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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2017 - 9 AL 150/15
Höhe des Arbeitslosengeldes Arbeitsverhältnis Faktische Beschäftigungslosigkeit
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, liegt ein Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. §§ 24, 25 Abs. 1 SGB III nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht; entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse.
2. So müssen bei faktischer Beschäftigungslosigkeit Arbeitgeber wie Arbeitnehmer den Willen zur (wenn auch künftigen) Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren.
3. Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt.
4. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III) ist anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen, also unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.
5. Danach ist maßgebend, dass die Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet.
Normenkette:
SGB III §§ 136 ff.
,
SGB III §§ 149 ff.
,
SGB III § 142 Abs. 1 S. 1
,
SGB III §§ 24 f.
,
SGB III § 150 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 23.06.2015 S 4 AL 446/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.06.2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 25.06.2013 und 03.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2013 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 25.03.2013 bis 31.01.2014 höheres Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 58,41 EUR zu bewilligen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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