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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2016 - 4 AS 193/16
Zum Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche iSv § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II - EU-Ausländer; Arbeitsuche; anderes Aufenthaltsrecht; Arbeitnehmer; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Arbeitnehmereigenschaft; Einzelfall; Freizügigkeit; einstweiliger Rechtsschutz; einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; bezifferter Antrag; Glaubhaftmachung; Beschwerdeverfahren; Ordnungswidrigkeit; strafbare Handlung; Kindergeld; bereites Mittel; Nachrang; ungarische Staatsangehörige; echtes Arbeitsverhältnis; wirtschaftliche Bedeutung
Zur Prüfung der Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft iSv § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei sind regelmäßig auch geringfügige Beschäftigungen bzw sog Minijobs als "tatsächliche und echte" Arbeitsverhältnisse im Sinne des Freizügigkeitsrechts zu qualifizieren.
Nach der Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom 4. Februar 2010, Az.: C-14/09-Genc), der sich der Senat anschließt, reicht eine Arbeitsleistung von 5,5 Stunden wöchentlich und ein Verdienst von etwa 175 € monatlich aus, um die Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 23.03.2016 S 3 AS 2435/15 B ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. März 2016 wird aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig SGB II-Leistungen für die Zeit von Dezember 2015 bis April 2016 in einer monatlichen Höhe von 1.400 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen für beide Rechtszüge zu tragen.
Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: