LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2008 - 5 AS 112/07
Versagung der Leistungsgewährung wegen fehlender Mitwirkung, Zulässigkeit der Leistungsklage
Behauptet der Kläger das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen, sind diese streitig und zur Klärung des Vorliegens des materiellen
Anspruchs Ermittlungen erforderlich, so ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Streitgegenstand bei Versagung einer Leistung
nach §
66 Abs.
1 SGB I ausschließlich die Frage der Mitwirkung ist, nicht gerechtfertigt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b
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SGB II § 9 Abs. 2 S. 1
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Vorinstanzen: SG Koblenz 24.07.2007 S 13 AS 218/06