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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 LW 5/15
Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme für ausstehende Beiträge zur Alterskasse der Landwirte Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer Klage Wiederholter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
1. Zwar handelt es sich bei der Alterssicherung der Landwirte um eine Angelegenheit der Sozialversicherung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG, jedoch beinhaltet die Rückforderung von Beitragszuschüssen nicht die Herabsetzung oder Entziehung einer laufenden Leistung.
2. Mit Entziehung bzw. Herabsetzung der laufenden Leistung ist die ganz oder teilweise verfügte Beseitigung des früheren Bescheids mit Wirkung für die Zukunft gemeint; aufgrund des zukunftsbezogenen Wortsinns fällt die Aufhebung einer Leistung für die Vergangenheit nicht darunter.
3. Ein wiederholter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann nur dann zulässig erhoben werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des Sachverhaltes rechtfertigen.
4. Gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 ALG haften Ehegatten, wenn beide Landwirte sind, gesamtschuldnerisch; der Begriff des Landwirts ist umfassend zu verstehen, er schließt nicht nur Landwirte i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ALG sondern grundsätzlich auch deren Ehegatten nach § 1 Abs. 3 ALG ein.
Normenkette:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 1
,
ALG § 70 Abs. 1 S. 1-2
,
ALG § 1 Abs. 1 Nr. 1
,
ALG § 1 Abs. 2 S. 1
,
ALG § 1 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Münster 12.11.2015 S 14 LW 10/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.11.2015 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27.7.2015 festgestellt, soweit die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 25.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.6.2015 die Rückzahlung überzahlter Beitragszuschüsse fordert. Im Übrigen werden die Beschwerde sowie die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.11.2015 aufgrund der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1/5.

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