Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Beitragsnachforderung der Beklagten, die auf vom Kläger übernommenen Kosten der Berufshaftpflichtversicherung
für die beigeladenen Rechtsanwälte zu 11. bis 16. beruht.
Der Kläger war zunächst einer von drei Partnern der Anwaltskanzlei. Ab dem 1. April 2009 war er alleiniger Inhaber der Kanzlei
und damit alleiniger Arbeitgeber der Beigeladenen zu 11. bis 16. Auf dem Briefkopf der Kanzlei wurden diese als angestellte
Rechtsanwälte ausgewiesen. Für die Berufshaftpflichtversicherung fielen im Quartal 1.417,20 EUR zzgl. 19 % Versicherungssteuer
je Rechtsanwalt an. Dabei war eine Deckungssumme von 2.000.000 EUR pro Versicherungsfall und 4.500.000 EUR pro Versicherungsjahr
vorgesehen. Bei einer Versicherung von 250.000 EUR pro Versicherungsfall hätte der Beitrag für die Versicherung ausweislich
einer Email der G. AG vom 21. Januar 2014 bei 504,66 EUR je Rechtsanwalt gelegen.
Die Beklagte nahm in der Zeit vom 10. April bis zum 3. Mai 2013 eine Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (
SGB IV) in der Kanzlei des Klägers vor. Nach der Betriebsprüfung hörte sie mit Schreiben vom 6. Mai 2013 den Kläger im Hinblick
auf Nachforderungen zur Sozialversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von insgesamt
5.563,11 EUR an. In diesem Betrag seien Säumniszuschläge in Höhe von 786,50 EUR enthalten. Sie erläuterte, dass gemäß § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für jeden Rechtsanwalt die gesetzliche Pflicht bestehe, eine Haftpflichtversi-cherung für Vermögensschäden abzuschließen.
Solche Versicherungen seien für alle Rechtsanwälte der Kanzlei des Klägers abgeschlossen worden. Im Jahr 2009 seien für die
angestellten Rechtsanwälte die Versicherungsbeiträge für die Haftpflichtversicherung noch in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesen
gewesen und als einmalig gezahlte Entgelte bewertet worden. 2010 bis 2012 habe die Versicherungsbeiträge hingegen allein der
Arbeitgeber getragen und sie seien in den Gehaltsabrechnungen unberücksichtigt geblieben. Damit seien auch Beitragsabführungen
zur Sozialversicherung unterblieben. Diese Beiträge seien jedoch geldwerte Vorteile und daher versicherungspflichtig. Da eine
Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht erfolgt sei, seien auch Säumniszuschläge zu zahlen.
Unter dem 21. Mai 2013 teilte der Kläger auf diese Anhörung mit, die Übernahme der Haftpflichtversicherungsbeiträge erfolge
ausschließlich im Interesse des Kanzleiinhabers. Es handle sich nicht um Arbeitslohn, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung
betriebsfunktionaler Zielsetzung. Die Versicherung der Arbeitnehmer liege jedenfalls im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers.
Eine Gruppenversicherung für die Kanzlei sei nicht möglich. Die Personenbezogenheit der Berufshaftpflichtversicherung sei
vom standesrechtlichen Anwaltsbild geprägt, das von der selbstständigen eigenverantwortlichen Tätigkeit des Anwalts bestimmt
werde. Gegenüber Steuerberatern sei eine unzulässige Ungleichbehandlung festzustellen, da die Kosten der Versicherungen für
diese nicht verbeitragt würden, wenn sie der Kanzleiinhaber zahle.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 forderte die Beklagte von dem Kläger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.563,11 EUR einschließlich
786,50 EUR Säumniszuschlägen nach und wiederholte in der Begründung die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben. Hiergegen
legte der Kläger am 6. August 2013 Widerspruch ein. Er verwies auf seine bisherigen Ausführungen im Anhörungsverfahren und
ergänzte, dass im Bereich der steuerberatenden Berufe eine Gruppenversicherung zulässig sei. Die Beklagte würde dort keine
Beiträge erheben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch geldwerte Vorteile würden zum
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören. Nach § 51 BRAO sei der Abschluss einer Haftpflichtversicherung unabdingbar für die Ausübung einer Tätigkeit als Rechtsanwalt. Die Vorteilsgewährung
liege daher nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die rechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte und Steuerberater
seien unterschiedlich.
Der Kläger hat hiergegen am 19. November 2013 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und sein bisheriges Vorbringen dahingehend ergänzt, dass die Beiträge über diejenigen für eine Mindesthaftpflicht
hinausgingen. Zumindest eine Verbeitragung des darüber hinausgehenden Betrages sei wegen seines überwiegenden Interesses als
Arbeitgeber nicht möglich. Die Beklagte hat hierzu erwidert, dass auch die Übernahme einer höheren Versicherungssumme im Interesse
des angestellten Rechtsanwalts erfolge.
Das SG hat mit Beschluss vom 26. September 2014 die Beigeladenen zu 1. bis 17. zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 19. Mai 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die durch den Arbeitgeber gezahlten Haftpflichtversicherungsbeiträge
stellten Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 Abs.
1 SGB IV dar. Gemäß §
17 Abs.
1 Satz 2
SGB IV sei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Nach §
19 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Einkommensteuergesetz (
EStG) gehörten u. a. Bezüge und Vorteile, welche für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt würden, zu
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dies sei bei den angestellten Anwälten des Klägers hinsichtlich der Übernahme
der Haftpflichtversicherungsbeiträge der Fall. Nach § 51 BRAO sei jeder Anwalt gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflicht abzuschließen. Die Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber
stelle insoweit einen zugewendeten Vorteil und damit eine Entlohnung für die angestellten Rechtsanwälte dar. Ein eigenbetriebliches
Interesse des Arbeitgebers überwiege gegenüber der zwingenden Voraussetzung des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
nicht. Dies gelte auch im Hinblick auf die Höhe der übernommenen Beiträge. Insoweit sei ein Anwalt auch weitergehend abgesichert,
was letztlich in seinem eigenen Interesse liege. Der vom Kläger vorgebrachte Vergleich mit Steuerberatern gehe fehl. Bei angestellten
Steuerberatern genüge eine sich aus der Berufstätigkeit ergebende Versicherung des Arbeitgebers. Dies sei bei angestellten
Rechtsanwälten eben nicht der Fall. Die Säumniszuschläge seien zu Recht festgesetzt worden. Die Voraussetzungen des §
24 Abs.
1 SGB IV lägen bei dem Kläger vor. Er könne sich nicht auf die Regelung des §
24 Abs.
2 SGB IV berufen. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass er noch für das Jahr 2009 insoweit Beiträge abgeführt habe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 7. August 2015 zugestellte Urteil am 28. August 2015 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
eingelegt. Das SG habe ausgeblendet, dass die Versicherung mit einer höchstmöglichen Deckungssumme abgeschlossen worden sei. Dies zeige deutlich,
dass sein eigenbetriebliches Interesse überwiege. Der Jahresbeitrag für seine angestellten Rechtsanwälte sei sogar höher als
derjenige für ihn selbst. Das SG habe verkürzt darauf abgestellt, dass nach der BRAO jeder angestellte Rechtsanwalt verpflichtet sei, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Mindestversicherung
bei dem von ihm ausgewählten Versicherungsunternehmen sei schon für einen Beitrag von 504,66 EUR netto pro Rechtsanwalt zu
haben gewesen. Um seine eigenen Haftungsrisiken abzusichern, habe er aber höhere Versicherungen abgeschlossen. Jegliches Mandat
würde dem Einzelunternehmer erteilt und nicht den angestellten Rechtsanwälten, so dass im Falle eines Rechtsfehlers des angestellten
Rechtsanwalts der Kanzleiinhaber hafte. Kein angestellter Rechtsanwalt wäre ausgehend von einem durchschnittlichen Nettolohn
von ca. 1.900 EUR bereit, ca. 7,3 % seines durchschnittlichen Nettolohns für eine Haftpflichtversicherung zu bezahlen, obwohl
er weder Inhaber, Gesellschafter oder Partner der Kanzlei sei. Nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur gefahrgeneigten
Tätigkeit würden die angestellten Rechtsanwälte ohnehin nur für solche Schäden haften, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hätten. Für diese Fallkonstellationen würde die vorliegende Versicherung überhaupt nicht greifen. Bei leichter
Fahrlässigkeit hafte daher immer er als Kanzleiinhaber, an den sich der geschädigte Mandant schon deshalb halten würde, weil
er der leistungsstärkere Anspruchsgegner sei. Die Höherversicherung seiner Rechtsanwälte liege damit allein in seinem Interesse.
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 10. März 2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) keinen geldwerten Vorteil der angestellten Rechtsanwälte gesehen. Die Ungleichbehandlung der angestellten Rechtsanwälte
mit angestellten Steuerberatern sei nicht hinnehmbar.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 19. Mai 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2013 in der Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt ebenfalls schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Beklagte erwidert: Nach der Entscheidung des BFH vom 26. Juli 2007 (Az.: VI R 64/06, juris) sei es unerheblich, dass der Kläger seine angestellten Rechtsanwälte höher versichert habe. Soweit der Arbeitgeber
im Hinblick auf die Haftungsrisiken seiner angestellten Rechtsanwälte ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden
Versicherungssumme habe, folge daraus nicht, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung
als unerheblich zu qualifizieren wäre. Wegen des erweiterten Haftungsrisikos liege eine höhere Versicherungssumme gerade auch
im Interesse des einzelnen Arbeitnehmers. Somit liege in der Übernahme auch der höheren Versicherungsprämie für jeden angestellten
Rechtsanwalt ein geldwerter Vorteil vor, welcher dem Grunde nach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstelle. Die angestellten
Steuerberater würden der Versicherungspflicht genügen, wenn die sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren
über die beim Arbeitgeber bestehende Versicherung gedeckt seien. Deren Arbeitgeber übernehme daher nicht die Prämie des angestellten
Steuerberaters, sondern weite seinen eigenen Versicherungsschutz auf das durch diesen entstehende Risiko aus. Somit liege
die Prämienleistung des Arbeitgebers im eigenbetrieblichen Interesse. Dem angestellten Steuerberater erwachse daraus kein
eigener Vorteil. Für eine vergleichbare Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf angestellte Rechtsanwälte existiere keine
gesetzliche Grundlage. Daher könne bei der beitragsrechtlichen Beurteilung nicht von einem vergleichbaren Sachverhalt ausgegangen
werden. Es liege keine unverschuldete Unkenntnis im Sinne des §
24 Abs.
2 SGB IV von der Zahlungspflicht vor, wenn die Löhne und Gehälter von einer gewerbsmäßigen Abrechnungsstelle abgerechnet würden. Der
Kläger bediene sich seit seiner Selbstständigkeit ab 1. April 2009 für die beitrags- und steuerrechtlichen Sachverhalte einer
Steuerberatungsgesellschaft. Deren Fehler müsse er sich zurechnen lassen. Eine unverschuldete Unkenntnis könne er nicht geltend
machen, zumal er im Jahr 2009 die Beiträge zur Haftpflichtversicherung selbst als Arbeitslohn gewertet und entsprechend Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt habe.
Der Kläger hat unter dem 11. Januar 2018 einen weiteren Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2017 übersandt. In der Zeit
vom 18. September bis zum 30. November 2017 ist eine weitere Betriebsprüfung durchgeführt worden. Es sind - entsprechend dem
hier streitigen Bescheid - weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 8.016,42
EUR nachgefordert worden.
In einem Erörterungstermin des Senats hat der Kläger im Hinblick auf eine unverschuldete Unkenntnis von der Beitragsschuld
(§
24 Abs.
2 SGB IV) vorgetragen, ab der Übernahme der Kanzlei als Einzelunternehmer am 1. April 2009 habe er die Berufshaftpflichtversicherung
nicht mehr als Arbeitslohn betrachtet. Ihm liege ein Betriebsprüfbericht vor, in dem das Finanzamt seine Vorgehensweise nicht
beanstandet habe. Der Kläger hat im Anschluss an den Erörterungstermin diesen Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung des
Finanzamts H. vom 13. Februar 2013 übersandt und hierzu mitgeteilt, dass keine Feststellungen getroffen worden seien.
Die Beklagte hat hinsichtlich dieses Berichts ausgeführt, dass die Thematik Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung durch
das Finanzamt nicht geprüft worden sei. Es habe sich nur um eine Stichprobenprüfung gehandelt. Die Beklagte hat u. a. den
Erlass des Finanzministeriums vom 22. Juli 2010 übersandt. Danach sei eine Aufteilung der Versicherungssumme nach Mindestdeckungssumme
und überschießender Summe nach bundeseinheitlichem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder nicht vorzunehmen. Vielmehr
sei der Gesamtbetrag der zu leistenden Versicherungsbeiträge nach Köpfen auf die angestellten Rechtsanwälte der Kanzlei zu
verteilen.
Alle Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung
des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gemäß §§
124 Abs.
2,
153 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die nach §
143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten
vom 8. Juli 2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne
der §§
153 Abs.
1,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Die Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachgefordert.
Die von dem Kläger für die Beigeladenen zu 11. bis 16. gezahlten Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung sind beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt gemäß §§
14 Abs.
1,
17 Abs.
1 Satz 2
SGB IV i.V.m. § 1 Satz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Die durch den Kläger gezahlten Haftpflichtversicherungsbeiträge stellen in ihrer vollen Höhe Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 Abs.
1 SGB IV dar. Nach §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV sind Arbeitsentgelt alle fortlaufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach §
17 Abs.
1 Satz 2
SGB IV ist dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Gemäß §
19 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 EStG gehören u. a. Bezüge und Vorteile, welche für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, u. a. auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen
oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Ausschlusstatbestand nach der § 1 SvEV ist nicht gegeben.
Aufgrund der bloßen Reflexwirkung im Austauschverhältnis von Arbeit und Entlohnung führen Begleitvorteile, die ein Arbeitnehmer
im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse erlangt, zu keiner Bereicherung. Kein Arbeitsentgelt sind daher Vorteile,
die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung
betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 - B 12 KR 5/04 R -, SozR 4-2400 § 14 Nr 3 - Kostenerstattung für Erwerb d. Führerschein Kl. II; BFH, Urteil vom 7. Juni 2002 - VI R 145/99 -, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829 - Anmietung einer Garage für Dienstwagen). Ein ganz überwiegendes betriebliches Eigeninteresse besteht, wenn bei objektiver
Würdigung aller Umstände des Einzelfalles der Vorrang anderer als Entlohnungszwecke eindeutig ist und angesichts dieser Begleitumstände
das Eigeninteresse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Eine abstrakte oder nur möglicherweise
bestehende Privatnützigkeit des Vorteils beim Arbeitnehmer reicht nicht aus. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers
ist jedoch umso geringer, je höher die Bereicherung des Arbeitnehmers ist (Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB IV, 3. Aufl., §
14 SGB IV, Rn. 61).
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber führt
zu beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, weil der Arbeitnehmer zum Abschluss der Versicherung gesetzlich verpflichtet ist. Deshalb
scheidet ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Klägers als Arbeitgeber aus.
Der Senat folgt insofern der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26. Juli 2007 - VI R 64/06 - juris, Rn. 8 f.; Urteil vom 19. November 2015 - VI R 74/14 -, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rn. 16 m.w.N.). Denn jeder Anwalt ist gemäß § 51 BRAO gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung
zum Beruf (§ 12 Abs. 2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem sanktioniert (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten)
Rechtsanwalts. Kommt er der gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er in typischer Weise im eigenen Interesse (BFH, Urteil
vom 26. Juli 2007 - VI R 64/06 -, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892, juris Rn. 10).
Ein eigenbetriebliches Interesse des Klägers am Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für seine angestellten Rechtsanwälte
überwiegt daher hinsichtlich der Beiträge für Versicherungsschutz nach der Mindestversicherungssumme nicht.
Dies gilt auch im Hinblick auf die Höhe der übernommenen Beiträge, soweit sie für einen die Mindestversicherungssumme übersteigenden
Versicherungsschutz aufgewendet wurden.
Auch hier folgt der Senat der Rechtsprechung des BFH. Soweit der Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts im Hinblick
auf die Haftungsrisiken ein Interesse an einer die Mindestsumme (vgl. § 51 Abs. 4 BRAO) übersteigenden Versicherungssumme hat, hat dies nicht zur Folge, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss
der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren wäre (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VI R 64/06 -, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892, juris Rn. 10). Ein angestellter Rechtsanwalt hat vielmehr auch bei einer die gesetzliche Mindestdeckung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 BRAO von 250.000 EUR je Versicherungsfall übersteigenden Versicherungssumme aus haftungsrechtlichen Erwägungen ein eigenes Interesse
an einem entsprechenden Versicherungsschutz. Zwar besteht auch ein Interesse des Arbeitgebers daran, dass die Berufshaftpflichtversicherung
des Arbeitnehmers für Vermögensschäden einsteht, die dieser bei Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit verursacht. In erster
Linie schützt sie jedoch den Versicherten selbst. Sein Eigeninteresse an der Versicherung überwiegt daher auch hier das des
Arbeitgebers (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 27. Februar 2019 - 5 K 1199/17 -, Rn. 51, juris).
Aufgrund der "Briefkopfhaftung" hat jeder "Briefkopfanwalt" ein eigenes Interesse an einer am Haftungsrisiko der Kanzlei ausgerichteten,
ausreichend hohen Versicherungssumme. Wegen dieses erweiterten Haftungsrisikos liegt eine höhere Versicherungssumme somit
im Interesse jedes einzelnen Sozius bzw. Mitarbeiters (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 4. Mai 2006 VI 200/2005, nachfolgend BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2008, 13 K 2508/08, nachfol-gend BFH-Beschluss vom 6. Mai 2009, VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431, ebenso BFH-Beschluss vom 28. März 2011 VI B 31/11, BFH/NV 2011, 1322). Dies gilt nicht nur im Falle von Scheinsozien (vgl. FG Münster, Urteil vom 1. Februar 2018 - 1 K 2943/16 L -, Rn. 34, juris), sondern auch, wenn - wie hier - im Briefkopf, Internet etc. stets auf das Angestelltenverhältnis hingewiesen
wird (vgl. BFH, Beschluss vom 28. März 2011, VI B 31/11, a.a.O.). Eine Außenhaftung des angestellten Rechtsanwalts mag damit zwar weniger wahrscheinlich sein, ist aber nicht ausgeschlossen.
Damit besteht kein das Interesse des Arbeitnehmers überwiegendes Interesse des Arbeitgebers (FG Nürnberg, Urteil vom 27. Februar
2019 - 5 K 1199/17 -, Rn. 54, juris). Hierfür sprechen auch folgende Überlegungen: Wenn ein angestellter Rechtsanwalt einen Haftungsfall verursacht
hat, würde der Geschädigte regelmäßig seine Klage sowohl gegen den Kanzleiinhaber als auch gegen den angestellten Rechtsanwalt
richten, die gesamtschuldnerisch haften. Hierbei kommt es zunächst nicht darauf an, welcher Verschuldensgrad dem angestellten
Rechtsanwalt vorwerfbar ist, zumal dies in der Regel erst im zivilrechtlichen Verfahren geklärt werden kann. Zwar mag regelmäßig
der Kanzleiinhaber zahlungskräftiger sein, dies ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr könnte auch dieser zahlungsunfähig (geworden)
sein. Die Kanzlei des Klägers ist im Wirtschaftsrecht tätig, so dass auch höhere Risiken entstehen, die im Interesse jedes
Mitarbeiters abgesichert sein müssen. Nach dem Internetauftritt vertreten und beraten die Rechtsanwälte in allen Fragen des
Zivilrechts, Wirtschaftsrechts, Gesellschaftsrechts und Insolvenzrechts, der Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen
sowie bei M & A Lösungen. Jeder Mitarbeiter hat ein hohes eigenes Interesse daran, dass die Kanzlei auch im Haftungsfall abgesichert
ist. Eine Zahlungsunfähigkeit des Kanzleiinhabers würde sich finanziell (Lohn) und hinsichtlich des Arbeitsplatzes (Verlust)
konkret auswirken. Unabhängig von den arbeitsrechtlichen Haftungsbeschränkungen, auf die der Kläger hingewiesen hat, ist es
jedenfalls im Interesse jedes Anwalts, dass im Haftungsfall seine Existenz nicht gefährdet ist.
Die Rechtsfrage, ob die Übernahme der Haftpflichtversicherungsbeiträge eines im Briefkopf aufgeführten, angestellten Rechtsanwalts
auch dann steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, wenn die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgesehene Mindestversicherungssumme bei weitem überstiegen ist, ist nach Auffassung des BFH bisher auch nicht klärungsbedürftig
gewesen. Die Antwort auf diese Rechtsfrage ergab sich für den BFH aus §
19 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 EStG und der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Umstand, dass eine Vielzahl von angestellten Rechtsanwälten
von der Rechtsfrage betroffen ist, rechtfertigte keine erneute Entscheidung des BFH (BFH, Beschluss vom 28. März 2011 - VI B 31/11 - Rn. 7, juris).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der zuletzt vom Kläger angeführten Entscheidung des BFH vom 10. März 2016 (VI R 58/14 -, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621). Danach führt die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten
Rechtsanwälten. Vorliegend geht es jedoch abweichend davon nicht um eine GbR, sondern um die Übernahme der Beiträge zu der
eigenen Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss der Rechtsanwalt nach § 51 BRAO gesetzlich verpflichtet ist. Der BFH hat insofern selbst abgrenzend ausgeführt, dass in seiner Entscheidung vom 10. März
2016 die angestellten Rechtsanwälte eine Berufshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten unterhielten, ohne dass der Arbeitgeber
die Beiträge zu dieser Versicherung übernahm (BFH, Urteil vom 10. März 2016, a.a.O., Rn. 27).
Vielmehr bestätigt der BFH mit seinem Urteil vom 10. März 2016 seine oben zitierte ständige Rechtsprechung. Die Beitragserhebung
verwirklicht damit auch den gesetzgeberischen Auftrag des §
17 Abs.
1 Satz 2
SGB IV, eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
Anhaltspunkte für eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) im Vergleich zur Gruppe der Steuerberater liegen nicht vor. Es kann nicht von dem erforderlichen vergleichbaren Sachverhalt
ausgegangen werden. Für die Steuerberater gilt vielmehr eine andere Regelung, die gerade keine eigene Berufshaft-pflichtversicherung
der angestellten Steuerberater voraussetzt. Diese genügen gemäß § 51 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) der Versicherungspflicht, wenn die sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren über die beim Arbeitgeber
bestehende Versicherung gedeckt sind. Der Arbeitgeber übernimmt daher nicht die Prämie der angestellten Steuerberater, sondern
weitet seinen eigenen Versicherungsschutz auf das durch diese entstehende Risiko aus. Daher liegt die Prämienleistung des
Arbeitgebers im eigenbetrieblichen Interesse. Dem angestellten Steuerberater erwächst daraus kein eigener Vorteil. Für eine
vergleichbare Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf angestellte Rechtsanwälte existiert keine gesetzliche Grundlage.
2.
Die Beklagte hat auch zu Recht Säumniszuschläge nach §
24 SGB IV festgesetzt. Hiernach sind für Beiträge und Beitragsvorschüsse, welche der Zahlungspflichtige nicht zum Ablauf des Fälligkeitstages
gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge von einem Prozent des rückständigen, auf 50,00 EUR
nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
Diese Voraussetzungen des §
24 Abs.
1 SGB IV liegen bei dem Kläger vor, da er als Zahlungspflichtiger Beiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat.
Der Kläger kann sich nicht auf die Regelung des §
24 Abs.
2 SGB IV berufen, wonach ein Säumniszuschlag nicht zu erheben ist, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet
keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Regelung sieht eine Exkulpation des Zahlungspflichtigen nur vor, "soweit"
er eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht glaubhaft macht. Damit kann eine unverschuldete Unkenntnis auch
lediglich hinsichtlich eines Teils der Beitragsschuld - auch in zeitlicher Hinsicht - bestehen. Säumniszuschläge sind deshalb
nur für die Zeit nach der Fälligkeit der geschuldeten Beiträge zu erheben, in der keine unverschuldete Unkenntnis (mehr) vorliegt,
der Beitragsschuldner also positive Kenntnis von seiner Zahlungspflicht oder seine Unkenntnis verschuldet hat (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 12 R 15/18 R -, SozR 4-2400 § 24 Nr 8, Rn. 21). Beim Eventualvorsatz hält der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes ernsthaft
für möglich, findet sich aber mit diesem Risiko ab. Dabei dürfte jedenfalls das Bewusstsein der Möglichkeit der Zahlungspflicht
(BSG, a.a.O., Rn. 23) hinreichend sein, um einen Eventualvorsatz im Hinblick auf die Beitragspflichtigkeit der Kosten für die
Berufshaftpflichtversicherung zu bejahen.
Für die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht trägt der Kläger die objektive Beweislast. §
24 Abs.
2 SGB IV ist als Ausnahme von der Erhebung von Säumniszuschlägen ausgestaltet, so dass derjenige beweispflichtig ist, der sich auf
die rechtsbegründenden Tatsachen der Ausnahme beruft (vgl BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, Rn. 30 ff.). Dabei genügt der abgesenkte Beweisgrad der Glaubhaftmachung (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 12 R 15/18 R -, SozR 4-2400 § 24 Nr 8, Rn. 25).
Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen.
Hier hatte er noch bis Ende 2009 Beiträge im Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherungsbeiträge abgeführt. Dem steht
auch nicht entgegen, dass zunächst noch drei Partner Inhaber der Kanzlei waren. Denn der Kläger war jedenfalls einer dieser
drei Partner und seit April 2009 alleiniger Kanzleiinhaber. Er hatte damit auch in der Zeit als alleiniger Inhaber Beiträge
abgeführt. Die eindeutige Entscheidung des BFH vom 26. Juli 2007 (Az.: VI R 64/06, juris) musste dem Kläger als Rechtsanwalt, der eine eigene Kanzlei führt, bekannt sein. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung
jedem Unternehmer bekannt sein muss, jedenfalls aber einem Rechtsanwalt, der sich mit dem Thema der Berufshaftlichtversicherung
seiner Anwälte als Kanzleiinhaber umfangreich beschäftigt hat. Der Kläger hat auch - bis zum Erörterungstermin des Senats
- im Hinblick auf eine fehlende Kenntnis nichts vorgetragen. Er hat bisher nicht behauptet, keine Kenntnis von der Beitragspflicht
gehabt zu haben, sondern ist der Rechtsauffassung, dass Beiträge nicht bezahlt werden müssten. Diese abweichende Rechtsauffassung
führt jedoch nicht zur Anwendung des §
24 Abs.
2 SGB IV.
Auch aus der von dem Finanzamt H. durchgeführten Betriebsprüfung ergibt sich keine glaubhaft gemachte unverschuldete Unkenntnis
von der Zahlungspflicht. Nachdem der Kläger im Erörterungstermin noch behauptet hat, das Finanzamt habe die konkrete Behandlung
der Beiträge nicht beanstandet, hat er mit der Übersendung des Berichts mitgeteilt, dass sich keine diesbezüglichen Ausführungen
darin finden. Tatsächlich hat es sich nur um eine Stichprobenprüfung gehandelt, wobei die hier streitige Frage gerade nicht
geprüft worden ist. Anderweitige Mittel der Glaubhaftmachung hat der Kläger nicht vorgebracht. In Anbetracht der obigen Erwägungen
ist daher jedenfalls ein Eventualvorsatz dahingehend anzunehmen, dass er sich zumindest mit dem Risiko abgefunden hat, dass
es sich bei den Beiträgen um Lohn im Sinne der o. g. Rechtsprechung handelt.
3.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge unzutreffend
wäre. Dies gilt auch für die Höhe der geltend gemachten Säumniszuschläge.
Daher ist im Ergebnis die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Säumniszuschläge in der
geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. mit §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig
zu erklären, da diese keine eigenen Anträge gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §
154 Abs.
3 VwGO; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6/13 -, BVerwGE 153, 246-254, Rn. 35, juris).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Es handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine bezifferbare Geldleistung im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG. Die grundsätzliche Bedeutung setzt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus. Dies ist hier der Fall. Die Rechtsfrage,
ob die Zahlung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber (hier:
Einzelkanzlei) auch insoweit Arbeitslohn ist, als der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme übersteigenden Versicherungsschutz
wählt, ist im Rahmen eines vom BFH zugelassenen Revisionsverfahrens gegen die hier zur Begründung herangezogene Entscheidung
des FG Nürnberg anhängig (Urteil vom 27. Februar 2019 - 5 K 1199/17 -, Rn. 51, juris). Der erkennende Senat hält diese auch im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV entscheidende Frage für klärungsbedürftig.