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LSG Sachsen, Urteil vom 19.07.2016 - 5 RS 426/12
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Zeugenaussage - zusätzliche Belohnungen für Eisenbahner - Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn - Jahresendprämie; zusätzliche Belohnung für Eisenbahner; Treueprämie für Eisenbahner
1. Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
2. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Betriebstreue und Pflichterfüllung" handelte.
3. Die zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner waren nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner regeln würde, liegt nicht vor.
4. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für Eisenbahner dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Berufstreue handelte. Ihrer Art nach handelte es sich dabei um Jubiläumszuwendungen des Betriebes.
5. Die Treueprämien für Eisenbahner, die anlässlich der 20- und 30jährigen ununterbrochenen Dienstzeit gezahlt wurden, waren nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der Treueprämien für Eisenbahner regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 52 EStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der am 1. August 1991 galt, greift nicht.
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 03.04.2012 S 13 R 1241/08
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. April 2012 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 13. März 2013 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1976 bis 1987 und 1989 bis 1990 wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen, für die Jahre 1981 bis 1984 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner und für die Jahre 1976 und 1986 wegen zu berücksichtigender Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bei der Deutschen Reichsbahn im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1976
887,55 Mark
1977
590,72 Mark
1978
687,61 Mark
1979
833,33 Mark
1980
783,33 Mark
1981
1.730,77 Mark
1982
1.758,62 Mark
1983
1.863,83 Mark
1984
1.847,02 Mark
1985
757,27 Mark
1986
1.425,48 Mark
1987
816,43 Mark
1989
929,15 Mark
1990
825,32 Mark
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu fünf Sechsteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: