Änderung einer Anwaltsbeiordnung im Rahmen bereits bewilligter Prozesskostenhilfe
Wichtiger Grund
Keine Mehrkosten
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Änderung einer Anwaltsbeiordnung im Rahmen bereits bewilligter Prozesskostenhilfe.
In dem zu Grunde liegenden Klageverfahren geht es den Klägern um höhere Leistungen nach dem
AsylbLG. Mit Beschluss vom 24.08.2015 bewilligte das Sozialgericht ihnen Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und ordnete ihnen
ihren damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt I aus E, bei. Mitte Dezember 2015 beraumte das Sozialgericht Termin zur mündlichen
Verhandlung auf den 26.01.2016 an. Am 15.01.2016 meldete sich Rechtsanwalt X aus H bei dem Sozialgericht. Er teilte (unter
Vorlage einer entsprechenden Prozessvollmacht) mit, dass er die Vertretung der Kläger übernommen habe und das Mandatsverhältnis
mit Rechtsanwalt I nicht mehr gelten solle. Gleichzeitig bat darum, den Verhandlungstermin aufzuheben und den Klägern ihn
anstelle von Rechtsanwalt I beizuordnen. Er versicherte dabei anwaltlich, dass bereits früheren Rechtsanwälten zustehende
Gebühren nicht erneut abgerechnet würden.
Am 18.01.2016 hob das Sozialgericht den Verhandlungstermin auf. Rechtsanwalt I legte sein Mandat am 20.03.2016 nieder.
Mit Beschluss vom 23.03.2016 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt X im Rahmen der bereits bewilligten
Prozesskostenhilfe ab. Ein wichtiger Grund für einen Mandatswechsel sei nicht zu erkennen. Der Mandatswechsel habe auch zur
Verzögerung des Verfahrens geführt. Der bereits geladene Termin zur mündlichen Verhandlung habe allein wegen des Mandatswechsels
aufgehoben werden müssen. Rechtsanwalt I sei in dem Termin am 26.01.2016 in drei weiteren Klageverfahren als Bevollmächtigter
aufgetreten, so dass davon ausgegangen werden könne, dass er auch den Termin für die Kläger hätte wahrnehmen können.
Dagegen richtet sich die am 13.04.2016 eingelegte Beschwerde der Kläger. Sie tragen vor, das Vertrauensverhältnis zwischen
ihnen und Rechtsanwalt I sei zerrüttet. Eine Basis für eine weitere Zusammenarbeit sei nicht vorhanden. Konsequenterweise
habe Rechtsanwalt I das Mandat auch niedergelegt. Es sei daher dem Willen der Kläger zu folgen und Rechtsanwalt X beizuordnen.
Ein entsprechender Gebührenverzicht sei bereits erklärt worden, so dass auch der Landeskasse keine Nachteile entstünden. Es
wäre reine Förmelei, würde man ihnen einen Rechtsanwalt aufdrängen, der sie nicht mehr vertreten wolle.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
1. Die gemäß §§ 172, 173 statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
Dabei kann dahin stehen, ob - wie die Kläger nunmehr im Beschwerdeverfahren vortragen - das Verhältnis zu Rechtsanwalt I tatsächlich
zerrüttet ist und damit ein wichtiger Grund (im Sinne von § 48 Abs. 2 BRAO) vorliegt.
Denn eine Ersetzung des ursprünglich im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Bevollmächtigten durch einen anderen ist
nicht nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, sondern auch dann, wenn der Staatskasse hierdurch keine Mehrkosten
entstehen (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 647 m.w.N.). Ein
solcher Fall liegt hier vor, weil Rechtsanwalt X anwaltlich versichert hat, es würden bereits früheren Rechtsanwälten zustehende
Gebühren nicht erneut abgerechnet.
Etwaige Mehrkosten, die für die Aufhebung des geladenen bzw. die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung
entstehen können, sind der Gerichtshaltung zuzuordnen und daher für die vorliegende Entscheidung über die Prozesskostenhilfe
nicht relevant. Im Übrigen war im Zeitpunkt der Aufhebung des Verhandlungstermins vom 26.01.2016 noch Rechtsanwalt I den Klägern
als Bevollmächtigter beigeordnet, sodass sich aus der nachträglichen Beiordnung des Rechtsanwalts X insoweit keine Mehrkosten
ergeben können.
Die Beschränkung der Beiordnung in Absatz drei des Tenors entspricht dem Willen des neuen Bevollmächtigten (vgl. zu diesem
Gesichtspunkt etwa OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2009 - 1 WF 267/09).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
73a SGG, §
127 Abs.
2 ZPO, §
177 SGG).