Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten,
mit dem diese zuvor bestandskräftig festgestellte Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. April 1985 bis 31. Dezember 1989
als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt deklarierte
sowie über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für die Jahre 1985 bis 1989 (Zuflussjahre) in Form
von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1954 geborenen Kläger wurde, nach einem, in der Zeit von September 1974 bis August 1978 erfolgreich absolvierten Hochschulstudium
in der Fachrichtung Gerätetechnik an der Technischen Universität Z ..., mit Urkunde vom 29. September 1978 der akademische
Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. September 1978 bis 31. Oktober 1979 als Konstrukteur im volkseigenen Betrieb
(VEB) Y ... Zentrum für Forschung und Technik beschäftigt und leistete vom 1. November 1979 bis 30. April 1981 seinen Wehrdienst
bei der Nationalen Volksarmee. Anschließend war er vom 18. Mai 1981 bis 31. März 1985 erneut als Konstrukteur im VEB Y ...
Zentrum für Forschung und Technik bzw. im VEB Y ... Elektronik Z ... -Stammbetrieb des VEB Kombinat Y ...- , vom 1. April
1985 bis 31. Dezember 1989 als Sachgebietsverantwortlicher für Planung, Abrechnung und Technologie im VEB Y ... Anlagenbau
X ... und vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Aufbauleiter Entwicklung im VEB Y ... Elektronik
W ... beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage
1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 14. November 2003 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Daraufhin stellte die Beklagte
mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1978 (insoweit unzutreffend; richtigerweise: vom 29. September 1978)
bis 31. Oktober 1979 sowie vom 18. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 27. April 2015 beantragte der Kläger beim Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund) unter
anderem die Berücksichtigung von "Jahresendprämien, Leistungsprämien und Entgelte für Zusatzprojekte im VEB für den Zeitraum
zwischen 1978 und 1989" bei der Rentenberechnung und legte dazu eigene handschriftliche Aufzeichnungen für die Jahre 1978
bis 1996 vor. Das am 30. April 2015 beim Rentenversicherungsträger eingegangene Schreiben leitete dieser mit Schreiben vom
13. Mai 2015 an die Beklagte als zuständigen Zusatzversorgungsträger weiter, die es als Überprüfungsantrag wertete und behandelte.
Aufgrund dieses Überprüfungsantrages prüfte die Beklagte die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Feststellungsbescheides
vom 19. Oktober 2004 und stellte mit Bescheid vom 18. März 2016 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1978 (insoweit unzutreffend; richtigerweise: vom 29. September 1978)
bis 31. Oktober 1979 sowie vom 18. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei stellte sie höhere Entgelte
für - das Jahr 1983 im Hinblick auf eine glaubhaft gemachte Jahresendprämie in Höhe von 879,17 Mark (= 5/6 von 1.055,00 Mark)
sowie - das Jahr 1990 im Hinblick auf eine glaubhaft gemachte Prämie anlässlich der Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen
Arbeit" in Höhe von 66,67 Mark (= 5/6 von 80,00 Mark) fest. Den bisherigen Bescheid (vom 19. Oktober 2004) hob sie, soweit
er entgegenstand, auf. Zugleich stellte sie fest, dass - der Feststellungsbescheid vom 19. Oktober 2004 insoweit rechtswidrig
ist, als mit ihm die Zeiten vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1989 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festgestellt wurden, aber nicht zurückgenommen werden können und - kein Anspruch auf Feststellung von höheren Verdiensten
nach dem AAÜG für den Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1989 besteht. Zur Begründung führte sie aus: Die Beschäftigungszeiten
des Klägers vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1985 im VEB Y ... Projekt (insoweit unzutreffend) sowie vom 1. April 1985 bis 31.
Dezember 1989 im VEB Y ... Anlagenbau X ... würden keine fingierten Zusatzversorgungsanwartschaften begründen, da die betriebliche
Voraussetzung hierfür (volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen oder gleichgestellter Betrieb) nicht
vorliege. Der VEB Y ... Projekt sei mit der Entwicklung bzw. Projektierung von Softwareprogrammen befasst gewesen. Der VEB
Y ... Anlagenbau X ... sei als Generalauftragnehmer und Generallieferant für Projektierungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen
tätig gewesen. Dies sei im Wesentlichen nach individuellen Kundenwünschen und damit nicht serienmäßig oder im Sinne einer
Massenproduktion erfolgt. Der Feststellungsbescheid vom 19. Oktober 2004 sei daher insoweit fehlerhaft begünstigend und damit
rechtswidrig, könne aber (mangels Verschuldens des Klägers und infolge Fristablaufs) nicht zurückgenommen werden, sodass es
bei den rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten verbliebe. Weitere Rechte, insbesondere höhere Entgelte für diese
rechtswidrig festgestellten Zeiträume, seien aus dem Bescheid allerdings nicht ableitbar, auch nicht im Zuge eines Überprüfungsverfahrens.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. April 2016 (Eingang bei der Beklagten am 13. April 2016) Widerspruch ein
und führte unter anderem aus: Er sei zum einen bis zum 31. März 1985 im VEB Y ... Zentrum für Forschung und Technik beschäftigt
gewesen; einen VEB Y ... Projekt kenne er gar nicht. Zum anderen habe der VEB Y ... Anlagenbau X ... zwar keine Massenproduktion
durchgeführt, aber komplexe Anlagen in Kleinserie produziert, vertrieben und verkauft. Dabei hätten die Kunden zwar auf ihre
Bedürfnisse abgestimmte Anlagen erhalten, es habe sich aber trotzdem im Wesentlichen um die gleiche Anlage gehandelt.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2016 (mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung
wie im Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid vom 18. März 2016) als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 19. Juni 2016 Klage, mit der er die Aufhebung der Rechtswidrigkeitsfeststellung und die Feststellung
höherer Entgelte für diesen Zeitraum (1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1989) begehrte.
Im Klageverfahren erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. März 2017 an, dass der bisher festgestellte Beschäftigungszeitraum
vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1985 im Feststellungsbescheid vom 19. Oktober 2004 rechtmäßig festgestellt wurde. Das Teilanerkenntnis
nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 3. August 2017 an. Mit weiterem Schriftsatz vom 25. Januar 2018 erkannte die Beklagte
höhere Entgelte für - das Jahr 1984 im Hinblick auf eine glaubhaft gemachte Prämie anlässlich der Auszeichnung als "Kollektiv
der sozialistischen Arbeit" in Höhe von 41,67 Mark (= 5/6 von 50,00 Mark) und im Hinblick auf eine glaubhaft gemachte Jahresendprämie
in Höhe von 858,33 Mark (= 5/6 von 1.030,00 Mark) sowie - das Jahr 1985 im Hinblick auf eine glaubhaft gemachte Prämie anlässlich
der Auszeichnung als "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" in Höhe von 62,50 Mark (= 5/6 von 75,00 Mark) und im Hinblick
auf eine Initiativprämie in Höhe von 83,33 Mark (= 5/6 von 100,00 Mark) an. Beide Teilanerkenntnisse setzte die Beklagte im
Klageverfahren um und stellte mit Bescheid vom 24. Januar 2018 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1978 (insoweit unzutreffend; richtigerweise: vom 29. September 1978)
bis 31. Oktober 1979 sowie vom 18. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei stellte sie höhere Entgelte
für die Jahre 1984 und 1985 fest. Den Bescheid vom 18. Juni 2016 hob sie, soweit er entgegenstand, auf. Die Zeit vom 1. Juli
1984 bis 31. März 1985 deklarierte sie ausdrücklich wieder als rechtmäßig festgestellt.
Das Sozialgericht Dresden hat die Klage (im Übrigen) mit Gerichtsbescheid vom 19. August 2019 abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt: Der Kläger sei nicht tatsächlich in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden,
sodass die Voraussetzungen von § 1 AAÜG nicht vorlägen. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur fingierten Versorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen, weil diese dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Rentenangleichungsgesetzes
der DDR vom 28. Juni 1990, des Einigungsvertrages und des AAÜG widerspräche. Er habe daher weder einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG dem Grunde nach, noch auf Feststellung weiterer Entgelte.
Gegen den am 20. August 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. September 2019 Berufung eingelegt, mit der
er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus: Das Sozialgericht weiche in rechtswidriger Weise von der ständigen
Rechtsprechung des BSG ab. Die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft sei auch im Beschäftigungszeitraum vom
1. April 1985 bis 31. Dezember 1989 erfüllt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. August 2019 aufzuheben, den Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid
der Beklagten vom 18. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2016 in der Fassung des Feststellungsbescheides
vom 24. Januar 2018 insoweit aufzuheben, als die Beschäftigungszeit vom 1. April 1985 bis 31. Dezember 1989 als rechtswidrig
festgestellte Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz deklariert wird und den Feststellungsbescheid
vom 19. Oktober 2004 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 18. März 2016 und vom 24. Januar 2018 dahingehend abzuändern,
dass Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1985 bis 1989 als zusätzliche Entgelte festzustellen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend. Sie folge zwar der
Rechtsprechung des BSG zur fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft. Eine andere Entscheidung könne sie jedoch nicht treffen.
Der Senat hat Betriebsunterlagen zum streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb (VEB Y ... Anlagenbau X ...) beigezogen
sowie eine Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 3. März 2020 eingeholt.
Der Senat hat - nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 22. Juni 2020 - mit Beschluss vom 27. Juli 2020
das Berufungsverfahren auf den Berichterstatter, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, übertragen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 27. Juli 2020 konnte das Berufungsverfahren durch den Berichterstatter zusammen
mit den ehrenamtlichen Richtern durch Urteil entschieden werden (§
153 Abs.
5 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis - nicht allerdings
in der Begründung - zu Recht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 19. August 2019 abgewiesen hat. Denn der Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid
der Beklagten vom 18. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2016 in der Fassung des Feststellungsbescheides
vom 24. Januar 2018 ist im Ergebnis ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§
54 Abs.
2 Satz 1
SGG), weil mit dem - zu Recht als teilweise rechtswidrig deklarierten - bestandskräftig gewordenem Feststellungsbescheid vom
19. Oktober 2004 das Recht teilweise unrichtig angewandt worden ist (§ 48 Abs. 3 Satz 1 des Zehntes Buches des Sozialgesetzbuches
[SGB X]). Die zu Gunsten des Klägers ursprünglich (bestandskräftig) getroffenen Feststellungen für den Beschäftigungszeitraum
vom 1. April 1985 bis 31. Dezember 1989 sind vielmehr zu Unrecht erfolgt, weil die Voraussetzungen von § 5 AAÜG in seinem Fall nicht vorliegen. Deshalb hat er für diesen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Feststellung weiterer, höherer
Arbeitsentgelte (weder für Jahresendprämien, noch für andere zusätzliche Entgelte).
Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, kann die Verwaltung von Amts wegen einen konstitutiven feststellenden Verwaltungsakt - zur Vorbereitung eines
"Abschmelzungsverfahrens" - erlassen, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (vgl. dazu grundlegend: BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 46/86 - JURIS-Dokument, RdNr. 20; Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, RdNr. 67 [Stand: August 2012]; Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X - Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 48, RdNr. 31). § 48 Abs. 3 SGB X erlaubt eine gegenüber der Rücknahme nach § 45 SGB X weniger weitgehende, aber doch einschneidende Beseitigung der Bestandskraft. In diesem Umfang ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit
nach § 48 Abs. 3 SGB X ebenso rechtsgestaltend wie die Rücknahme nach § 45 SGB X. Der konstitutive feststellende Verwaltungsakt kann selbständig - ohne zugleich mit dem eine Erhöhung ablehnenden bzw. einschränkenden
Bescheid verbunden zu sein - ergehen.
Die Voraussetzungen zum Erlass eines Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X liegen im konkreten Fall vor, denn der Feststellungsbescheid vom 19. Oktober 2004 ist rechtswidrig, soweit mit diesem auch
die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. April 1985 bis 31. Dezember 1989 als fingierte Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz festgestellt worden ist.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 des
Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), war die Beklagte zu den zu Gunsten des Klägers ergangenen Feststellungen für den Zeitraum vom 1.
April 1985 bis 31. Dezember 1989 nur dann verpflichtet, wenn seine Beschäftigung in diesem Zeitraum nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als versorgungsberechtigte Pflichtbeitragszeit der Rentenversicherung gilt. Dies war nicht der Fall, weil er für diesen Zeitraum
weder tatsächlich noch fiktiv in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen und damit nicht versorgungsberechtigt
war.
Der Kläger war nicht - wie mit dem Feststellungsbescheid vom 19. Oktober 2004 von der Beklagten festgestellt worden war -
Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er im Zeitraum vom 1. April 1985 bis 31. Dezember 1989 keinen Anspruch auf Erteilung
einer Versorgungszusage gehabt hätte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung auch solche Zeiten, in denen der "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche
Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1990 ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung
in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist (BSG, Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über
die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend:
VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom
24. Mai 1951 (DDR-GBl. Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung
zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und
zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der
2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei
das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Ausgehend hiervon war der Kläger im Zeitraum vom 1. April 1985 bis 31. Dezember 1989 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft,
weil er keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. In diesem Zeitraum war er nämlich nicht in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz ist
im Beschäftigungszeitraum vom 1. April 1985 bis 31. Dezember 1989 nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers im Zeitraum vom 1. April 1985 bis 31. Dezember 1989, und damit Arbeitgeber des Klägers im
rechtlichen Sinn - worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 5 RS 1/16 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) - war, ausweislich des vorliegenden Überleitungsvertrages vom 20./29. März 1985, der Änderungsvereinbarungen
vom 3. Juni 1986 und vom 1. April 1987 sowie der Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung, ausschließlich
der VEB Y ... Anlagenbau X ...
1. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie
oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB unterfallen nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens,
deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung,
Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch:
BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen"
maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung,
ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des
Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB
verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht
in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb"
gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe
erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte
Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in
den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit
Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech
und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben
der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens
ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen §
2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate,
Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe
und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B.
im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellten.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle,
massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern
ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches
Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).
Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle
Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Dass dabei nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen
von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher
Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung
und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere
Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen.
Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der
Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen
Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen
einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen
Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens
übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in
dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft
im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten
durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im
Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren
Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion
und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage,
Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau
(einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus)
zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen
der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken
in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate)
gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung
und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung,
Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert
wurden, umfasste (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).
Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare
Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte,
die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss
(BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert
werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben
einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte
fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit
Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen
der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23).
Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs-
oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes
und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Betriebe die Tätigkeiten als Generalauftragnehmer ausführen:
BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; so explizit für Projektierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb
das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert
oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl.
BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung,
so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu,
dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Zwar handelte es sich beim VEB Y ... Anlagenbau X ... um einen Betrieb im Wirtschaftsbereich der Industrie, nicht hingegen
um einen solchen, dem die industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell
bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb mit serienmäßiger Standardfertigung das maßgebliche Gepräge verliehen hat (vgl. zum
konkreten Beschäftigungsbetrieb ebenso bereits, wenngleich weniger ausführlich, jeweils: Sächsisches LSG, Urteil vom 15. Dezember
2015 - L 4 RS 13/15 - nicht veröffentlicht, von der Beklagten aber in das Verfahren eingeführt, vgl. Bl. 60-71 der Gerichtsakte; LSG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 22. Januar 2015 - L 1 R 122/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 24-36; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 27. März 2014 - L 17 R 949/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 27-30; Sächsisches LSG, Urteil vom 15. November 2010 - L 7 R 178/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 22-26). Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den umfangreich beigezogenen Betriebsunterlagen,
aus den beigezogenen Auskünften und Aussagen von Zeitzeugen des Betriebes sowie aus den eigenen Angaben des Klägers:
Der VEB Y ... Anlagenbau X ... wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1979 gemäß Änderung des Kombinatsstatuts vom 27. Dezember 1978
und Anweisung vom 13. März 1979 neu gegründet und mit der Betriebsnummer: 06123874 in das Register der volkseigenen Wirtschaft
unter der Registernummer: 110-13-1994 eingetragen. Er war Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Y ... Z ... und unterstand dem
Ministerium für Maschinenbau. Seine Rechtsfähigkeit verlor er mit Wirkung vom 5. September 1990. Rechtsnachfolger wurde die
mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 1990 gegründete und am 6. September 1990 in das Handelsregister unter der Registernummer:
HR B 875 eingetragene Y ... Anlagenbau GmbH.
Das betriebliche Aufgaben- und Leistungsspektrum des VEB Y ... Anlagenbau X ... bestand, ausweislich der Betriebsunterlagen
(vgl. "Unternehmerisches Konzept der Y ... Anlagenbau GmbH [Kurzfassung]" vom 25. Mai 1990), in folgenden Bereichen: - Generalauftragnehmer
für elektronische Datenverarbeitungsanlagen einschließlich Projektierungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen, - Generallieferant
für elektronische Datenverarbeitungsanlagen im Export und Importbetrieb von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, - Vertrieb
von arbeitsplatzbezogener Rechentechnik, Büromaschinen, Zeichengeräten, EDV-Zubehör, Schreib- und Rechentechnik, - Eigenentwicklung
und Vertrieb von Softwareerzeugnissen, - technischer Kundendienst für elektronische Datenverarbeitungsanlagen, Büro- und Personalcomputer,
periphere Technik, - zentraler Ersatzteilhandel für Inland / Export sowie Importersatzteile, - Schulungsleistungen für Anwender
von Hard- und Softwareprodukten aus dem Produktions- bzw. Vertriebsprofil des VEB Kombinat Y ... Der Betrieb verstand sich
selbst, gleichfalls ausweislich der Betriebsunterlagen, als - "Vertriebs- und Dienstleistungsbetrieb" (vgl. "Stellungnahme
der Vertreterorgane der Werktätigen zur Umwandlungserklärung" vom 29. Mai 1990) sowie - "Generalauftragnehmer und Generallieferant
für elektronische Datenverarbeitungsanlagen und Servicebetrieb" (vgl. "Lagebericht für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.1990"
des VEB Y ... Anlagebau vom 26. Juni 1990) bzw. "Generalauftragnehmer für die Lieferung/Errichtung kompletter Computersysteme
und Rechenzentren in der DDR und im Ausland" mit 20jähriger Erfahrung (vgl. "Firmencharakteristik - Y ...-Anlagenbau GmbH"
von 1990). Seine "Haupttätigkeit" beschrieb der Betrieb selbst (vgl. "Aktivitätenplan des VEB Y ... Anlagenbau" vom 22. Dezember
1989) wie folgt: "Absatz komplexer Systeme/Rechnernetze für hierarchische, lokale und paketvermittelte Netze auf Basis ESER/SKR/Arbeitsplatztechnik".
Diese Informationen zu den betrieblichen Aufgaben korrespondieren mit den Angaben von Zeitzeugen, die langjährig im VEB Y
... Anlagenbau X ... tätig waren:
Der vom 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts in den Verfahren L 4 R 613/05, L 4 R 94/06, L 4 R 354/06 und L 4 R 761/06 in der mündlichen Verhandlung am 13. März 2007 vernommene, von 1985 bis 1990 als Betriebsdirektor des VEB Y ... Anlagenbau
X ... amtierende, Zeuge ... gab an, dass der VEB Y ... Anlagenbau X ... vom Staat beauftragt worden war, als Generalauftragnehmer
für die Errichtung von Datenverarbeitungsanlagen zu fungieren. Der Betrieb hatte dazu die entsprechende Zusammensetzung und
die Aufgaben von der Vorplanung über die Projektierung bis hin zur Realisierung der kompletten Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt.
Die Errichtung der kompletten Datenverarbeitungsanlagen erfolgte aus einer Vielzahl von Einzelkomponenten von verschiedensten
Produzenten, mit denen Wirtschaftsverträge abgeschlossen worden waren. Das Leistungsvolumen umfasste die gesamte Tätigkeit
- vom Beginn der Bilanzierung bis hin zur schlüsselfertigen, getesteten Übergabe der Anlage. Die Anlage bestand im Wesentlichen
aus Geräten, Zentraleinheiten (Ketten für Magnetbandgeräte, Ketten für Wechselplattengeräte, Ketten zur Datenfernübertragung,
Drucker, Dateneingabe- und Datenausgabegeräte) und der ersten Peripherie. Diese Komponenten wurden überwiegend von anderen
Betrieben geliefert. Für die Stromversorgung wurden häufig Motorgeneratoren benötigt, die handelsüblich ebenfalls aus anderen
Betrieben geliefert wurden und auf den im eigenen Betrieb gefertigten Grundrahmen aufgesetzt und synchronisiert wurden. Das
entsprechende Synchronisierungssystem sowie die erforderlichen Flächenerder wurden im eigenen Betrieb erarbeitet. Die Verbindung
der einzelnen Komponenten der Datenverarbeitungsanlagen wurde im ESER-Testfeld entsprechend der Wünsche der Kunden vorgenommen.
Bei den montierten und gelieferten Datenverarbeitungsanlagen hat es sich um Einzelstücke gehandelt. Zusammenfassend bestand
die Hauptaufgabe des VEB Y ... Anlagenbau X ... in Folgendem: Aus einer Summe von Geräten, die von unterschiedlichen Anbietern
gekauft wurden, wurden komplette Datenverarbeitungsanlagen zusammengestellt, funktionsfähig gemacht, montiert, vorgeführt
und dem Kunden übergeben.
Der ebenfalls vom 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts in den Verfahren L 4 R 613/05, L 4 R 94/06, L 4 R 354/06 und L 4 R 761/06 in der mündlichen Verhandlung am 13. März 2007 vernommene, von 1987 bis 1990 als Direktor für Ökonomie und Stellvertreter
des Betriebsdirektors des VEB Y ... Anlagenbau X ... amtierende, Zeuge ... bestätigte diese Angaben im Wesentlichen und führte
unter anderem Folgendes aus: Im VEB Y ... Anlagenbau X ... wurden auf der Grundlage der Bilanzen zunächst die Datenverarbeitungsanlagen
geplant und projektiert. Dann erfolgte die Zulieferung der Einzelkomponenten von den Kooperationspartnern, zum Teil aus Kombinatsbetrieben
des VEB Kombinat Y ... Diese wurden auf der Baustelle montiert, generiert und in Betrieb genommen und zuletzt an den Anwender
komplett übergeben. Zum Betrieb gehörte auch das ESER-Testfeld. Dieses hatte die Aufgabe, die Importgeräte zu testen und an
die vorhandene DDR-Technik anzupassen, um damit den Prozess der Montage auf der Baustelle zu erleichtern.
Der vom 1. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt im Verfahren L 1 R 122/11 im Erörterungstermin am 11. Dezember 2014 einvernommene Zeuge ..., der im Schulungszentrum des VEB Y ... Anlagebau X ...
als Gruppeneiter und Leiter der Hardware-Schulung tätig war, bekundete im Wesentlichen Folgendes: Hauptzweck des Betriebes
waren Planung, Aufbau und Erstellung von komplexen Rechenanlagen bis hin zu Rechenzentren. Die Einzelkomponenten (Geräte,
Peripheriegeräte, Zentraleinheiten, Speichermedien) wurden von Zuliefern aus dem gesamten Ostblock geliefert; lediglich kleinere
Einzelteile wurden im Betrieb selbst gefertigt. Die Tätigkeit im Rahmen des Schulungszentrums war unerlässlich zur letztlichen
Herstellung und auch zum Betrieb der Rechenanlagen bzw. Rechenzentren. Das Schulungszentrum fungierte als Bindeglied zwischen
dem Entwickler bzw. der Entwicklerdokumentation und dem tatsächlichen Anwender bzw. Techniker, der letztlich die Anlage in
der Praxis zu realisieren hatte. Das Schulungszentrum hatte die Aufgaben, zum einen eigenes Personal, insbesondere Techniker
und Ingenieure, zu schulen, die dann die Anlagen bei den jeweiligen Kunden aufgebaut und konfiguriert haben, und zum anderen
Techniker und Ingenieure zu schulen, die dann Personal des Kunden gewesen sind und die Anlagen vor Ort genutzt haben.
Der ebenfalls vom 1. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt im Verfahren L 1 R 122/11 schriftlich einvernommene Zeuge ... (vgl. dessen schriftliche Auskunft vom 14. November 2014), gab an, dass der VEB Y ...
Anlagenbau X ... eine sehr komplexe Generalauftragnehmerfunktion wahrnahm, die jedoch die eigentliche Fertigung von Büro-
und Datenverarbeitungsgeräten und -anlagen nicht beinhaltete. Die Fertigung war vielmehr Aufgabe der diversen Produktionsbetriebe
des Kombinates. Hauptaufgabe des Betriebes war daher lediglich die Generalauftragnehmerfunktion. Zum Leistungsumfang gehörten
der Bau und die Ausrüstung kompletter Rechenzentren (Architekturleistungen, Bauleistungen, Installationsleistungen aller Gewerke
einschließlich Klimatechnik und beispielsweise doppelter Fußböden, Aufbau und Inbetriebnahme der Rechentechnik, Bereitstellung
von Ersatzteilen, Lieferung und Vorführung der Software, Schulung der Bediener, der Wartungskräfte und der EDV-Projektanten).
Das Motto des Betriebes lautete: "Alles aus einer Hand - schlüsselfertige Übergabe mit funktionsfähiger Anlage." Von den sog.
Vertriebsbetrieben wurden dazu die vor-Ort-Komplettierungs- und Inbetriebnahmeleistungen für Computersysteme beigesteuert.
Die Schulungsleistungen wurden vorrangig im Schulungszentrum X ... erbracht; in X ... war auch die Ersatzteilversorgung etabliert
(zentraler Ersatzteilhandel). Vertriebs-, Service- und Kundendienstleistungen wurden von den Vertriebsorganen des Kombinats
erbracht, auch für importierte Computer.
Der Kläger selbst, der in den Betriebsteilen U ... und V ... tätig war, gab an, dass - der Betrieb Generalauftragnehmer für
komplette Großrechenzentren im gesamten RGW-Raum und damit zuständig für Großprojekte der Datenverarbeitung und Produktionsprozessführung
war, - im Betriebsteil U ... thyristorgesteuerte Motor-Generator-Anlagen mit Schwungrad in vier Leistungsklassen in Kleinserie
produziert wurden, die als Nachrüstinvestition, Ersatzinvestition oder Neuinvestition über den VEB Y ... Anlagenbau X ...
verkauft wurden, - im Betriebsteil U ... ab März 1989 Siebketten hergestellt wurden, - im Betriebsteil V ... punktgeschweißte
Baugruppen für Lüftungs- und Heizbaugruppen hergestellt wurden.
Die den Betriebszweck prägende Hauptaufgabe des VEB Y ... Anlagenbau X ... bestand demnach in der Generalauftragnehmerfunktion
für elektronische Datenverarbeitungsanlagen und Rechenzentren einschließlich Planungs-, Projektierungs-, Montage-, Inbetriebnahme-
und Schulungsleistungen. Der Betrieb war Generalauftragnehmer und Generallieferant für elektronische Datenverarbeitungsanlagen
und ein Servicebetrieb. Die von ihm übernommenen Aufgaben weisen den Beschäftigungsbetrieb nicht als Produktionsbetrieb der
Industrie (oder des Bauwesens) aus. In dem als Einheit zu betrachtenden Prozess der Entwicklung, Konstruktion, Projektierung,
Herstellung, Montage und Inbetriebnahme von kompletten nutzungsfähigen elektronischen Datenverarbeitungsanlagen sind nur insoweit
unmittelbar massenhaft und serienmäßig Sachgüter produziert worden, als die Einzelkomponenten der Datenverarbeitungsgeräte
und -maschinen selbst hergestellt wurden. Die Verbindung (Montage) der Einzelkomponenten zu nutzungsfähigen Datenverarbeitungsanlagen
und Prozessrechnerstationen, für die der VEB Y ... Anlagenbau X ... verantwortlich war, erfolgte hingegen weder massenhaft
noch serienmäßig. Die von ihm übernommenen Aufgaben weisen den Beschäftigungsbetrieb daher nicht als Produktionsbetrieb der
Industrie (oder des Bauwesens) aus. Da das Versorgungsrecht der DDR gerade an die serienmäßige und massenhafte Herstellung
von Sachgütern anknüpft, ist dieser Vorgang von dem Entwurf, der Montage, der Abnahme und der Übergabe der Anlagen zu unterscheiden.
Der Beschäftigungsbetrieb hat die notwendigen Einzelkomponenten der elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Prozessrechnerstationen
überwiegend nicht selbst hergestellt, sondern auf andere Betriebe als Zulieferer zurückgegriffen und neben der Projektierung
und Leitung lediglich Montagearbeiten selbst vorgenommen. Zwar verliert ein Betrieb nicht seine Eigenschaft als Produktionsbetrieb,
wenn er zusätzlich zur eigentlichen Produktion noch Nebenzwecke verfolgt. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Betrieb ausschließlich
für Nebenzwecke der Produktion wie Entwerfen, Anleiten, Montieren, Inbetriebnehmen und Absetzen zuständig ist. Für die Einordnung
als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift.
Insoweit ist nochmals auf die Rechtsprechung des BSG zu Dienstleistungsbetrieben zu verweisen, wonach das Planen, Projektieren, Realisieren und Überwachen des Baus von industriellen
Maschinen und Anlagen nur Dienstleistung zur Unterstützung von (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist
(so explizit für Betriebe die Tätigkeiten als Generalauftragnehmer und Generallieferant ausführen: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28).
Eine andere Beurteilung ergibt sich im konkret vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass sich der Beschäftigungsbetrieb (VEB
Y ... Anlagenbau X ...) dadurch von einem (reinen) Projektierungsbetrieb (im Sinne der Leistungsbeschreibung in § 37 der "Verordnung
über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen" [nachfolgend Investitionsverordnung] vom 30. November 1988 [DDR-GBl.
I Nr. 26 S. 287]) unterschied, dass er nicht (nur) Anlagen entwarf, deren Realisierung in der Hand eines fremden Betriebs
lag, sondern (auch) die Herstellung der zu erstellenden Anlage koordinierte und überwachte, die Anlage montierte und übergab
und ihre Inbetriebnahme begleitete. Der konkrete Beschäftigungsbetrieb war ganz überwiegend darauf angewiesen, sich fremder
Zulieferer zu bedienen, wie aus den Angaben der Zeitzeugen hervorgeht. Sinn seiner Errichtung war nicht, Fertigungskapazitäten
zu konzentrieren, sondern Spezialwissen zu sammeln, mit dem auf fremde Produktionskapazitäten zurückgegriffen werden konnte.
Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war dann aber nicht die eigentliche Produktion, sondern
ihre Planung, intellektuelle Anleitung und Koordinierung, welche als Dienstleistungen einzuordnen sind. Als Generalauftragnehmer
und Generallieferant oblag dem Betrieb zwar die Herstellungsverantwortung mit einer Vielzahl von durch eine komplexe Gesamtplanung
verbundenen Einzelprozessen, ihm oblag selbst jedoch gerade nicht die Produktion oder Herstellung der erforderlichen Einzelkomponenten.
Die komplexe Herstellungsverantwortung entspricht vielmehr der Planung, Koordinierung, Begleitung, Betreuung und Zusammenfassung
der Montage- und Bauleistungen, nicht aber der Montage- und Bauleistung selbst. Dies ergibt sich bereits aus den in § 30 Abs.
1 Satz 2 der Investitionsverordnung vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 287) beschriebenen Aufgaben eines Generalauftragnehmers,
dessen Verantwortung neben der Forschung und Entwicklung, der Mitwirkung an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer
Vorgaben für die Vorbereitung der Investition sowie an der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung einschließlich der dazu
erforderlichen Projektierung, auch die Verantwortung für die Erarbeitung der Ausführungsprojekte einschließlich der Koordinierung
der Ausführungsprojekte seiner Kooperationspartner umfasste. Der Generalauftragnehmer war in der Phase der Durchführung der
Investition mit der Durchführung nicht selbst befasst, sondern leitete und koordinierte die Durchführung, wie sich auch aus
der Überschrift des Abschnitts 4 der Investitionsverordnung ergibt. Der Betrieb griff als Generalauftragnehmer entsprechend
der gesetzlichen Vorgaben auf fremde Produktionskapazitäten zurück und schaffte neue Produktionsstätten für andere Betriebe,
ohne dabei selbst Teil der (Massen-)Produktion gewesen zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).
Es kommt hinzu, dass die Montage bzw. die Realisierung der Erstellung kompletter und komplexer elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
und Prozessrechnerstationen nicht in Form der "Massenproduktion" erfolgte, wie dies bei Sachgütern oder Bauwerken der Fall
war. Der VEB Y ... Anlagenbau X ... hat keine komplette Serienfertigung von Datenverarbeitungsanlagen in Form eines Massenausstoßes
standardisierter Produkte (oder Bauwerke) durchgeführt, was nach der Rechtsprechung des BSG zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung jedoch erforderlich wäre (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Bei den vom Beschäftigungsbetrieb des Klägers konzipierten und letztlich beim Kunden montierten
komplexen Datenverarbeitungsanlagen handelte es sich nicht um massenweise hergestellte Standardprodukte, sondern, jeweils
um für den Einzelfall geplante und realisierte Ausrüstungen. Denn die Anlagen sollten den jeweiligen spezifischen Anforderungen
genügen. Dass es sich bei den montierten Anlagen um "fließbandartige Standardware" handelte, ist aus den Betriebsunterlagen
nicht ersichtlich; im Gegenteil: Der Betriebsdirektor des VEB Y ... Anlagenbau X ... gab vielmehr an, dass es sich bei den
jeweiligen Datenverarbeitungsanlagen um "Einzelstücke" gehandelt hat, die entsprechend der Wünsche der Kunden zusammengesetzt
wurden. Hinzukommt - wie bereits hervorgehoben -, dass der Betrieb die montierten Einzelkomponenten überwiegend nicht selbst
produziert hat, sondern sich fremder Zulieferbetriebe bedient hat.
Im Ergebnis können daher weder die Montagearbeiten selbst, noch die teilweise in Eigenproduktion hergestellten Anlagenkomponenten
(wie sie in den Betriebsteilen, in denen der Kläger tätig war, gefertigt wurden) als Massenproduktion erachtet werden. Nach
der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem volkseigenen Industriebetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten kann zwar der mehr oder weniger schematisch
anfallende Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten bzw. massenhaft hergestellten Bauteilen zum
fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die zusammengefügten (also montierten) Bauteile
selbst, also von dem der Beurteilung zugrunde liegenden Beschäftigungsbetrieb, massenhaft hergestellt worden sind und daher
ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt (so deutlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; im Ergebnis ebenso auch: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31, wonach industrielle Massenproduktion stets dann vorliegt, wenn der planmäßige Zusammenbau von
Bauteilen zu einem Endprodukt in einem Betrieb anfällt, der die Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellt).
Treten dagegen - wie im vorliegenden Fall - unter anderem individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders
gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen
und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion
(BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf
die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht
allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen
einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In
ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit
Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle
Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster
Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche
Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie (oder des Bauwesens) macht. "Standardisiert
und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen
und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten
Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist
(BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).
Eine einseitig und abschließend allein vom VEB Y ... Anlagenbau X ... vorgegebene Produktpalette, lässt sich weder den Angaben
des Klägers oder der Zeitzeugen noch den Betriebsunterlagen entnehmen, weil die elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und
Prozessrechnerstationen jeweils ganz unterschiedlichen Zwecken in der Industrie zu dienen bestimmt waren sowie an jeweils
unterschiedlichen Standorten montiert wurden und daher an die individuellen Gegebenheiten angepasst werden mussten, so dass
ein schematischer, nach einem im Vorhinein festgelegten Plan standardisierter Zusammenbau (vgl. zu diesem Erfordernis explizit:
BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26) nicht festgestellt werden kann. Der Betriebsdirektor hatte vielmehr ausdrücklich ausgeführt,
dass jede Datenverarbeitungsanlage ein Einzelstück war und die Verbindung der einzelnen Komponenten entsprechend den Wünschen
der Kunden erfolgte. Wegen dieses so zu verstehenden versorgungsrechtlich allein relevanten Begriffs der Montage im Sinne
von unmittelbarer, serieller, industrieller und massenhafter Produktionsdurchführung, die standardisiert, "zum Beispiel in
Fertigungsstraßen" (vgl. auch dazu explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26) durchgeführt wird und weder individuellen Kundenwünschen, noch zusätzlich mitverbauten Elementen,
Teilen und zusätzlichen Anlagen zugänglich ist, genügt allein der Hinweis darauf, dass es sich nach der Nr. 1 Ziffer 11 der
"Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" (nachfolgend: Rahmenrichtlinie),
die mit der "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und
des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975 Nr. 1, S. 1) für den Fünfjahresplanzeitraum 1976 bis 1980 für verbindlich
erklärt wurde (vgl. § 1 der vorbenannten Anordnung) und deren Geltung mit der "Anordnung Nr. 2 über die Einführung der Rahmenrichtlinie
für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 13. Oktober 1982 (DDR-GBl. I 1982 Nr. 37, S.
616) auch für den Zeitraum ab dem Jahresvolkswirtschaftsplan 1983 verlängert wurde, bei der Montage im DDR-Sprachgebrauch
um einen Teil des produktionsdurchführenden Bereichs handelte, nicht. Dieser Hinweis vermag keinen Anhaltspunkt dafür zu liefern,
dass es sich bei Montageprozessen um Produktionsvorgänge im Sinne der 2. DB gehandelt hat.
Im Übrigen lag die betriebliche Betätigung des VEB Y ... Anlagenbau X ... im Bereich der produktionsvorbereitenden Projektierung,
so dass auch insoweit Hauptzweck des Betriebes nicht die Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die
Errichtung von baulichen Anlagen war. Nach dem Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, auf den es nach der Rechtsprechung
des BSG maßgeblich ankommt (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 13), waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche
sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in
der Rahmenrichtlinie vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975 Nr. 1, S. 1) wider. Diese ist, sofern - wie hier - keine gegenteiligen
Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung
am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1.
vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung
(10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) sowie Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden
Bereich ist dabei unter anderem sowohl die Konstruktion (32) als auch die Projektierung (33) zugeordnet. Entsprechend wird
in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der
Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem
Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe
und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen
Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Projektierungsbetrieben
auf der anderen Seite unterschieden.
Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR, der sich - unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht - insbesondere aus
dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR ergibt (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), umfasste die Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen,
gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des
Realisierungsablaufs. Die Projektierung entschied maßgeblich über die Proportionalität und Effektivität der künftigen Produktion.
Projektierung im weiteren Sinne waren dabei alle Leistungen, die von Projektierungsbetrieben und Projektierungseinrichtungen
für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Hierunter fielen die Ausarbeitung der Unterlagen der Investitionsvorbereitung
und von Projekten, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten
bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Im engeren Sinne verstand man unter Projektierung
die Ausarbeitung des Investitionsprojektes. Unter Projektierungsbetrieben verstand man volkseigene Spezialbetriebe, die entweder
hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte auszuarbeiten und in enger Zusammenarbeit mit den Bau- und
Montagebetrieben durch das Projekt die besten funktionellen Konstruktionen und technologischen Lösungen bei geringstem Aufwand
zu gewährleisten sowie die maximale Anwendung von Typen und Standards vorzusehen hatten oder die beauftragt waren für bestimmte
Objekte des Investitionsvorhabens die technologische Dokumentationen und Unterlagen zu erarbeiten. Die Projektierungsbetriebe
hatten Typenprojekte, Wiederverwendungsprojekte und Material sparende Konstruktionen mit Orientierung auf den wissenschaftlich-technischen
Höchststand zu bevorzugen. Sie waren verpflichtet, die auf ihrem Spezialgebiet anfallenden Projektierungsaufgaben durchzuführen
oder zumindest verantwortlich zu lenken und zu überwachen. Ständige Projektierungsbetriebe waren unter anderem volkseigene
Projektierungsbetriebe in den Kombinaten des Bauwesens und des Anlagenbaus (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert (Hrsg.), Lexikon
der Wirtschaft - Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungsbetrieb", S 675; Lexikon der
Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales, Berlin 1982, zum Stichwort "Projektierung", S 748; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin
1979, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung", S 820-821; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus,
Berlin 1989, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung", S 774-775). In diesem Sinne definierte bereits
die "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (DDR-GBl. II Nr. 115 S. 909)
in § 2 den Begriff der Projektierungsleistungen. Dieser Begriff wird sowohl in § 2 Abs. 2 der "Verordnung über die Leitung,
Planung und ökonomische Stimulierung der Projektierung - Projektierungsverordnung -" vom 18. April 1985 (DDR-GBl. I Nr. 15
S. 181) als auch in § 37 Abs. 2 der "Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen" vom 30. November
1988 (DDR-GBl. I Nr. 26 S. 287) durch die Einbeziehung weiterer Leistungen erweitert und präzisiert. Genannt werden hier etwa
die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen durch Erarbeitung kombinationsfähiger und variabel nutzbarer Teilprojekte,
Projektteile, Konstruktions- und sonstiger Teillösungen auf der Grundlage staatlich festgelegter Bausysteme und Normativen
sowie die Durchführung von Aufgaben zur Rationalisierung der Projektierung, insbesondere die Ausarbeitung von Projektierungstechnologien
und EDV-Programmen.
Soweit der Kläger in seinen Ausführungen zum Betriebsgegenstand darauf abstellt, der Betrieb habe auch eigene Erzeugnisse
und vor allem Ausrüstungskomponenten für die komplexen elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (thyristorgesteuerte Motor-Generator-Anlagen
mit Schwungrad in vier Leistungsklassen, punktgeschweißte Baugruppen für Lüftungs- und Heizbaugruppen, Siebketten) produzierte,
handelte es sich nicht um die den Betriebszweck prägende Aufgaben, zumal Gegenteiliges aus den Betriebsunterlagen nicht ersichtlich
ist und zu berücksichtigen ist, dass die Herstellung von Teilerzeugnissen für die kompletten Datenverarbeitungsanlagen lediglich
Betriebsaufgaben sind, die den Hauptaufgaben eines Generalauftragnehmers für die Projektierung, Lieferung und Montage von
Anlagen dienende und damit lediglich untergeordnete Funktion aufweisen. Soweit der Kläger als Produktionsleistungen sämtliche
Inbetriebsetzungs- und Montageleistungen des Betriebes begreift, handelt es sich lediglich um Dienstleistungen und nicht um
Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell. Auch die Schulungs-, Service- und Beratungsleistungen sind keine
Sachgüter herstellenden Aufgaben nach dem fordistischen Produktionsmodell.
Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die - ausweislich der vom Bundesarchiv eingeholten Auskunft vom 3. März 2020 bestätigte
- Einordnung des Beschäftigungsbetriebes nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 16649
(Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie), in der der VEB Y ... Anlagenbau X ...
von 1985 bis 1990 geführt wurde und mit der sich der Betrieb - ausweislich der vorliegenden Betriebsunterlagen (vgl. Bilanz
zum 31. Mai 1990 vom 18. Juni 1990 auf dem Formblatt 069 sowie Bilanz zum 31. Dezember 1989 vom 5. Februar 1990 auf dem Formblatt
069) - auch selbst im Wirtschaftsverkehr identifiziert hat. Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen
und den Angaben der Zeitzeugen hervorgehenden Aufgaben des VEB Y ... Anlagenbau X ... auch die Anknüpfung an die Zuordnung
des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung
der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer
Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt
sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich
ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung
der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen
Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen,
Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen
Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige
Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige
wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft,
4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft,
Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits-
und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen
Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der
Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt
werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen
festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung
der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich
umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige
bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur
Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach der
VEB Y ... Anlagenbau X ... in den hier streitgegenständlichen Beschäftigungsjahren 1985 bis 1989 der Wirtschaftsgruppe 16649
(Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) zugeordnet war, ist diese Wirtschaftsgruppe
gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie (oder des Bauwesens) zugehörig. Die statistische Einordnung des Betriebes
in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen und den
Angaben der Zeitzeugen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem
Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht - wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet - die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells
(vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion
von Sachgütern (beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken) das Gepräge. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung
des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes
in den konkreten Wirtschaftszweig 16649 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der standardisierten
produzierenden Industrie spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige
der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Herstellung" im Sinne von Produktion einerseits und "Reparatur und
Montage" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 16649 waren konkret - ausgehend davon, dass die Zuordnung
der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung
erfolgte - unter anderem die Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie erfasst. Demgegenüber wurden
die Betriebe, die sich hauptsächlich mit der "Herstellung von Geräten und Anlagen für die elektronische Datenverarbeitung"
befassten, dem Wirtschaftszweig 16641 zugeordnet.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers einem Industrieministerium der DDR,
nämlich ausweislich des Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, dem Ministerium für Maschinenbau, unterstellt
war. Denn dieser Aspekt ist lediglich ein Indiz unter mehreren, das zur Bestimmung der Frage, ob die industrielle Produktion
betriebsprägend war, herangezogen werden und durch andere Indizien in wertender Gesamtbetrachtung widerlegt sein kann. Auch
das BSG hat wiederholt ausgeführt, dass die Zuordnung eines VEB zu einem bestimmten Ministerium lediglich eines von mehreren Bewertungskriterien
darstellt (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 34; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1 S. 4; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 52/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 19). Die Unterstellung des VEB Y ... Anlagenbau X ... unter das Ministerium für Maschinenbau, bei dem es sich um
ein Industrieministerium der DDR handelte, ist nicht ausreichend zur Beantwortung der Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb
seinen Hauptzweck in der industriellen Produktion hatte.
Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter
den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff
der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit:
Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", rv [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt,
"Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", rv 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies
im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn
der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden
haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist.
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben
ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell
gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern
ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch
die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern
auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen
Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation
des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die -
neben etwaigen anderen Aufgaben - durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe
hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten
und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann
nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung
von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen
des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der - bereits
angeführten - höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen
staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte
und automatisierte industrielle Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte
immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn,
dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech,
die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum
Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden
seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die
2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den
Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt
waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech).
Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute;
Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen;
Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens;
Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener
Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Robtron Anlagenbau X ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst
werden, da Generalauftragnehmer und Generallieferanten für elektronische Datenverarbeitungsanlagen und Prozessrechnerstationen
nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten
Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der
DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am
Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht - aus welchen Gründen auch immer - bestimmte
Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach
zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von §
1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der
im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch
soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf
das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art.
3 des
Grundgesetzes (
GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte
Richtlinien der DDR anknüpft.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits. Die teilweise Kostenerstattung durch die Beklagte resultiert
aus dem teilweisen Erfolg des Klägers im Klageverfahren infolge der Anerkenntnisse der Beklagten vom 27. März 2017 und vom
25. Januar 2018, die die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 24. Januar 2018 zu Gunsten des Klägers umsetzte.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.