Tatbestand
Streitig ist insbesondere das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit im Rahmen der Frage, ob der Kläger einen Arbeitsunfall
erlitten hat.
Der 1964 geborene Kläger ist gelernter Tischler und war von 1982 bis 2008 als Zimmermann beschäftigt. Am 11.7.2008 (Freitag)
stürzte er gegen 16:20 Uhr auf dem Grundstück des Beigeladenen von einem Baugerüst und zog sich erhebliche Verletzungen, unter
anderem im Kopf- und Wirbelsäulenbereich, zu.
Mit Schreiben vom 15.7.2008 wandte sich der - anwaltlich vertretene - Kläger an die BG Bau und gab an, er sei auf der Baustelle
des Beigeladenen beschäftigt gewesen. Nach Weiterleitung an die Beklagte berichtete die Schwester des Klägers, dieser habe
an das Unfallgeschehen und an die Vorgeschichte keinerlei Erinnerung. Es könne nicht einmal mit Sicherheit rekonstruiert werden,
ob er sich am Unfalltag erstmals auf der Baustelle aufgehalten oder schon einige Tage vorher dort gearbeitet habe (Schreiben
vom 16.10.2008).
Die Kreispolizeibehörde Q nannte in der Erstmeldung (11.7.2008, 17:40 Uhr) als Kurzsachverhalt, der Kläger sei "bei einer
privaten Baustellenbegehung von einem Baugerüst" gestürzt. PHK Heitland führte im "Sachverhalt" vom Unfalltag aus, der Beigeladene
habe angegeben, bei dem Kläger handele es sich um einen guten Freund. Er habe diesen um Rat gefragt, da er im Moment eine
Reparatur am Dach seines Hauses vornehmen wolle. Beide seien auf das Baugerüst gestiegen. Der Kläger habe ihm die notwendigen
Arbeiten erklärt. Durch eine Unaufmerksamkeit bedingt sei der Kläger dann vom Gerüst gefallen. Der "Tatortbefundbericht" vom
13.7.2008 enthält die Angabe, der Beigeladene habe seinen langjährigen Freund, den Kläger, um Rat gefragt. Dieser habe ihm
vor Ort mit Hilfe eines Holzbrettes demonstriert, wie es aussehen müsste beziehungsweise würde. Während des Gespräches sei
der Kläger bis zum Ende des Gerüstes gegangen und dort herunter gefallen. Bevor sie auf das Gerüst geklettert seien, hätten
sie zunächst noch eine Zigarette zusammen geraucht. Ein weiterer Zeuge sei nicht vor Ort gewesen.
Der Beigeladene gab - anwaltlich vertreten - gegenüber der Staatsanwaltschaft Q an, er selbst sei von Beruf Schlosser. Mit
dem Kläger, der von Beruf Zimmermann sei, sei er seit sicherlich 20 Jahren oder länger befreundet. Er habe diesen in seine
Planungen mit einbezogen und ihn gefragt, ob er die Dachrinnen anbringen könne. An "diesem Tag" sei er gekommen, um das Ganze
zu inspizieren, insbesondere zu beurteilen, ob die Abstände ausreichten. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gerüst noch gar nicht
fertig aufgestellt gewesen. Die Arbeit hätten sie circa eine Woche später gemeinsam erledigen wollen (Schreiben vom 7.10.2008).
Der Kläger ließ - vermittelt über seine Schwester - mitteilen (Schreiben vom 23.10.2008 und 6.11.2008), diese Angaben des
Beigeladenen seien weitgehend falsch. Zwischenzeitlich könne er sich daran erinnern, dass der Beigeladene ihn am Unfalltag
angerufen und um Unterstützung gebeten habe. Er sei dann hingefahren. Das Gerüst sei bereits aufgebaut gewesen. Der Beigeladene
habe beabsichtigt, Dachrinnen selbst anzubringen. Er, der Kläger, habe anschließend die Verkleidung verschiefern sollen. Bei
dem Gespräch auf dem Gerüst sei es um die notwendigen Abstände zwischen der Dachrinne und der Schieferverkleidung gegangen.
Gemeinsam habe man aus einem Holzbrett eine Schablone als Vorlage bauen wollen. Die Schieferplatten hätten dann am nächsten
Tag angebaut werden sollen. Sein Arbeitgeber, V I, habe sich bereit erklärt gehabt, einen Bulli zu leihen.
Der Bevollmächtigte des Klägers vermerkte am 5.11.2008 nach einem ersten Gespräch mit dem Kläger, von dem Vater des Beigeladenen
sei bereits ein Modell fertig gestellt und am Haus angebracht gewesen. Entsprechend dieser Vorlage habe er dann weitere Balken
bei der Firma I zuschneiden und am nächsten Tag mit dem Bulli zum Beigeladenen bringen und dort einbauen wollen.
Der Vater des Beigeladenen (T H) erklärte bei einer Zeugenvernehmung (12.11.2008), der Kläger sei nur an dem Tag, als der
Unfall passiert sei, bei ihnen gewesen. Er sei nur kurz da gewesen, bis der Unfall passiert sei. Er, der Zeuge, sei selbst
mit draußen bei der Arbeit gewesen und habe eine Schablone zurecht schneiden sollen. Nachdem er dies getan habe, sei er ins
Haus und erst wieder nach draußen gegangen, als der Kläger verletzt auf dem Boden gelegen habe.
Die Beklagte verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und sah eine Leistungspflicht als nicht gegeben an (Bescheid vom
11.3.2009). Der Kläger habe nicht zu dem in der gesetzlichen Unfallversicherung nach §
2 Abs.
2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) geschützten versicherten Personenkreis gehört. Der Sachverhalt spreche gegen die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit
und vielmehr für ein unternehmerähnliches Tätigwerden.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, entgegen der Auffassung der Beklagten habe es sich nicht um einen geradezu selbstverständlichen
Hilfsdienst angesichts der bestehenden sozialen Beziehungen gehandelt. Er sei mit dem Beigeladenen nicht befreundet, wohl
aber seit vielen Jahren bekannt. Private Kontakte hätten sich darauf beschränkt, dass man anlässlich des örtlichen Schützenfestes
zufällig in größerer Runde zusammen gestanden und ein Bier getrunken habe. Er selbst sei an der Beschaffung und dem Aufbau
des Gerüstes nicht beteiligt gewesen. Die ursprünglich vorhandene Dachrinne sei bereits abmontiert gewesen. Die neue Dachrinne
habe der Beigeladene selbst und ohne seine Beteiligung anbringen wollen. Am Unfalltag habe der Beigeladene ihn unmittelbar
vorher angerufen und gebeten, die Arbeiten an diesem Tag zu beginnen. Dazu hätten exakte Messungen erfolgen müssen. Der Unfall
habe sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anbringen des Schablonenbrettes ereignet, welches ihm vorab vom Vater des
Beigeladenen übergeben worden sei. Allein seine speziellen Fachkenntnisse als "gelernter Zimmermann" begründeten nicht, dass
er unternehmer- ähnlich tätig geworden sei.
Auf Nachfrage der Beklagten ergänzte der Kläger (Schreiben vom 5.6.2009), er habe das Aufmaß der seitlichen Dachkonstruktion
nehmen und das notwendige Material beschaffen sollen. Am Unfalltag sei das Aufmaß genommen worden. Bei dieser Tätigkeit sei
es zu dem Unfall gekommen. Wäre es nicht zum Unfall gekommen, hätte er noch mit dem Zuschnitt des Holzes begonnen. Diese Tätigkeit
hätte voraussichtlich noch zwei Stunden erfordert. Die Arbeiten hätten am Unfalltag und voraussichtlich am Folgetag, dem Sonnabend,
ausgeführt werden sollen. Er sei nicht im eigenen Interesse tätig geworden, sondern im Auftrag des Beigeladenen. Dieser habe
ihn am Unfalltag telefonisch auf die Sache angesprochen. Bis zum Eintritt des Unfalls habe seine Tätigkeit etwa eineinhalb
bis zwei Stunden in Anspruch genommen. Vergütungsabsprachen seien nicht getroffen worden. Er habe in der Vergangenheit ähnliche
Tätigkeiten weder angeboten noch für andere durchgeführt.
Für den Beigeladenen teilten dessen Bevollmächtigten mit, der Kläger habe "lediglich im Rahmen eines Bekanntschaftsverhältnisses
eine Besichtigung vorgenommen" und sei von dem noch nicht fertig gestellten Gerüst gestürzt (Schreiben vom 3.6.2009). Der
Beigeladene erklärte, bis zu seinem Unfall habe der Kläger die Sparrenverlängerung gemessen. Er habe diesen "um Mithilfe gebeten".
Kurze Zeit nach dem Beginn der Arbeiten gegen 16:00 Uhr sei es zu dem Unfall gekommen. Wegen "Freundschaft" sei keine Bezahlung
vereinbart worden. Die von dem Kläger ohne Eintritt des Unfalls noch zu erledigenden Arbeiten seien in Eigenleistung von circa
zehn Stunden erbracht worden. Die gesamte Arbeit hätte circa 22 Stunden beansprucht.
Anlässlich der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts E in der Strafsache (5 Ds-261 Js 829/08-413/08) erklärte der als Zeuge gehörte Kläger, der Beigeladene und er seien "gute Bekannte". Er habe etwas ausmessen wollen
und sei dann gefallen (Sitzungsniederschrift vom 29.4.2009).
Die Beklagte wies den Rechtsbehelf zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.10.2009). Unstreitig scheide ein Versicherungsschutz
nach §
2 Abs.
1 Nummer
1 SGB VII aus, weil der Kläger nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses tätig geworden sei. Für eine Tätigkeit als "Wie-Beschäftigter"
sei entscheidend, ob die Tätigkeit nach Ihrem Gesamtbild wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt worden
sei. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit
verrichtet habe. Vielmehr ließen die Umstände des Falles sein Tätigwerden als unternehmerähnlich erscheinen. Der Widerspruchsausschuss
sei der Auffassung, dass der Beigeladene dem Kläger einen Auftrag mit Werkvertragscharakter erteilt habe, den dieser nicht
als weisungsabhängiger Helfer, sondern eigenverantwortlich habe ausführen sollen, so dass die Unternehmerähnlichkeit zu bejahen
sei.
Mit der am 18.11.2009 erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er habe einen "weitläufigen Bekannten" anlässlich
eines geplanten Dachumbaus bei den Vorbereitungen beraten und diesem geholfen. Im Zusammenhang mit dem Anbringen einer Schablone
sei es zu dem Unfall gekommen. Da der Bauherr gewusst habe, dass er über gewisse Fachkenntnisse verfüge, sei er um Ratschlag
und Unterstützung gebeten worden. Es habe sich weder um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst noch um eine unternehmerähnliche
Tätigkeit gehandelt. Beide hätten jemals einen Gedanken daran verschwendet, dass zwischen ihnen ein schuldrechtlicher Vertrag
bestehen solle. Vorliegend handele es sich "um einen typischen Fall der Nachbarschaftshilfe, die in aller Regel davon geprägt"
seien, "dass einige Personen beteiligt sind, die von bestimmten Dingen mehr Ahnung haben als andere".
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) NRW (Urteil vom
2.3.2007 - L 4 U 47/06 -) und des Bayerischen LSG (Urteil vom 5.12.2006 - L 17 U 166/04 -) für rechtmäßig gehalten.
Das Sozialgericht (SG) hat die Akten der Staatsanwaltschaft Q (XXX) beigezogen, den Kläger ergänzend gehört und den Beigeladenen als Zeuge vernommen.
Der Kläger hat angegeben, er sei vor dem Unfalltag einmal bei dem Beigeladenen gewesen und habe sich das Dach angeschaut.
Am Unfalltag habe er dann einen Anruf von dem Beigeladenen erhalten, ob er noch einmal bei ihm vorbeikommen und sich das Dach
ansehen könne. Seine Aufgabe habe im Wesentlichen darin bestanden, die von dem Beigeladenen vorgesehene Konstruktion auszumessen
und eine von dessen Vater angefertigte Schablone anzubringen. Außerdem habe er später noch eine Blende und ein Stirnbrett
anbringen sollen. Ob er die Verkleidung auch noch hätte verschiefern und vertäfeln sollen, wisse er heute nicht mehr genau.
Für den Einsatz des Bullis seines Chefs hätte der Beigeladene nichts bezahlen müssen, wohl aber das Material für den Zuschnitt
der Balken. Dafür habe sein Chef eine Rechnung direkt für den Beigeladenen schreiben wollen. Über eine Vergütung für ihn selbst
sei nicht gesprochen worden. Bis zu dem Sturz sei er circa eine bis eineinhalb Stunden auf dem Dach mit Ausmessen und Anbringen
der Schablone beschäftigt gewesen. Für den am Unfalltag noch vorgesehenen Zuschnitt der Balken habe er circa zwei Stunden,
für die nachfolgende Dachreparatur den gesamten Samstag eingeplant gehabt. Seit über 20 Jahren sei er mit dem Beigeladenen
bekannt. Er kenne ihn praktisch schon ewig, unter anderem aus dem Schützenverein. Aus seiner Sicht seien sie nicht befreundet
gewesen. Er habe dem Beigeladenen bei der Dachausbesserung geholfen, weil dieser ein guter Bekannter von ihm gewesen sei.
Andererseits habe er auch eine gewisse Vergütung für seine Tätigkeit erwartet, obwohl im Vorfeld darüber nicht gesprochen
worden sei. Das Verhältnis zueinander sei auch nach dem Sturz problemlos.
Der Beigeladene hat ausgesagt, er kenne den Kläger, den er als Freund, nicht als guten Freund bezeichnen würde, schon seit
seiner Schulzeit. Dieser habe ihm wegen der Fachkenntnisse helfen sollen. Bei der Entfernung der alten Dachrinne habe er Bedenken
bekommen, dass die vorgesehene Dachverlängerung zu weit nach unten komme. Deshalb habe er den Kläger am Unfalltag angerufen
und ihn gebeten, "sich das mal anzusehen und auszumessen". Die eigentliche Tätigkeit des Klägers am Dach, das Ausmessen und
das Anbringen der Schablone, habe nach seiner Erinnerung etwa 10-15 Minuten gedauert. Dann sei der Kläger von dem Gerüst gefallen.
Der Kläger habe anschließend die Sparrenverlängerung im Betrieb seines Arbeitgebers zuschneiden und diese dann am nächsten
Tag ebenso wie das Stirnbrett anbringen sollen. Ob darüber gesprochen worden sei, dass der Kläger auch die Verschieferung
anbringen solle, wisse er heute nicht mehr genau. Für die noch zu erledigenden Arbeiten habe er dann alleine, eventuell mit
Hilfe seines Vaters, circa 20 Stunden gebraucht. Darin sei allerdings auch die Montage der Dachrinne enthalten gewesen, die
er auf jeden Fall habe alleine anbringen wollen. Über eine Vergütung sei auch bei einem einmaligen Vorgespräch nicht gesprochen
worden. Er habe auch nicht vor gehabt, dem Kläger Geld für dessen Tätigkeit zu geben. Er habe eventuell erwogen, sich später
einmal durch eine Gegenleistung zu revanchieren, zum Beispiel durch den Bau eines Geländers. Er habe den Kläger um Hilfe gebeten,
da er ihn einerseits als Freund betrachtet habe und noch betrachte, und da der Kläger andererseits als Zimmermann ein Fachmann
für Dachreparaturen sei. Sie hätten sich nicht gegenseitig in ihre Häuser eingeladen. Allerdings hätten sie sich häufiger
bei einem dritten Bekannten in dessen Hütte getroffen und dort auch gefeiert beziehungsweise mal zusammen ein Bierchen getrunken.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.5.2010 Bezug genommen.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.10.2010, zugestellt am 29.10.2010). Der Kläger sei bei der zur Zeit des
Unfalls ausgeübten Verrichtung weder als Beschäftigter des Beigeladenen noch als "Quasi-Beschäftigter" gemäß §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII unfallversichert gewesen. Seine Tätigkeit habe auf einer Sonderbeziehung, nämlich einem Freundschaftsverhältnis, zumindest
einem Bekanntschaftsverhältnis, beruht (Hinweis auf LSG NRW, Urteil vom 12.7.2006 - L 4 U 49/05). Das ergebe sich auch aus der Klagebegründung, in der auf einen typischen Fall der Nachbarschaftshilfe hingewiesen worden
sei. Jedenfalls habe die unfallbringende Tätigkeit keinen arbeitnehmerähnlichen Charakter gehabt. Der Kläger habe wie ein
Unternehmer im Rahmen des von dem Beigeladenen vorgegebenen Rahmens den entscheidenden Einfluss auf die Art und Weise der
auszuführenden Arbeiten gehabt. Eher habe der Beigeladene als Hilfsarbeiter des Klägers tätig werden sollen (Hinweis auf LSG
NRW, Urteil vom 20.5.2008 - L 15 U 188/07 -). Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen.
Mit der am 15.11.2010 eingelegten Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, bei der unfallbringenden Tätigkeit habe es
sich nicht um eine Gefälligkeit unter Freunden gehandelt. Er und der Beigeladene seien niemals miteinander befreundet gewesen.
Sie seien Mitglieder in unterschiedlichen Schützenvereinen. Bis zu den Gesprächen anlässlich des streitgegenständlichen Unfalles
hätten sie niemals privaten Kontakt gehabt. Einen gemeinsamen Bekanntenkreis gebe es nicht. Ab und zu sei es zu zufälligen
Zusammentreffen in der Hütte eines guten Bekannten gekommen. Der Unfall habe sich "gleich zu Beginn der Tätigkeit am Unfalltag
ereignet". Er sei nicht wie ein Unternehmer tätig geworden und genieße deshalb Versicherungsschutz. Im Rahmen von §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII könne auch einmaliges Handeln versichert sein. Wenn er nicht abgestürzt wäre, wäre die Tätigkeit "unter arbeitnehmerähnlichen
Umständen vorgenommen worden". Dem stehe auch nicht entgegen, dass kein Entgelt vereinbart worden sei. Zivilrechtliche Ansprüche
gegen den Beigeladenen seien bislang nicht geltend gemacht worden. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die
Schriftsätze vom 3.2.2011 und 2.9.2011 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.10.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 11.3.2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 11.7.2008 als Arbeitsunfall
anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und meint, die Angaben des Klägers im Berufungsverfahren betreffend
seine Beziehung zu dem Beigeladenen ständen in Widerspruch zu seinen eigenen früheren Ausführungen. So habe der Kläger in
einem - vom Gericht in Kopie übersandten - Ermittlungsfragebogen der Deutschen Rentenversicherung Westfalen am 12.3.2009 angegeben,
er sei mit dem Beigeladenen seit vielen Jahren gut bekannt und habe ihm helfen wollen.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
Das Gericht hat neben den Akten der Beklagten die Akten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, des Kreises Q in der Schwerbehindertenrechtsangelegenheit
des Klägers, der Staatsanwaltschaft Q (XXX) sowie Unterlagen der B-klinik X und des Klinikums E und der M Versicherung beigezogen.
Letztere umfassen unter anderem Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. C (28.7.2011) und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie
Dr. D (7.6.20111), der auf eine - sich aus einem neuropsychologischen Gutachten ergebende - mittelschwere Beeinträchtigung
der normalen geistigen Leistungsfähigkeit hinweist und einen Demenzverdacht erwähnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten
und Unterlagen, der insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Dass der Kläger am 11.7.2008 bei einer Tätigkeit einen Unfall mit Verletzungen erlitten hat, steht fest. Jedoch hat er zum
Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit ausgeübt.
Ebenso ist der Kläger am 11.7.2008 bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht im Rahmen seines bei Herrn I bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
tätig geworden. Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers war einer solchen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bereits nicht ähnlich.
Er wurde von dem Beigeladenen, mit dem er jedenfalls langjährig bekannt war, am Unfalltag kurzfristig um Rat gefragt bzw.
um Hilfe gebeten. Aufgrund der bei ihm vorhandenen und der beim Beigeladenen offenbar fehlenden Fachkenntnisse bestand seine
Aufgabe nach eigenen Angaben im wesentlichen darin, die von dem Beigeladenen vorgesehene Konstruktion auszumessen und eine
bereits vorhandene Schablone anzubringen. Nach seinen Angaben gegenüber dem SG hat er dem Beigeladenen geholfen, weil dieser ein guter Bekannter von ihm gewesen sei. Es habe sich um einen "typische" Fall
der Nachbarschaftshilfe" gehandelt. An einen schuldrechtlichen Vertrag habe man nicht gedacht. Über eine Vergütung für die
Tätigkeit des Klägers wurde nicht gesprochen.
Zudem beruhte die Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen auf der zwischen beiden bestehenden Sonderbeziehung.
Unter Berücksichtigung dessen ist nach Auffassung des Senats insgesamt bei der zum Unfall führenden Tätigkeit des Klägers
von einer nicht versicherten Gefälligkeitsleistung auszugehen. Zwar besteht zwischen ihm und dem Bauherrn kein verwandtschaftliches
Verhältnis, wohl aber ein langjährig bestehendes freundschaftliches Verhältnis, zumindest eine - wie auch der Kläger bei wechselnden
Angaben zugestanden hat - gute Bekanntschaft; dies ist für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit i.S.einer Gefälligkeitsleistung
prägend gewesen. Kläger und Beigeladener kennen sich seit der Schulzeit, sind Mitglieder örtlicher Schützenvereine und trafen
sich gelegentlich bei einem guten Bekannten. Unabhängig von dem vorliegenden Rechtsstreit führte der Kläger gegenüber der
Deutschen Rentenversicherung Westfalen zum Unfallhergang aus, er und der Beigeladene seien "seit vielen Jahren gut bekannt",
er habe "ihm helfen" wollen. Die Dauer der an einem Freitagnachmittag und Samstag vorgesehenen Arbeiten war für den Kläger
jedenfalls mit weit weniger als 20 Stunden geplant. Der Kläger selbst hat gegenüber dem SG seine Hilfeleistung als "typischen Fall der Nachbarschaftshilfe" bezeichnet. In Reaktion auf einen Telefonanruf stand er
kurzfristig aufgrund seinerseits vorhandener Fachkenntnisse dem Kläger beratend zur Seite, jedenfalls auch, weil dieser "ein
guter Bekannter" von ihm war. Über eine Vergütung war im Vorfeld nicht gesprochen worden. Eine solche war vom Beigeladenen
auch nicht beabsichtigt. Dieser hatte lediglich erwogen, sich "später einmal durch eine Gegenleistung zu revanchieren".