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LSG Sachsen, Beschluss vom 28.02.2018 - 3 AS 803/17
Ordnungsgeldbeschluss Beschwerde Ermessensentscheidung
1. Die Entscheidung darüber, ob gegen einen Beteiligten, der trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens ausgeblieben ist, ein Ordnungsgeld festgesetzt wird, steht im Ermessen des Gerichtes.
2. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut.
3. Denn nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO "kann" gegen die im Termin ausgebliebene Partei Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden.
Normenkette:
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 03.07.2017 S 40 AS 3243/13
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 3. Juli 2017 aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat der Klägerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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