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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.04.2016 - 2 AS 412/15
Auszugsrenovierung; Schönheitsreparatur; Schadensersatzanspruch; Kosten der Unterkunft; Wohnungsreinigung; KdU; angemessene Unterkunftskosten; Grundreinigung; Folgekosten; unsachgemäßer Gebrauch; Intensivreinigung; mietvertragliche Obhutspflicht; vertragswidriger Gebrauch; grundsätzliche Bedeutung; Auszug; Wohnung
1. Die Aufwendungen für eine Auszugsrenovierung als Schönheitsreparatur gehören dem Grunde nach zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Was dabei Gegenstand von Schönheitsreparaturen sein kann, ist § 28 Abs 4 Satz 3 II. BV zu entnehmen. Die übliche Reinigung der Wohnung wegen sich allmählich ansammelnden Schmutzes zählt nicht dazu.
2. Die Kosten der Reinigung der Wohnung zählen auch sonst nicht zu den angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne der Vorschrift, und zwar unabhängig davon, ob sie wegen des Auszugs aus der Wohnung anfallen. Das gilt auch dann, wenn sie vom Vermieter gegenüber dem Mieter im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden.
Normenkette:
SGG § 145
,
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
2. BV § 28 Abs. 4 S. 3
,
BetrKV § 2
Vorinstanzen: SG Halle 09.04.2015 S 6 AS 2620/13
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. April 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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