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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2016 - 20 SO 16/16 B ER
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zur Deckung von Kosten für Unterkunft und Heizung Abschluss von Miet- und Darlehensverträgen unter Verwandten (hier zwischen Leistungsempfängerin und Sohn) Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung Glaubhaftmachung der konkreten Gefahr einer Wohnungslosigkeit
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung zwar nicht erst dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn bereits eine Räumungsklage anhängig ist. Der Senat hat vielmehr wiederholt entschieden, dass es insoweit zwar der Glaubhaftmachung der konkreten Gefahr einer Wohnungslosigkeit bedarf; ob eine solche konkrete Gefahr glaubhaft gemacht ist, kann jedoch nicht allgemein, insbesondere nicht regelhaft danach beantwortet werden, ob eine Räumungsklage bereits anhängig ist oder nicht. Die Glaubhaftmachung ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles. In aller Regel fordert der Senat - bei Mietwohnungen - die Kündigung des Mietverhältnisses und (oder ggf.) weitere Umstände, die die Gefährdung des weiteren Verbleibs des Betroffenen in seiner Unterkunft plausibel machen.
Normenkette:
SGB XII § 91
,
SGB XII § 19 Abs. 5
,
SGG § 172
,
SGG § 173
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB XII § 42 Nr. 4
,
SGB XII § 35
Vorinstanzen: SG Münster 08.12.2015 S 12 SO 220/15 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 08.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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