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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2017 - 9 AL 88/15
Transfer-Kurzarbeitergeld Betriebliche Voraussetzungen Betriebsänderung Wesentliche Nachteile für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer
1. Aus § 216a Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. folgt, dass die arbeitsförderungsrechtlichen Vorschriften über die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sowie die Zahlung von Transfer-Kurzarbeitergeld an den betriebsverfassungsrechtlichen Begriff der Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) anknüpfen und ihn - abgesehen von der Unternehmensgröße und der Anwendbarkeit des BetrVG im jeweiligen Betrieb - adaptieren.
2. Daraus folgt wiederum, dass es für das Vorliegen einer Betriebsänderung nicht auf das individualarbeitsrechtliche Schicksal der von einer solchen Maßnahme betroffenen Arbeitsverhältnisse ankommt.
3. So gilt insbesondere in den Fällen des § 111 Satz 3 BetrVG, dass das Vorliegen wesentlicher Nachteile für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer fingiert wird, es also gerade nicht darauf ankommt, ob den Arbeitnehmern tatsächlich solche ausgleichspflichtigen Nachteile (Kündigung, Entgeltverlust oder sonstige verschlechterte Arbeitsbedingungen) entstehen.
Normenkette:
SGB III (i.d.F.v. 01.01.2009) § 216b Abs. 1 S. 3
,
BetrVG § 111 S. 3
,
BetrVG § 111
Vorinstanzen: SG Dortmund 06.03.2015 S 29 AL 246/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.03.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

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