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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2016 - 3 R 280/15
Rentenversicherung - Säumnis; Säumniszuschläge; Kenntnis; Versicherungspflicht; unbillige Härte; Verwirkung; Zeitablauf; Untätigkeit; Betriebsprüfung; Nachforderung; Befreiung von der Rentenversicherungspflicht; Verschulden; Gesamtsozialversicherungsbeitrag; unverschuldete Unkenntnis; konkretes Verhalten; berechtigte Erwartung; Nichtstun; Beitragspflicht
Die Anforderung von Säumniszuschlägen ist begründet, wenn Kenntnis von der Versicherungspflicht besteht. Für eine Verwirkung der Forderung reicht allein ein Zeitablauf nicht aus, sondern es müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Untätigkeit der Behörde als bewusstes und planmäßiges Vorgehen erscheinen lassen.
Normenkette:
SGB IV § 24 Abs. 1
,
SGB X § 23 Abs. 1
,
BGB § 276
,
SGB IV § 28p Abs. 1
,
SGB IV § 24 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 18.05.2015 S 9 R 1559/12
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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