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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2016 - 20 AY 38/16 B ER; L 20 AY 43/16 B
Leistungen nach dem AsylbLG Kosten für eine Unterbringung im Frauenhaus Unerlässliche Maßnahme Ermessenentscheidung
1. Es handelt sich bei Leistungen für die Unterbringung in einem Frauenhaus um sonstige Leistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AsylbLG; denn der Aufenthalt in einem Frauenhaus geht über die bloße Bereitstellung einer Unterkunft hinaus und unterfällt damit insbesondere nicht dem notwendigen Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 3 AsylbLG.
2. Unerlässlich ist eine Maßnahme dann, wenn der geltend gemachte Bedarf unverzüglich und noch während des voraussichtlichen Aufenthalts des Ausländers in Deutschland zu decken ist.
3. Die Leistungen müssen nach den allgemeinen Regeln der Verhältnismäßigkeitsprüfung geeignet, erforderlich und nach Sinn und Zweck des AsylbLG angemessen sein.
4. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG dem Leistungsträger einen Ermessensspielraum.
Normenkette: ,
AsylbLG § 6 Abs. 1 S. 1 2. Alt.
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 18.04.2016 S 32 AY 15/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.04.2016 geändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 17.03.2016 bis zum Ende des Monats der Zustellung der Entscheidung des Senats vorläufig die Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus I sowie Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab dem 21.03.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H, H, beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu vier Fünfteln. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H, H, beigeordnet.

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