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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2015 - 1 KR 323/15
Rechtsanwaltsvergütung in sozialgerichtlichen Verfahren Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung Kammervorsitzender des Sozialgerichts als "Einzelrichter" Prüfung der Beschwerdebefugnis
Der Einzelrichter ist zur Beschwerdeentscheidung berufen, wenn die angefochtene Entscheidung durch einen einzelnen Richter erlassen wurde. Dieser gesetzgeberische Wille hat seinen Ausdruck in der Fassung des nachfolgenden Halbsatzes 2 des § 33 Abs. 8 S. 1 RVG gefunden. Eine Ausnahme hiervon gilt gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG nur dann, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Normenkette:
RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 und S. 2
,
RVG § 56 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Münster 24.04.2015 S 16 SF 30/15 E
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 24.04.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

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