Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 AAÜG - Zusatzversorgung; sachliche Voraussetzung; ökonomischer Bereich
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), ob der Kläger unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) fällt und die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage zum AAÜG verpflichtet ist, für den Zeitraum 1. Juli 1970 bis 30. Juni 1990 höhere Arbeitsentgelte unter Einbeziehung von Prämien festzustellen.
Der 1940 geborene Kläger absolvierte in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ein Fachschulstudium in der Fachrichtung
Betriebs-Ingenieur an der Ingenieurschule für Maschinenbau L..... Mit Urkunde vom 7. Juli 1970 wurde ihm die Berechtigung
zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur verliehen. Anschließend arbeitete er (wie bereits zuvor) als Sachbearbeiter, ab
dem 1. Januar 1976 als Arbeitskräfteplaner und vom 1. Mai 1982 bis 30. Juni 1990 als Gruppenleiter für Arbeitskräfte-Planung
und Statistik im Volkseigenen Betrieb (VEB) Motorradwerk A.... (vgl. Eintragungen im Sozialversicherungsausweis Bl. 30 ff.
Verwaltungsakte [VA] und Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag Bl. 22 VA).
Mit Feststellungsbescheid vom 2. März 2001 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Entgelten nach dem AAÜG fest. Mit Überprüfungsantrag vom 21. September 2007 (Bl. 10 VA) begehrte der Kläger die Feststellung höherer Arbeitsentgelte
unter Berücksichtigung von Jahresendprämien. Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 stellte die Beklagte fest, dass das AAÜG entgegen der Aussage im Feststellungsbescheid vom 2. März 2001 nicht anwendbar sei, kein Anspruch auf Feststellung weiterer
bzw. höherer Entgelte bestehe und der Feststellungsbescheid rechtswidrig sei, aber nicht zurückgenommen werden könne. Zur
Begründung führte sie aus, die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sei nicht erfüllt.
Der Kläger sei am 30. Juni 1990 als Gruppenleiter für Arbeitskräfteplanung und damit berufsfremd beschäftigt gewesen. Mit
Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2009 wies sie den hiergegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen damit
begründete, das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2007 (B 4 RS 17/07 R) den berechtigten Personenkreis auf Ingenieure erweitert, die in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung
und Absatz sowie in der Betriebssicherheit tätig waren, zurück. Zwar sei durch die aktuelle Rechtsprechung der Kreis der Tätigkeiten,
deren Ausübung zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzung führe, erweitert. Tätigkeiten im Bereich der Ökonomie gehörten jedoch
nach wie vor nicht dazu.
Mit seiner am 26. August 2009 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er
beruft sich weiterhin auf die Entscheidung des BSG vom 18. Oktober 2007. Auf Aufforderung des Gerichts hat der Kläger seine Aufgaben im VEB im Juni 1990 im Wesentlichen wie
folgt beschrieben:
- Erarbeitung von Planentwürfen und Jahresplänen auf dem Gebiet Arbeitskräfte, Arbeitsproduktivität und Lohnfonds sowie Verteidigung
vor den Fachabteilungen im Kombinatsstammbetrieb in S....,
- Ermittlung der erforderlichen Produktionsgrundarbeiter an Maschinen und Anlagen in den Bereichen und Produktionsabteilungen
des Hauptwerkes und in den Betriebsstätten nach Jahr und Quartalen; hierzu seien Zuarbeiten und Absprachen mit der Produktion,
Entwicklung und Technologie, Konstruktion, Normung etc. erforderlich gewesen,
- Erarbeitung von Arbeitszeitbilanzen (Arbeits- und Ausfallzeiten) in diesen Betriebseinheiten,
- Ermittlung des Stellenplanes für das stellenpflichtige Personal, aufgeschlüsselt nach Fachbereichen und Kostenstellen,
- Erarbeitung der erforderlichen Produktionshilfsarbeiter in den Abteilungen der Produktionsvorbereitung, Produktion und allen
Hilfsabteilungen,
- Ermittlung des Gesamtlohnfonds,
- Erstellung von Vorlagen zur Entscheidungsfindung für die Betriebsleitungssitzungen,
- Aufschlüsselung aller technischen und ökonomischen Kennziffern auf die Fachdirektorate, Kostenstellen und Betriebsstätten,
- Führung der Arbeitskräftestatistik im Hauptwerk nach Kostenstellen im Hauptwerk und allen Betriebsteilen.
Funktionspläne und Arbeitszeugnisse seien nicht mehr vorhanden.
Das Sozialgericht hat aus der Reihe "Berufe der ehemaligen DDR" die Beschreibungen der Fachschulberufe "Maschineningenieur
- Allgemeiner Maschinenbau" und "Ökonom - Arbeitsökonomie" beigezogen und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember
2012 abgewiesen. Ingenieure erfüllten die sachliche Voraussetzung nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen
Bereich lag. Lag er in anderen, zum Beispiel wirtschaftlichen oder kaufmännischen Bereichen, sei er berufsfremd eingesetzt.
Ausgehend von seiner Tätigkeitsbeschreibung, den Zielen und Inhalten der Ingenieur-Ausbildung im Maschinenbau und denen der
Fachschulausbildung zum Ökonom habe der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht im ingenieurtechnischen Bereich gelegen.
Er sei nicht überwiegend mit Aufgaben befasst gewesen, die das Berufsbild des Ingenieurs prägen und für die er im Ingenieur-Studium
ausgebildet worden sei.
Gegen den am 2. Januar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. Januar 2013 Berufung eingelegt. Seine Tätigkeit
als Gruppenleiter für Planung und Statistik sei einer ingenieurtechnischen Tätigkeit gleichzusetzen. Rechtsfehlerhaft habe
das Sozialgericht auf die Ziele und Inhalte der Ingenieurausbildung, die er durchlaufen habe, abgestellt. Zur Feststellung
des Berufsbildes sei auch das Anforderungsprofil der von ihm ausgeübten Tätigkeit auszuwerten. Er verweist erneut auf das
Urteil des BSG vom 18. Oktober 2007 und meint, dem dort in Bezug genommenen leitungs- und produktionssichernden Bereich sei seine Tätigkeit
zuzuordnen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß und sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 3. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2009 sowie unter Änderung des Feststellungsbescheides
vom 2. März 2001 zu verurteilen, höhere Arbeitsentgelte unter Einbeziehung von Prämien festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen sei von der erworbenen
Berufsbezeichnung auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem - durch die Ausbildung und die im
Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen - Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Dies sei bei dem
Kläger nicht der Fall.
Das Gericht hat die vom Kläger benannten Zeugen schriftlich zu den vom Kläger als Gruppenleiter für Arbeitskräfteplanung und
Statistik insbesondere im ersten Halbjahr 1990 verrichteten Tätigkeiten befragt. Der Zeuge D.... gab an, die vom Kläger beschriebenen
Arbeitsaufgaben seien zutreffend. Der Zeuge C.... gab an, er könne die Ausführungen des Klägers bestätigen. Ergänzend führte
er aus, der Kläger habe mehrmals im Jahr umfangreiche Vorlagen für die Betriebsleitungssitzungen beim Betriebsdirektor erarbeitet.
Seine Arbeit habe umfangreiches ingenieurtechnisches Wissen vorausgesetzt, um die Entwicklung der Produktivität in den einzelnen
Bereichen und Abteilungen beurteilen zu können. Der Kläger hat auf Aufforderung des Gerichts Kopien seines Studienbuchs übersandt.
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Instanzen vor, worauf zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte, ohne mündlich zu verhandeln, entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind, §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Chemnitz hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2013 zu Recht
abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2009 rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte hat die Änderung des Feststellungsbescheides vom 2. März 2001 zutreffend abgelehnt, weil die Voraussetzungen
von § 44 SGB X nicht vorliegen. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder
von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht
nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hat auf den Überprüfungsantrag
des Klägers zu Recht festgestellt, dass der Bescheid vom 2. März 2001 unrichtig ist, weil der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 AAÜG nicht eröffnet ist, und die Feststellung höherer Entgelte abgelehnt. Eine Rücknahme des Bescheides kam nur wegen Ablaufs
der Frist des § 45 Abs. 3 SGB X nicht in Betracht.
1.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (=Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden
aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger hatte am 30. Juni 1990 weder auf Grund eines Verwaltungsaktes
noch auf Grund eines Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft aus der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem. Ein Verwaltungsakt,
der dies zu Gunstendes Klägers festgestellt und sie dadurch der Geltung des AAÜG unterstellt hätte, liegt nicht vor. Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des §1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung konnte durch
eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der
Deutschen Demokratischen Republik (DDR) über die Herstellung der Einheit Deutschlands-Einigungsvertrag -vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben [im Folgenden: 2. DB] vom 24. Mai 1951 [GBl. I Nr. 62 S. 487]), erfolgen.
Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und ist vor
Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft).
Schließlich war er am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht
vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des §1 Abs. 1 AAÜG (st. Rspr., vgl. Urteile vom 9. April 2002 -B 4 RA 31/01 R -SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14,-B 4 RA 41/01 R -SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr.6 S. 40 und B 4 RA 3/02 R -SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; Urteile vom 10. April 2002 -B 4 RA 34/01 R -SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20, -B 4 RA 10/02 R -SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33 sowie B 4 RA 18/01 R -SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74). Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend
auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen
Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen an diesemTag einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage
gehabt hätten.
Der Kläger war nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft nach Anlage 1 des AAÜG.
Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über
die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend:
VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl.
I Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von
1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB
oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Alle drei Voraussetzungen müssen nach o.a. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kumulativ am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2.Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 31/01 R -SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr.2, S. 13).
2.
Vorliegend fehlt es an der sachlichen Voraussetzung zum maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990, weil der Kläger - wie das
Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht entsprechend seiner Ausbildung als Ingenieur beschäftigt war.
a)
Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist von der erworbenen Berufsbezeichnung i.S.d. der 2. DB auszugehen und zu ermitteln,
welches Berufsbild dieser unter Berücksichtigung der Ausbildung und der im späteren Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen
Erfahrungen zu Grunde liegt. Im Anschluss hieran ist festzustellen, welche Tätigkeit der Versicherte konkret ausgeübt hat
und zu fragen, ob diese im Schwerpunkt dem der Berufsbezeichnung zu Grunde liegenden Berufsbild entspricht. Dies ist zu bejahen,
wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf i.S.d. § 1 Abs. 1 der 2. DB gewonnenen
Kenntnisse und Fertigkeiten und durch die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (BSG, Urteile vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - juris Rn. 22, vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - juris Rn. 20, vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - juris Rn. 25 und vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - juris Rn. 44). Nach der Rechtsprechung des BSG erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild
im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat. Lag der Schwerpunkt
dagegen in anderen Bereichen, war der Ingenieur berufsfremd eingesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bedeutet "berufsfremd" die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die
im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (vgl. Urteile vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R -, vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R -, vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - und vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R -). Entscheidend ist daher, ob der Kläger im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechende Tätigkeit
ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - juris Rn. 19).
b)
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht als Ingenieur, sondern schwerpunktmäßig im ökonomischen verwaltenden Bereich tätig.
Dies stellt einen berufsfremden Einsatz dar.
Denn ein Vergleich der von ihm insbesondere im Juni 1990 ausgeübten Tätigkeiten mit dem Ausbildungsinhalt seines Ingenieurstudiums
ergibt, dass es - bis auf den Teilbereich Betriebsökonomie - keinerlei Schnittmenge gibt. Nach eigenen Angaben des Klägers
hat er als Gruppenleiter für Arbeitskräfteplanung und Statistik im Wesentlichen Pläne auf den Gebieten Arbeitskräfte, Arbeitsproduktivität
und Lohnfonds entworfen, die erforderlichen Produktionsgrund- und -hilfsarbeiter ermittelt, Arbeitszeitbilanzen erarbeitet,
den Gesamtlohnfonds ermittelt, Vorlagen zur Entscheidungsfindung für Betriebsleitungssitzungen erstellt, alle technischen
und ökonomischen Kennziffern auf die Fachdirektorate, Kostenstellen und Betriebsstätten aufgeschlüsselt sowie Arbeitskräftestatistiken
geführt. Diese Angaben des Klägers wurden bestätigt durch die Zeugen C.... und D..... Der Zeuge D.... teilte hierzu schriftlich
mit, den vom Kläger beschriebenen und ihm zugeleiteten Arbeitsaufgaben stimme er zu. Auch der Zeuge C.... bestätigte die Angaben
des Klägers in vollem Umfang. Ergänzend führte er aus, der Kläger habe zudem umfangreiche Vorlagen für Betriebsleitungssitzungen
erarbeiten müssen.
Auch wenn für die Arbeit des Klägers sein im Studium erworbenes ingenieurtechnisches Wissen nützlich gewesen sein sollte,
spiegelt die vom Kläger verrichtete Tätigkeit als Gruppenleiter für Arbeitskräfteplanung und Statistik nicht die im Rahmen
seiner Ausbildung sowie im Rahmen des Ausbildungsberuf "Betriebs-Ingenieur" typischerweise gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen
wider. Die im Studienbuch beschriebenen Ausbildungsinhalte zeigen, dass das Studium mit dem Abschluss Betriebs-Ingenieur nicht
die Befähigung zur Ausübung von Planungs- und Statistikaufgaben vermittelte, sondern die Grundlagen zur Verrichtung eines
ingenieurtechnischen Berufes. Neben den allgemeinbildenden Fächern Deutsch, Russisch, Mathematik, Physik, Chemie und Marxismus/Leninismus,
die vor allem im ersten Studienjahr Ausbildungsinhalt waren, wurden im weiteren Studienverlauf vorwiegend Kenntnisse in den
technologischen und technischen Bereichen technische Mechanik, Elektrotechnik, Werkstoffkunde, Fertigungstechnik, Maschinenelemente,
Automatisierung, Vorrichtungsbau und Betriebsmittelkunde, Konstruktionslehre, Getriebelehre, Technologie, Projektierung, Rekonstruktion
und Instandhaltung vermittelt. Lediglich im Fach Betriebsökonomie, das jedoch nur einen kleinen Ausschnitt der Ausbildungsinhalte
bildet, konnten kaufmännische, strategische oder betriebsorganisatorische Fähigkeiten vermittelt werden, auf die der Kläger
in seiner Tätigkeit als Gruppenleiter für Arbeitskräfteplanung und Statistik ggf. zurückgreifen konnte. Dies allein befähigte
jedoch nicht zur Ausübung einer verwaltungs- bzw. betriebsorganisatorischen Beschäftigung, wie sie der Kläger hauptsächlich
ausgeübt hat. Im Übrigen knüpfen die von ihm im Studium erworbenen Fertigkeiten nicht an seine im VEB ausgeübte Tätigkeit
an.
Soweit der Kläger sich wiederholt auf das Urteil des BSG vom 18. Oktober 2007 (B 4 RS 17/07 R) beruft, kann er hieraus ebenfalls keinen Anspruch herleiten. Zwar ist zutreffend, dass nach der Entscheidung des BSG die fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht auf solche Versicherte beschränkt werden soll, die Tätigkeiten in ganz bestimmten
Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben, weshalb zum Beispiel eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit
nicht nur dann ausgeübt wurde, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe"
und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war. Vielmehr können auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen,
bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - juris Rn. 43). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich jedoch (weiterhin) allein danach, ob der Versicherte im Schwerpunkt
eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen
geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 812/11 - unter Verweis auf BSG, Urteile vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - juris Rn. 44, vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - juris Rn. 25, vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - juris Rn. 20 und vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - juris Rn. 22).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.