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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2011 - 1 R 236/11
Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Rechtmäßigkeit des Neueinbeziehungsverbots für Versicherte ohne Versorgungszusage; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Hauswirtschaftliche Dienstleistungen
1. Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (siehe zu den Auslegungskriterien zB BVerfG vom 8.2.1999 - 1 BvL 25/97). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine Einbeziehung von Versicherten, die keine ausdrückliche Versorgungszusage erhalten haben, nicht möglich (entgegen BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R).
2. Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes.
3. Zur betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG.
1. Die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren. Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine Einbeziehung von Versicherten, die keine ausdrückliche Versorgungszusage erhalten haben, nicht möglich.
2. Weder aus Art. 17 Einigungsvertrag noch aus Art. 19 Einigungsvertrag ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots. Für Art. 17 Einigungsvertrag folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art. 19 Einigungsvertrag enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes.
3. Zur betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG.
4. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die industrielle Serienproduktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
,
AAÜG § 5 Abs. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 2
,
AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 1
,
Einigungsvertrag Art. 17
,
Einigungsvertrag Art. 19
Vorinstanzen: SG Magdeburg 08.07.2011 S 46 R 90291/09
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: