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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2016 - 4 AS 249/16
Arbeitnehmerbegriff; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Anordnungsanspruch; Bareinzahlung; Einkommen; geringfügige Beschäftigung; sozialversicherungspflichtige Beschäftigung; Arbeitnehmereigenschaft; Freizügigkeit; freizügigkeitsberechtigt; spanische Staatsangehörigkeit; Arbeitsaufnahme; "tatsächliche und echte" Beschäftigung; Zuwendungen Dritter; Darlehen; Glaubhaftmachung
1. Zu den Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs in § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU und der Prüfung einer "tatsächlichen und echten" Beschäftigung.
2. Eine geringfügige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von 160 € begründet die Arbeitnehmereigenschaft des Beschäftigten.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 31.03.2016 S 35 AS 66/16 ER
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. März 2016 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Januar 2016 in Höhe von 343,70 EUR, für Februar 2016 in Höhe von 357,70 EUR und für März 2016 in Höhe von 283,00 EUR sowie von April bis Juni 2016 in Höhe von 683,70 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen zu 75 %. Im Übrigen haben sich die Beteiligten keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: