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LSG Sachsen, Urteil vom 19.10.2017 - 3 AL 24/16
Arbeitsförderung Vermittlungsvergütung eines privaten Arbeitsvermittlers Befristung eines Vermittlungsgutscheins Gerichtlicher Prüfungsmaßstab
1. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig folgende Voraussetzungen: 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung der ersten Rate.
2. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 6. Mai 2008 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst (§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.) - unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins - im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu überprüfen sind.
3. Dass eine Befristung eines Vermittlungsgutscheins in einem Abrechnungsverfahren nicht zur Überprüfung gestellt werden kann, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Bundessozialgerichtes; danach darf sich der Vermittlungsmakler unabhängig davon, wann der Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, auf den im Gutschein selbst vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen.
4. Wenn aber die Agentur für Arbeit gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler an die im Vermittlungsgutschein festgelegten Geltungsdauer gebunden ist, gilt dies umgekehrt auch im Verhältnis vom privaten Arbeitsvermittler zur Agentur für Arbeit.
Normenkette:
SGB III i.d.F. v. 01.04.2003 § 45
,
SGB III a.F. § 421g Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 06.01.2016 S 19 AL 652/12
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 6. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

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