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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2017 - 5 KA 1/17
Vertragsarzthonorar Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung Darlegungserfordernisse im Vertragsarztrecht Darlegungslast für besondere einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände
1. Grundsätzlich gibt es im Sozialverwaltungsverfahren und sozialgerichtlichen Verfahren wegen des herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes keine dem Zivilprozess entsprechende Darlegungslast.
2. Davon gibt es im Vertragsarztrecht Ausnahmen; diese beziehen sich regelmäßig auf Darlegungserfordernisse im sozialgerichtlichen Verfahren.
3. Eine Ausnahme hiervon ist für Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren im Vertragsarztrecht anerkannt; dort trifft den Vertragsarzt eine Darlegungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände wie Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen.
4. Solche Umstände muss der Arzt spätestens im Widerspruchsverfahren geltend machen; im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat er die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen anzugeben; Einwände, die der Arzt erst im gerichtlichen Verfahren vorbringt, sind unberücksichtigt zu lassen.
5. Die diesbezügliche Rechtsprechung des BSG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfungsgremien im Vertragsarztrecht einen Beurteilungsspielraum haben und deshalb einzelfallbezogene Umstände, die nicht Gegenstand des Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahrens waren und den Prüfungsgremien nicht bekannt sind, regelmäßig unberücksichtigt bleiben müssen.
Normenkette:
SGG § 60
,
HVM § 6 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Mainz 02.11.2016 S 12 KA 277/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 2.11.2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.

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