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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.10.2018 - 16 KR 751/14
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Berücksichtigung beatmungsfreier Intervalle bei der Berechnung der Gesamtbeatmungsdauer
Es ist dem Leitbild der DKR 1001 nicht gleichzusetzen, wenn Patienten von vornherein mittels Maske maschinell beatmet werden, es sich - wie hier mittels Biphasic Positive Airway Pressure (BIPAP) um eine Beatmungsform handelt, bei der auch in den Beatmungsphasen für die Patienten die Möglichkeit der Spontanatmung in Inspiration und Expiration besteht, zudem nach nur 26 Stunden wieder komplett selbständig geatmet wird und in diese Zeitspanne mehrere Beatmungspausen fallen.
Normenkette:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
KHEntgG § 7 S. 1
,
KHG § 17b
Vorinstanzen: SG Aachen 02.12.2014 S 13 KR 121/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 02.12.2014 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.406,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.406,97 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: