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LSG Sachsen, Urteil vom 19.07.2016 - 5 RS 706/12
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Feststellung weiterer Entgelte in Form von Jahresendprämien und Treueprämien - Treueprämie Energiewirtschaft; Jahresendprämie; Schätzung
Die Höhe der geltend gemachten Jahresendprämien konnte der Kläger weder nachweisen noch glaubhaft machen. Insoweit macht das Gericht von seiner im Rahmen der Einzelfallwürdigung nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 ZPO gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Treueprämien steht dem Kläger nicht zu. Es ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass es sich bei den auf der Grundlage der Fünften Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 24. Januar 1956 gezahlten Prämien um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehandelt hat. Vielmehr erfolgte die Auszahlung monatlich mit dem Gehalt, wobei die Zahlung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterlag.
Normenkette:
AAÜG § 5
Vorinstanzen: SG Dresden 13.09.2012 S 16 RS 304/10
I. Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. September 2012 abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verpflichtet wird, unter Abänderung des Bescheides vom 28. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2010 sowie unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 14. Januar 2004 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in Gestalt von Treueprämien in Höhe von 5% ab dem 1. April 1970 sowie in Höhe von 8% ab dem 1. April 1973 bis zum 31. Dezember 1979, jeweils bezogen auf den Jahresbruttolohn, als glaubhaft gemachten Teil des Verdienstes zu fünf Sechstel zu berücksichtigen.
III. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2010 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2004 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für die Jahre
1974
562,91 Mark
1975
642,22 Mark
1976
656,42 Mark
1977
570,29 Mark
1978
575,60 Mark
1979
631,09 Mark
1980
689,33 Mark
1981
704,29 Mark
1982
692,15 Mark
1983
696,66 Mark
1984
760,21 Mark
1985
812,17 Mark
1986
767,29 Mark
1987
828,34 Mark
1988
863,66 Mark
1989
778,88 Mark
IV. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
V. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zur Hälfte.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: