überleben zu können, könne nicht zu fiktiv höherem Einkommen und damit zu einem Beitragsbescheid führen, der der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit in keinster Weise entspreche. Seiner Auffassung nach sei eine Einzelfallberechnung durchzuführen.
Mit Datum vom 15.02.2016 hat die Beklagte einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem sie unter Berücksichtigung des während
des Krankengeldbezuges im Jahr 2012 angerechneten Arbeitseinkommens in Höhe von insgesamt 1.199,11 EUR für die Zeit vom 01.10.2013
bis 31.12.2014 die Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung unter Zugrundelegung eines monatlichen Arbeitseinkommens
von 3.517,12 EUR und sonstigen Einkünften in Höhe von 212,83 EUR (gesamt: 3.729,95 EUR) den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung
auf 578,14 EUR und zur Pflegeversicherung auf 87,79 EUR (Gesamtbeitrag 663,93 EUR) herabsetzte. (Berechnung: 27.812 EUR./.
1.199,11 EUR ------------------------------------------- x 30 = 3517,12 EUR 360 Tage./. 133 Tage Krankengeldbezug).
In der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 haben die Beteiligten zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich
geschlossen, wonach sie das Verfahren auf die Überprüfung des Bescheides vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.11.2013 geändert durch Bescheid vom 15.02.2016 beschränkt haben.
Der Kläger beantragt noch,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2015 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2013 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch Bescheid vom 15.02.2016 aufzuheben, soweit Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2013 nach einem höheren Einkommen als monatlich 2.317,67 EUR festgesetzt
worden sind.
Die Beklagte beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen, soweit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach einem monatlichen Einkommen von mehr als
2.383,25 EUR für den noch streitigen Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 festgesetzt worden sind. Im Übrigen ist die Berufung
unbegründet.
Nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 gestellten Antrag hat der Kläger den streitigen Zeitraum auf die Zeit
vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 beschränkt. Dementsprechend ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der Bescheid vom
01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch den Bescheid vom 15.02.2016 bezüglich der Krankenversicherungsbeiträge.
Der Bescheid vom 15.02.2016 ist insoweit gemäß §§
153 Abs.
1,
96 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Bescheid vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013
ab dem 01.10.2013 geändert hat.
Richtige Klageart ist die (Teil-)Anfechtungsklage. Der Kläger wendet sich lediglich gegen die Höhe der Beiträge, soweit für
die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 ein höherer Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt worden ist, als
er sich nach einem Einkommen in Höhe von 2.317,67 EUR (27.812,00 EUR: 12) bemessen würde.
Rechtsgrundlage für die Änderung der Beitragseinstufung gegenüber der letzten Beitragsfestsetzung durch den Bescheid vom 10.04.2013
ist § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung
zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung
wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur
Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt
in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen
gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ob die angefochtenen Bescheide (teilweise) schon deshalb rechtswidrig sind, weil sie eine rückwirkende Änderung zu Lasten
des Klägers vollzogen haben, kann dahinstehen, weil ohnehin lediglich eine für den Kläger günstige Änderung der Tatsachen,
nämlich ein geringeres anrechenbares Einkommen infolge des Erlasses des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 eingetreten
ist.
Die Beitragseinstufung des Klägers in dem streitigen Zeitraum entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des §
240 Abs.
1 SGB V in der für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.07.2014 geltenden Fassung. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder
einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt (§
240 Abs.
1 Satz 1
SGB V). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds
berücksichtigt (§
240 Abs.
1 Satz 2
SGB V). Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für
den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§
223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen
monatlichen Gründungszuschuss nach §
57 des
Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 432l des
Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§
240 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGB V). Nach §
240 Abs.
4 Satz 3
SGB V bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich
selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde
gelegt werden.
Infolge dieses gesetzlichen Auftrags hat der GKV-Spitzenverband die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern
selbst zu entrichtenden Beiträge (BeitrVerfGrsSz) vom 27.10.2008 erlassen. Diese sind seit dem 01.01.2009 eine hinreichende
Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die als
solche im Einklang mit höherrangigem Recht stehen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 21/14 R; BSG, Urteil vom 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R).
Zutreffend hat die Beklagte danach bei der Berechnung der Beiträge ab dem 01.10.2013 das durch den im September 2013 vorgelegten
Steuerbescheid 2012 und damit im Folgemonat zu berücksichtigende niedrigere Einkommen als maßgeblich angesehen (§
240 Abs.
4 Satz 6
SGB V). Als beitragspflichtige Einnahme Selbstständiger ist u.a. das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz).
Dessen Nachweis ist über den aktuellen Einkommensteuerbescheid zu führen (§ 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BeitrVerfGrsSz).
Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht zur Feststellung der maßgeblichen monatlichen Einkünfte das so ausgewiesene Einkommen nicht
lediglich durch zwölf, sondern unter Ausklammerung der beitragsfreien Krankengeld-Bezugszeiten berechnet.
Das Arbeitseinkommen ist dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid
zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BeitrVerfGrsSz). Diese Bestimmung ist durch Änderung
vom 30.05.2011 um folgenden Halbsatz ergänzt worden, "Zeiten der Beitragsfreiheit nach § 8 Abs. 3 sind zu berücksichtigen".
Dieser Ergänzung lagen folgende Erwägungen des GKV-Spitzenverbandes zu Grunde (Ergebnis Niederschrift Fachkonferenz Beiträge
15.12.2009): In Fällen, in denen während des Kalenderjahres Beitragsfreiheit wegen des Bezugs von Krankengeld bestehe, weise
der Einkommensteuerbescheid für das Jahr de facto einen Betrag als Arbeitseinkommen aus, der lediglich in einem Teil dieses
Jahres erzielt worden sei. Da mit der Beitragsfreiheit von hauptberuflich Selbstständigen während des Krankengeldbezugs eine
krankheitsbedingte Minderung des Arbeitseinkommens bereits zeitnah (quasi im Vorgriff auf den künftigen Einkommenssteuerbescheid)
beachtet werde, sei es sachgerecht, bei der späteren Berücksichtigung des Arbeitseinkommens durch den Einkommensteuerbescheid
des Veranlagungsjahres, in dem die Arbeitsunfähigkeit bzw. der Krankengeldbezug vorgelegen habe, die beitragsfreien Zeiten
auszuklammern. Andernfalls würde eine doppelte Begünstigung desselben Zeitraums eintreten.
Diese Überlegungen führen zu einer fiktiven Einkommensanrechnung, die durch die Ermächtigungsgrundlage des §
240 SGB V nicht gedeckt ist. Denn die durch §
240 Abs.
1 Satz 2
SGB V vorgesehene Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Beitragsbemessung des freiwillig versicherten
Selbstständigen beinhaltet nicht die Genehmigung, tatsächlich nicht erzielte Einnahmen in Anrechnung zu bringen (BSG, Urteil vom 18.12.2013, SozR 4-2500 § 240 Nr. 21 Rn. 17). Dass die durch § 5 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BeitrVerfGrsSz vorgegebene Berechnung im Sinne des GKV-Spitzenverbandes
nicht das reale Einkommen des Selbstständigen widerspiegelt, erhellt sich ohne weiteres in einem Fall, in dem der Krankengeldbezug
bei einem Selbstständigen, der einen Saisonbetrieb unterhält, außerhalb der Saison eintritt. Innerhalb letzteren Zeitraums
wird in der Regel nur ein sehr geringes, jedenfalls aber eindeutig vermindertes Einkommen erzielt. Gleichwohl würde der Versicherte
beitragsrechtlich so gestellt, als ob er durchgehend das höhere Einkommen erzielt hätte. Gleiches gilt, wenn der Selbstständige
nur am Anfang des Kalenderjahres erwerbstätig sein konnte und ihm noch erhebliche Einkünfte aus dem Vorjahr geleisteter Arbeit
zufließen, wie es häufig der Fall sein dürfte. Das höhere Einkommen der ersten Monate des Kalenderjahres wird dann erfahrungsgemäß
in den Folgemonaten nicht mehr erzielt werden können. Entsprechendes gilt für den vom Kläger geltend gemachten Sachverhalt,
dass die Einnahmen vor dem Krankengeldbezug nur infolge von Betriebsveräußerungen realisiert werden konnten. Ohnehin gibt
es auch keinen Erfahrungssatz, dass in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit dasselbe durchschnittliche Einkommen wie in den übrigen
Monaten des Veranlagungsjahres erzielt werden könnte.
Entgegen der Auffassung des GKV-Spitzenverbandes führt die Regelung auch zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der
krankengeldberechtigten Selbstständigen gegenüber denjenigen ohne Krankengeldanspruch. Der GKV-Spitzenverband verweist selbst
darauf, dass letztere Gruppe, die während ihrer Arbeitsunfähigkeit einen unvermindert hohen Beitrag zu zahlen haben, die beitragsrechtliche
Berücksichtigung einer krankheitsbedingten Minderung ihres Einkommens zeitversetzt bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides
für das Veranlagungsjahr erfahren, in dem krankheitsbedingt das Arbeitseinkommen reduziert war. Der Krankengeldbezieher wird
dagegen durchgehend so behandelt, als ob er einen höheren tatsächlich nicht erwirtschaftetem Verdienst gehabt hätte, weil
ihm das krankheitsbedingte reduzierte Einkommen nicht zugute gehalten wird. Dies führte letztlich dazu, dass seine Krankengeld-Bezugszeiten
doch wie Beitragszeiten behandelt werden, weil das entsprechende Veranlagungsjahr mit einem überhöhten Einkommen der zukünftigen
Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird. Damit steht die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BeitrVerfGrsSz aber
auch in einem unlösbaren Widerspruch zu der Bestimmung des § 8 Abs. 3 BeitrVerfGrsSz.
Bietet § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrsSz damit keine wirksame Rechtsgrundlage, um im vorliegenden Fall von der vorgeschriebenen
Zwölftelung zur Ermittlung des Monatseinkommens abzuweichen, errechnet sich das hier maßgebliche Arbeitseinkommen einschließlich
der zu berücksichtigenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (zur Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung dieser Einkünfte
bei freiwillig Versicherten vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 21/11 R, Rn. 21 m.w.N., [...]) wie folgt: 27.812 EUR + 787 EUR: 12 = 2.383,25 EUR. Soweit die Beklagte ein höheres Einkommen zu Grunde
gelegt hat, ist die Berufung des Klägers daher begründet.
Weitere abzugsfähige Positionen sind nach dem maßgeblichen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 dagegen nicht zu Gunsten
des Klägers feststellbar, so dass er mit seinem Begehren auf Berücksichtigung eines Betrages von lediglich 2.317,67 EUR nicht
durchdringen konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Das geringfügige Obsiegen der Beklagten fällt kostenrechtlich nicht ins Gewicht.
Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zu (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).