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LSG Sachsen, Urteil vom 19.07.2016 - 5 RS 225/13
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien - eigene Aufzeichnungen - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; eigene Aufzeichnungen
1. Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch nachvollziehbare eigene Aufzeichnungen, glaubhaft gemacht werden.
2. Prämien anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit stellen kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil sie nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen beinhalteten.
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 07.02.2013 S 35 RS 609/12
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 7. Februar 2013 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 11. Oktober 1999 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1975
775,00 Mark
1976
937,50 Mark
1977
929,17 Mark
1978
929,17 Mark
1979
883,33 Mark
1980
891,67 Mark
1981
837,50 Mark
1982
683,33 Mark
1983
687,50 Mark
1984
800,00 Mark
1985
829,17 Mark
1986
883,33 Mark
1987
970,83 Mark
1988
933,33 Mark
1989
920,83 Mark
1990
933,33 Mark
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: