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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2016 - 6 SF 78/16
Einstweilige Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des SG Fehlen eines vollstreckbaren Titels Keine instanzbeendende Entscheidung des Sozialgerichts wegen Fehlens einer unterschriebenen Urschrift des Beschlusses in der Akte
Nicht- oder Scheinurteile und ebensolche Beschlüsse können zur Beseitigung des Scheins einer Entscheidung angefochten werden - dies insbesondere dann, wenn die Geschäftsstelle die "Entscheidung" ausgefertigt und zugestellt hat. Bei Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde, die keine aufschiebende Wirkung hat (§ 175 S. 1 und S. 2 SGG), ist dann aber auch folgerichtig Raum für eine Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG.
Normenkette:
SGG § 199 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 199 Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 142
,
SGG § 136 Abs. 1
,
SGG § 175 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Köln 09.02.2016 S 8 AS 4571/15 ER
Tenor
Auf Antrag des Antragstellers wird die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.02.2016 einstweilen ausgesetzt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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