Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Auszahlung der zweiten Raten einer Vermittlungsvergütung aus einem der Beigeladenen erteilten
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.
Am 11. November 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über 2.000,00 EUR
für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung in A ... und im Umkreis von 50 km mit einer Geltungsdauer
vom 11. November 2013 bis zum 2. Februar 2014.
Am 12. November 2013 schloss die Beigeladene mit dem Kläger, der eine private Arbeitsvermittlung betreibt und die Zulassung
durch eine fachkundige Stelle besitzt, einen Vermittlungsvertrag. Auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 30. Dezember
2013 nahm sie am 6. Januar 2014 bei der Y ... Personaldienstleistungen GmbH, einem Zeitarbeitsunternehmen, eine versicherungspflichtige
Tätigkeit auf. Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2014 die erste Rate aus dem Vermittlungsgutschein
in Höhe von 1.000,00 EUR.
Zum 5. April 2014 wurde die Beigeladene von der Firma X ... A ... GmbH, bei der sie als "Leiharbeitnehmerin" bereits seit
dem 6. Januar 2014 tätig gewesen war, unbefristet eingestellt.
Den Antrag des Klägers vom 29. August 2014 auf Auszahlung der zweiten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von weiteren
1.000,00 EUR lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2014 ab. Das Beschäftigungsverhältnis habe nicht mindestens
sechs Monate gedauert. Den Widerspruch des Klägers vom 24. Oktober 2014 verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
28. Oktober 2014. Der Rechtsbehelf sei unzulässig, weil die Entscheidung über die Nichtzahlung der in Rechnung gestellten
Vermittlungsvergütung keinen Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger darstelle.
Auf die Klage vom 18. November 2014 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 23. März 2015 den Bescheid vom 16. September 2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, 1.000,00 EUR an den
Kläger zu zahlen. Bei der Ablehnung des Antrags auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung handele es sich um einen Verwaltungsakt.
Der Anspruch auf Auszahlung der zweiten Rate stehe dem Kläger zu, weil das Beschäftigungsverhältnis entgegen der Ansicht der
Beklagten mindestens sechs Monate angedauert habe. Zu Recht verweise der Kläger auf eine "nahtlose Anschlussbeschäftigung/Weiterbeschäftigung"
ab dem 5. April 2014.
Gegen das ihr am 25. März 2015 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 24. April 2015. Sie hält
an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei ihrem "Schreiben" vom 16. September 2014 nicht um einen Verwaltungsakt handele.
Der erstinstanzlichen Entscheidung werde auch in der Sache entgegengetreten. Der Kläger habe keine Vermittlungstätigkeit für
die Beigeladene in Bezug auf die Firma des Entleihers, die X ... GmbH, vorgenommen. Es fehle an einer Kausalität der Arbeitsvermittlung
gerade in dieses Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 23. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung für tragfähig und vertritt die Auffassung, die "Typik eines Leiharbeitsverhältnisses"
sei zu berücksichtigen, nach der Leiharbeitsverhältnisse am Ort der bisherigen Beschäftigung in "direkte Arbeitsverhältnisse"
übergehen könnten. Die Vermittlungstätigkeit sei dafür auch ursächlich, da ohne die Vermittlung in das Leiharbeitsverhältnis
die nahtlose Anschlussbeschäftigung/Weiterbeschäftigung nicht zustande gekommen wäre.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten
beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung der zweiten Rate aus dem der Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutschein
verpflichtet. Der Bescheid vom 16. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 sind rechtmäßig. Dem Kläger
steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
1. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. §
54 Abs.
1, 4 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 6/16 R - juris Rdnr.15 ff.).
2. Die Anspruchsgrundlage für die Auszahlung der Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein ergibt sich aus §
45 Abs.
6 Satz 3 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III) (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 - B 11 AL 6/16 R - juris Rdnr.19). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung beträgt die Vergütung
2.000,00 EUR (vgl. §
45 Abs.
6 Satz 3
SGB III). Die Vergütung wird in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer
des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. §
45 Abs.
6 Satz 5
SGB III).
Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers - für die erste Rate - hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
regelmäßig folgende Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 10/10 R - juris Rdnr. 15, m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 15, m. w. N.; BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 25, m. w. N.): 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor
Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch
des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung
der ersten Rate.
Neu ist seit dem 1. April 2012 (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) lediglich, dass
private Arbeitsvermittler gemäß §
176 Abs.
1 Satz 1
SGB III der Zulassung durch eine fachkundige Stelle bedürfen, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen
zu lassen.
Hiervon ausgehend steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
auszuzahlenden Restbetrages in Höhe von 1.000,00 EUR nicht zu. Zwar verfügte die Beigeladene über einen Vermittlungsgutschein
mit einer Gültigkeit vom 11. November 2013 bis zum 2. Februar 2014. Auch war der Kläger im Besitz einer Zulassung durch eine
fachkundige Stelle, es bestand zwischen ihm und der Beigeladenen ein Vermittlungsvertrag und er hatte die Beigeladene in ein
Beschäftigungsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen Y ... Personaldienstleistungen GmbH vermittelt. Den nach ununterbrochener
Tätigkeit von mehr als sechs Wochen fälligen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR hatte die Beklagte ausgezahlt.
Ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht jedoch nicht. Das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen mit dem Personaldienstleister
endete am 4. April 2014. Über die bereits ausgezahlte erste Rate hinaus besteht angesichts dessen kein weiterer Anspruch des
Klägers, weil die für die Fälligkeit des Restbetrages in Höhe von weiteren 1.000,00 EUR erforderliche Beschäftigungsdauer
von sechs Monaten (vgl. §
45 Abs.
6 Satz 5
SGB III) nicht erreicht ist.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergibt sich der Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages nicht etwa daraus, dass
die Beigeladene von der Zeitarbeitsfirma, an die sie vermittelt wurde, zum Entleiher, bei dem sie tatsächlich tätig geworden
war, gewechselt ist und damit ein insgesamt zu betrachtendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von §
45 Abs.
6 Satz 5
SGB III bestanden habe.
In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - B 11 AL 1/14 R - NZS 2015, 270 ff. = juris Rdnr. 13 ff.) sowie - im Anschluss daran - in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 21.
Mai 2015 - L 3 AL 63/15 - juris Rdnr. 22 ff.) ist geklärt, dass in dieser Fallkonstellation der Anspruch auf die zweite Rate nicht besteht. Ein privater
Arbeitsvermittler kann eine Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein nur für die Vermittlung eines Arbeitslosen in eine versicherungspflichtige
Beschäftigung fordern, wenn der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitssuchenden als auch mit dem Arbeitgeber
tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft derart fördert, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvermittler den Arbeitslosen an einen Verleiher von Arbeitnehmern vermittelt hat und der
Arbeitslose später - ohne weiteres Zutun des Vermittlers - unter Beibehaltung seines Arbeitsplatzes ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis
zum Entleiher eingeht (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, a. a. O., Rdnr. 13, m. w. N.).
Das Bundessozialgericht fordert ausgehend von dem Vermittlungsbegriff des §
642 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) eine eigene Vermittlungstätigkeit des Vermittlers, wonach dieser in Kontakt sowohl mit dem Arbeitssuchenden als auch dem
Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag
geschlossen wird. Zwar kann sich ein Arbeitsvermittler grundsätzlich auch anderer Personen bei der Vermittlung bedienen. Da
der Makler aber für den Arbeitserfolg entlohnt wird, genügt es nicht, dass seine Tätigkeit für das Zustandekommen des Hauptvertrages
"irgendwie" kausal geworden ist. Vielmehr muss sich der Abschluss des Hauptvertrages als Verwirklichung gerade der Gelegenheit
darstellen, die bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung als identisch mit der vom Makler nachgewiesenen
Gelegenheit im Vertragsschluss anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, a. a. O, Rdnr. 14, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07 - NJW 2008, 651 - und BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 170/87 - NJW-RR 1988, 1397 -). Da der private Vermittler im Rahmen des
SGB III an die Stelle der ansonsten zuständigen Bundesagentur für Arbeit tritt und der private Maklervertrag vom öffentlichen Recht
überlagert ist, müssen zusätzlich alle Voraussetzungen des §
35 Abs.
2 SGB III erfüllt sein. Danach muss sich der Vermittler sowohl ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen als auch über
die Anforderung des vermittelnden Arbeitsplatzes gemacht haben. Dies macht es erforderlich, dass der Vermittler als Dritter
in Kontakt sowohl mit dem Arbeitssuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft
beider fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 12, BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, a. a. O, Rdnr. 15).
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Der Kläger hat die Beigeladene nicht in das Beschäftigungsverhältnis mit dem entleihenden
Unternehmen vermittelt. Etwas anderes trägt er auch selbst nicht vor. Soweit er darauf verweist, dass seine Vermittlungstätigkeit
in Bezug auf das Zeitarbeitsunternehmen für den Abschluss des späteren Arbeitsvertrages mit dem entleihenden Unternehmen kausal
ist, mag dies zutreffen, reicht aber zur Begründung des verfolgten Anspruchs nicht aus. Zum Abschluss des neuen Beschäftigungsverhältnisses
kam es nämlich ausschließlich deswegen, weil sich der Entleiher dahingehend entschieden hat, die als Leiharbeiterin tätige
Beigeladene als eigene Beschäftigte zu übernehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fehlt es bei einem derartigen
Wechsel von der Zeitarbeitsfirma in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis beim Entleiher an der für die Vermittlung notwendigen
aktiven Förderung der Abschlussbereitschaft zu einem Arbeitsvertrag im Sinne einer Kausalität der Arbeitsvermittlung, wenn
dies, wie hier, ohne weitere Mitwirkung des Vermittlers geschieht. In einem solchen Fall realisiert sich der sogenannte Klebeeffekt
der Leiharbeit (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 a. a. O. juris Rdnr. 16).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §§
154,
162 Abs.
3 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Der Kläger ist nicht kostenprivilegiert im Sinne von §
183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7 AL 56/05 R - BSGE 96, 119 ff. [Rdnr. 21] = SozR 4/4300 § 421g Nr. 1 Rdnr. 21 = juris Rdnr. 21; Sächs. LSG, Urteil vom 26. April 2012 - L 3 AL 255/10 - juris Rdnr. 28). Der Kläger trägt als unter-liegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens (vgl. §
154 Abs.
1 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie
keinen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nicht auf sich genommen hat (vgl. §
154 Abs.
3 VwGO).
III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. §
160 Abs.
2 SGG) nicht vorliegen.