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LSG Sachsen, Beschluss vom 21.10.2016 - 7 AS 973/16
Abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern; Anderes eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder eines (ehemaligen) Arbeitnehmers wegen Ausbildung; Anordnungsgrund; Kein Leistungsausschluss für EU-Ausländer
1. EU-Ausländern steht ein dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegenstehendes anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitssuche zu, wenn die Kinder eines (ehemals) einer Erwerbstätigkeit nachgehenden Elternteils in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft zur Schule gehen.
2. Eine kurzzeitige Abwesenheit der Kinder außerhalb Deutschlands aus familiären Gründen bewirkt nicht das Erlöschen des eigenständigen Aufenthaltsrechts der Kinder aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 und des daraus abgeleiteten Aufenthaltsrechts der Eltern, wenn die Kinder ihre schulische Ausbildung alsbald fortsetzen.
3. Zur Dauer des Bewilligungszeitraumes im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II n.F.
Normenkette:
SGB II § 41 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 86b
,
VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10
Vorinstanzen: SG Chemnitz 14.09.2016 S 40 AS 3282/16 ER
1. Der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. September 2016 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 21. Oktober 2016 bis zur bestandskräftigen Abweisung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 24. August 2016, längstens bis 31. Januar 2017, in Höhe von monatlich 998,00 € zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsgegner hat den Antragstellern 7/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

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