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LSG Sachsen, Beschluss vom 30.05.2016 - 1 KA 3/15 B
Vertragsarztangelegenheiten; Vertragsarztrecht; Streitwertbeschwerde; Entscheidung durch den Berichterstatter; fehlende Entscheidung des Sozialgerichts über die Abhilfe oder Nichtabhilfe keine Verfahrensvoraussetzung; Rechtsschutzbedürfnis bei Streitwerterhöhungsbeschwerde aufgrund einer Honorarvereinbarung; gestufte Streitwertfestsetzung bei Teilklagerücknahme; Streitwert bei Klage gegen die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums und zugehörige Anstellungsgenehmigungen - Abhilfe; Anstellungsgenehmigung; gestufter Streitwert; Honorarvereinbarung; Medizinisches Versorgungszentrum; Streitwertbeschwerde; Streitwerterhöhungsbeschwerde; Streitwertfestsetzung; Zulassung
Bei einer Klage einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums, in dem nur angestellte Ärzte tätig werden sollen, und gegen die zugehörigen Anstellungsgenehmigungen kann der Streitwert für das Verfahren auf 60.000,00 EUR multipliziert mit der Summe der betreffenden Vollzeitstellen - ggf. auch im Sinne der Summe der Voll- und Teilzeitstellen entsprechend den bedarfsplanungsrechtlichen Abstufungen - festgesetzt werden.
Normenkette:
VwGO § 162 Abs. 1
,
SGG § 197a Abs. 1 S. 1
,
GKG § 52 Abs. 1
,
GKG § 52 Abs. 2
,
GKG § 66
,
GKG § 68 Abs. 1
,
SGB V § 95 Abs. 2 S. 5
,
SGB V § 95 Abs. 2 S. 7
,
SGB V § 99 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 17.12.2014 S 18 KA 175/13
I. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. wird die Streitwertfestsetzung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Dezember 2014 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht endgültig für die Zeit bis zum 5. September 2013 auf 360.000,00 EUR und für Zeit ab dem 6. September 2013 auf 195.000,00 EUR festgesetzt.
II. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Entscheidungstext anzeigen: