Tatbestand:
Streitig ist, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung (
BKV) - schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für
die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - (BK 5101) anzuerkennen
ist.
Der am ... 1939 geborene Kläger war nach Abschluss seiner Berufsausbildung zum Schlosser überwiegend als solcher, Schweißer
bzw. Monteur tätig und arbeitete vom 9. September 1988 bis zum 31. Mai 1993 als Schlosser in der zentralen Instandhaltungsabteilung
der ehemaligen Buna- bzw. D-Werke S (B S L. O GmbH [D-GmbH]). Nachfolgend war er bis 31. März 1997 bei der W R GmbH & Co.
KG in M. beschäftigt (letzter Arbeitstag 17. Februar 1997), danach bis zum 31. Mai 1999 ohne Arbeit und ist seit dem 1. Juni
1999 Altersrentner.
Am 8. September 2002 erreichte die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (Rechtsvorgängerin der Beklagten; nachfolgend
einheitlich als die Beklagte bezeichnet) der von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG) erstellte Verwaltungsvorgang
über den Kläger. Bei ihr war am 13. November 2001 die Anzeige der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dipl.-Med. H. vom 5. November
2001 über das Bestehen des Verdachts einer BK eingegangen. Hierin hatte Dipl.-Med. H. eine Dermatitis am behaarten Kopf sowie
im Nacken- und Rückenbereich des Klägers angegeben, die dieser auf seine Tätigkeit bei den B-Werken zurückführe.
Unter dem 7. Dezember 2001 hatte der Kläger angegeben, eine Hauterkrankung habe sich bei ihm erstmals zum Jahresende 1996
bemerkbar gemacht. Im Bereich der Kopfhaut, des Rückens und der Schultern seien Ekzeme aufgetreten. Im Jahre 1996 habe er
bei seinem damaligen Arbeitgeber vergeblich um eine Vorsorgeuntersuchung nachgesucht und im Ergebnis zwangsweise Urlaub nehmen
müssen. Die letzte arbeitsmedizinische Untersuchung sei im November 1994 abgelaufen gewesen. Im Februar 1997 sei er gezwungen
worden, in einem stark gesundheitsgefährdenden Bereich - der Elektrolyse - zu arbeiten. Wegen Mobbings und Schikane habe er
am 17. Februar 1997 schließlich mit Wirkung zum 31. März 1997 selbst gekündigt.
In dem beigezogenen Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) des Klägers waren für das erste Quartal 1969 und das erste Quartal
1976 Behandlungen wegen sonstiger Formen des Ekzems oder der Dermatitis (ICD 8 Diagnosenummer 692) vermerkt worden.
Die letzte Arbeitgeberin des Klägers hatte im Rahmen ihrer BK-Anzeige vom 12. Dezember 2001 angegeben, der Kläger sei mit
der Montage und Demontage von Rohrleitungen und Anlagenteilen betraut gewesen und habe dabei Kontakt mit Metallen, Fetten/Ölen,
Bohrwasser, Gummi, Kleber, Lacken und Farben sowie Chemikalien gehabt. Dabei hätten ihm bis zum Handgelenk reichende Handschuhe
aus Leder, Gummi und Textil mit Baumwollfüllung zur Verfügung gestanden. Als Hautreinigungsmittel seien Reinol-K, als Hautschutzmittel
Cewipa und als Hautpflegemittel Lordin verwendet worden. Während der Zeit seiner Tätigkeit seien bei dem Kläger keine Hauterscheinungen
aufgetreten, so dass deswegen auch keine ärztliche Behandlung erfolgt sei. Aus der beigefügten Bescheinigung über die arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. R. vom 20. Mai 1994 gingen als Untersuchungsergebnis keine gesundheitlichen
Bedenken hervor. Die nächste Untersuchung sei für November 1994 vorgesehen.
Der Hautarzt Dr. Z. hatte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2001 zahlreiche Papeln und Knötchen an den Armen, im Nacken und
im Schulterbereich des Klägers mit Kratzeffekten mitgeteilt, diese einer Prurigo (Hauterkrankung mit stark juckenden zentralen
Bläschen) zugeordnet und daneben eine Pollenallergie diagnostiziert. Die Fachärztin für Dermatologie Dr. H. hatte über Vorstellungen
des Klägers am 20. Februar und 13. September 1997 berichtet, bei denen sie am Hinterkopf ein Ekzem gefunden habe. Es sei eine
externe Therapie mit antiekzematösen Medikamenten erfolgt. Nach der am 21. Dezember 2001 eingegangenen Mitteilung der Fachärztin
für Allgemeinmedizin Dr. K. stelle sich der Kläger bei ihr seit dem 24. November 2000 wegen Diabetes mellitus Typ IIb sowie
Hyperurikämie (erhöhter Harnsäurespiegel) vor. Hauterscheinungen behandele sie nicht. Dr. W. (Oberarzt der Universitätsklinik
und Poliklinik für Dermatologie und Venerologie H.) hatte in seinem Bericht über die von September bis Dezember 1997 erfolgte
ambulante Behandlung des Klägers vom 21. Dezember 2001 als Diagnose eine infizierte seborrhoische Dermatitis (schuppige Hautentzündung
bei erhöhter Produktion der Talgdrüsen) benannt. Am behaarten Hinterkopf hätten erythematosquamöse (rotschuppige) Schädigungen,
teilweise auch mit Exkoriation (blutigem Defekt) bestanden.
In ihrer beratenden Stellungnahme vom 22. Januar 2002 war von der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. M. darauf hingewiesen
worden, dass die Lokalisation der Hauterscheinungen an Kopf, Nacken und Rücken des Klägers gegen einen beruflichen Zusammenhang
spreche. Da die Erkrankung jedoch im Februar 1997 aufgetreten und der Kläger seinerzeit in die Elektrolyse umgesetzt worden
sei, empfehle sie weitere Ermittlungen der Präventionsabteilung.
Daraufhin hatte am 4. April 2002 zwischen dem Kläger und dem Technischen Aufsichtsdienst (TAD) der MMBG eine Besprechung zu
seiner Tätigkeit vom 1. Juni 1993 bis zum 17. Februar 1997 stattgefunden, an dem auch die Sicherheitsfachkraft, der Montageleiter
sowie die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende der letzten Arbeitgeberin teilgenommen hatten. Nach dem hierüber erstellten
Bericht vom 12. April 2002 habe sich die Befragung des Klägers wegen dessen ungenauen und widersprüchlichen Angaben, die von
den Firmenvertretern nicht bestätigt worden seien, schwierig gestaltet. Der Kläger habe Schlossertätigkeiten, Trennschleifarbeiten
sowie Autogenbrennschneid- und Heftschweißverrichtungen ausgeführt, wobei 70 % der Arbeitszeit Werkstattarbeiten gewesen seien.
Beim Grundwerkstoff habe es sich um Stahl normaler Güte, teilweise auch um Chrom-Nickel Stähle gehandelt. Die Behauptung des
Klägers, er habe zu 70 bis 80 % als Schweißer gearbeitet, sei von den Firmenvertretern als falsch zurückgewiesen worden. Die
restlichen 30 % seiner Arbeitszeit habe der Kläger die zuvor genannten Arbeiten in Anlagenteilen der D-GmbH verrichtet, wobei
es sich nach den Aussagen der Firmenvertreter fast ausschließlich um den Bereich der Kautschuk-Produktion gehandelt habe.
Ein Einsatz im Bereich der Chloralkali-Elektrolyse, dem seitens des Klägers eine Exposition gegenüber Quecksilber zugeordnet
werde, sei nicht völlig ausgeschlossen und könne eventuell einen Tag betreffen. Demgegenüber habe der Kläger angegeben, Ende
1996 ein bis zwei Monate in der Elektrolyse gearbeitet zu haben; genauere Angaben habe er allerdings nicht machen können.
Im Ergebnis sei die Beiziehung der werksärztlichen Unterlagen sowie im Hinblick auf eine Exposition gegenüber Gummiinhaltstoffen
eine Stellungnahme des TAD der Beklagten zu empfehlen.
Zur Beschäftigungszeit des Klägers vom 9. September 1988 bis zum 31. Mai 1993 hatte die D-GmbH unter dem 18. Juni 2002 mitgeteilt,
der Kläger sei im Rahmen seiner Schlossertätigkeit mit der Montage von Leitungen und Pumpen sowie mit Arbeiten in der Werkstatt,
in Behältern und in Elektrolysen betraut gewesen. Hierbei habe er Kontakt mit Fetten/Ölen, Bohrwasser, Lösungsmitteln, Chemikalien
(Chlor, Natronlauge, Chlorwasserstoff und Quecksilber) sowie Dichtungsmaterialien (Gummi und Asbest) gehabt. Er habe Schutzhandschuhe
aus Leder und Stoff benutzt.
Auf Grundlage der am 9. August 2002 erfolgten Befragung des Klägers und der am gleichen Tag gehaltenen telefonischen Rücksprache
mit der Sicherheitsfachkraft sowie dem Leiter der zentralen Instandhaltungsabteilung der D-GmbH führte der TAD der Beklagten
in seiner Stellungnahme vom 27. August 2002 zur Beschäftigungszeit des Klägers vom 9. September 1988 bis zum 31. Mai 1993
aus: Der Kläger sei u.a. in der Chloralkali-Elektrolyse eingesetzt gewesen und habe dort Schlosserarbeiten in Bereichen ausgeführt,
die durch eine hohe Quecksilberexposition gekennzeichnet seien. Dies sei aus den (beigefügten) Laborwerten der arbeitsmedizinischen
Untersuchungen vom 26. Mai 1989 (125 µg Quecksilber je Liter Urin), 27. Dezember 1989 (194 µg/l), 23. Februar 1990 (161 µg/l),
11. April 1990 (203 µg/l) und 28. Juni 1990 (144 µg/l) mit teilweisen Grenzwertüberschreitungen (25 µg/l; siehe GESTIS-Stoffdatenbank,
abrufbar unter: http://www.dguv.de/ifa/de/gestis/stoffdb/index.jsp) zu ersehen, wohingegen sich spätere Untersuchungen (z.B.
3. Mai 1991 (14 µg/l oder 20. Mai 1994 bei 6,50 µg/l) unauffällig zeigten. Hieraus sei zu schließen, dass es bei den Schlosserarbeiten
regelmäßig zu kurzzeitigen Grenzwertüberschreitungen im Hinblick auf eine Quecksilberexposition gekommen sei. Circa 50 bis
60 % seiner täglichen Arbeitszeit habe der Kläger nach seinen Angaben Schweißerarbeiten durchgeführt und dabei Lederhandschuhe
getragen. Etwa 10 % der verarbeiteten Materialien hätten aus Chrom-Nickel-Stählen bestanden. Die Einwirkung von Gummiinhaltsstoffen
im Bereich der Kautschukproduktion sei unwahrscheinlich, da die Anlagen während der vom Kläger ausgeführten Arbeiten außer
Betrieb gewesen seien und die typischen Gummiinhaltstoffe in der Kautschukaufarbeitung nicht vorkämen. Eine Einwirkung von
Styrol und Benzol habe nur kurzzeitig bestanden, wobei es vor allem bis 1990 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Grenzwertüberschreitungen
gekommen sei.
In ihrer gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 9. Oktober 2002 empfahl Dr. F., keine BK 5101 anzuerkennen. Eine Quecksilberallergie
sei nicht nachgewiesen. Vielmehr sei von einer Prurigo und einem seborrhoischen Ekzem auszugehen, welches vorübergehend infiziert
gewesen sei. Zudem sei nicht zu erkennen, dass der Kläger seine Tätigkeit wegen der Hauterkrankung aufgegeben habe.
Mit Bescheid vom 12. November 2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 5101 ab. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
den beim Kläger diagnostizierten Hauterscheinungen und seiner vom 9. September 1988 bis zum 31. März 1997 ausgeübten Tätigkeit
sei nicht wahrscheinlich. Objektive Befunde für einen Nachweis einer Kontaktallergie gegenüber Chrom, Nickel oder Quecksilber
lägen nicht vor. Gegen einen beruflichen Zusammenhang spreche auch, dass die Beschwerden des Klägers nach Beendigung der angeschuldigten
Belastung weiter fortbestünden. Ein Zwang zur Unterlassung der Tätigkeit wegen der Hautbeschwerden habe nicht bestanden.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. Dezember 2002 Widerspruch und machte geltend, dass die Nichteinhaltung der Fristen zu den
Vorsorgeuntersuchungen durch seine letzte Arbeitgeberin und die trotzdem angeordnete Tätigkeit in der Elektrolyse Ursache
seiner Hauterkrankung sein könne. Zudem lägen bislang drei verschiedene ärztliche Diagnosen vor und sei keine gutachtliche
Untersuchung erfolgt.
Von der MMBG erhielt die Beklagte durch diese ermittelte Behandlungsunterlagen des Allgemeinmediziners Dr. R., der u.a. unter
dem 26. Januar 1999 einen Diabetes mellitus des Klägers vermerkt hatte.
Mit am 2. April 2003 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet
zurück. Die bestehenden Hauterscheinungen seien weder allergischen noch physikalisch-chemischen Ursprungs. Auch nach ihrem
zeitlichen Verlauf sei ein beruflicher Zusammenhang unwahrscheinlich.
Am 29. April 2003 hat der Kläger zur Weiterverfolgung seines Begehrens beim Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben. Das SG hat von Dr. Z. den Befundbericht vom 6. August 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 15. Februar 2005 abgefordert, wonach
die Behandlung des Klägers seit Mai 1999 erfolge. Eine Ursache der bei ihm bestehenden Prurigo subakuta sei bislang nicht
ermittelt worden. Es sei möglich, dass das Diabetesleiden eine Rolle spiele; bedeutender sei wahrscheinlich eine psychische
Belastung.
Mit Urteil vom 21. Juli 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Zwar sei belegt, dass der Kläger während der Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit der Einwirkung von Quecksilber und bestimmten Chemikalien ausgesetzt gewesen sei, die allergische bzw. toxische
Hauterkrankungen verursachen könnten. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Exposition und den bei ihm diagnostizierten
Hauterkrankungen sei aber nicht wahrscheinlich. Die berufliche Belastung habe 1997 geendet. Es sei nicht erklärbar, dass trotz
Beseitigung der beruflichen Einwirkung keine Änderung der Hauterscheinungen eingetreten sei. Im Gegenteil habe sich der Kläger
ab dem Jahr 1999 bei Dr. Z. in weitere intensive Behandlung begeben müssen. Überdies habe dieser einen Zusammenhang zwischen
der Diabeteserkrankung des Klägers und der bei ihm bestehenden Prurigo subakuta gesehen. Gegen einen beruflichen Zusammenhang
spreche auch die Lokalisation der Hauterscheinungen im vergleichsweise geschützten Schulter- und Nackenbereich sowie am behaarten
Kopf anstatt an den exponierten Händen und dem Gesicht. Schließlich sei auch kein Unterlassungszwang zu begründen.
Gegen das am 27. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. August 2005 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
eingelegt. Er sieht sich insbesondere durch das im Berufungsverfahren von Prof. Dr. G. eingeholte Gutachten bestätigt.
Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 aufzuheben und mit Wirkung vom 1. April 1997 an festzustellen, dass seine im
Bereich der oberen Rücken- und angrenzenden Nackenhaut bestehende chronische Prurigo bei Zustand nach Dermatitis mercurialis
eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung ist;
hilfsweise, ein neurologisches/neuropsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre angefochtenen Bescheide und das diese bestätigende Urteil des SG für richtig.
Der Senat hat nach ambulanter Untersuchung und Testungen vom 14. bis 17. März sowie 4. bis 7. April 2006 von dem Direktor
der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie M. Prof. Dr. G. das unter Mitwirkung des Leitenden Oberarztes Prof.
Dr. B. und des Assistenzarztes Dr. A. erstellte Gutachten vom 15. Mai 2006 eingeholt. Gegenüber Prof. Dr. G. hat der Kläger
ergänzend angegeben, als erstmalige Hauterscheinung sei ihm im Herbst 1996 ein kleiner Pickel im Scheitelbereich des Hinterkopfes
aufgefallen. Verstärkte Reaktionen seien dann auch im Nacken aufgetreten; die Hände seien durch die Handschuhe und das Gesicht
durch den Schweißschirm geschützt gewesen. Klinisch hat Prof. Dr. G. bei im Übrigen unauffälliger Haut am oberen Rücken in
einem bandförmigen Areal von circa 15 cm Breite einzeln stehende erythematöse Papeln mit dazwischen liegenden bis 1 cm großen
Leukodermen (weißen Flecken) und atrophen Närbchen sowie bis 2 cm große Nodi (Knötchen) gefunden. Der gemessene Quecksilberwert
liege bei 0,7 µg/l. Im Ergebnis bestehe der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes nach Dermatitis mercurialis (entzündliche
Hautreaktion nach Quecksilberbelastung) im Bereich des behaarten Kopfes und Nackens, die nach Beendigung der Tätigkeit in
eine Prurigo chronica multifaktorieller Ätiologie - u.a. bei atopischer Diathese (genetisch bedingte Allergieneigung) mit
Typ I-Sensibilisierungen z.B. auf Frühblüher, Gräser, Roggen und Beifuß - übergegangen sei. Der berufliche Zusammenhang lasse
sich zwar nicht mehr zweifelsfrei nachweisen. Er werde jedoch durch die Lokalisation der Erscheinungen an der Schadstoffeinwirkung
am meisten ausgesetzten Arealen bestätigt. Obschon typische Zeichen einer chronischen Quecksilberintoxikation fehlten, sei
zur Abklärung einer eventuellen Zentralnervensystemschädigung eine neurologische und neuropsychologische Untersuchung zu empfehlen.
Insgesamt sei zumindest eine Härtefallanerkennung zur Kompensation der erheblichen Renteneinbuße des Klägers erwägenswert,
zumal er wegen eklatanten Versagens der technischen Aufsicht unter unzumutbaren Bedingungen habe arbeiten müssen, arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen verweigert worden seien und damit auch ein Unterlassungszwang bestanden habe.
Die Beklagte ist dem Gutachten entgegen getreten. Auch Prof. Dr. G. habe eine Quecksilberallergie ausgeschlossen. Das von
ihm unterstellte Fehlen relevanter Befundunterlagen könne jedenfalls nicht als Positivkriterium zur Bejahung einer BK herangezogen
werden. Ferner würden im Gutachten allein die Expositionsdarstellung des Klägers zugrunde gelegt und die Feststellungen der
technischen Sachverständigen vernachlässigt. Überdies widerspreche die erörterte Härtefalllösung jeglichen Anforderungen einer
BK-Beurteilung.
Schließlich hat der Senat den Hautarzt Dr. K. das Gutachten vom 5. August 2007 erstellen lassen. Nach Untersuchungen und Testungen
am 24., 26. und 27. Juli 2007 hat Dr. K. oberhalb der Schulterblätter, an der Nacken-Haar-Grenze und vereinzelt oberhalb der
Ohren gelegene, scharfrandig begrenzte und kirschkerngroße Hautveränderungen mit zentral ausgekratzten Defekten sowie rötlichbrauner
Verkrustung dokumentiert. Ansonsten weise der Körper keine relevanten Hauterscheinungen auf. Die Epikutantestungen hätten
keinen Anhalt für Kontaktsensibilisierungen ergeben, die Pricktestungen Sensibilisierungen auf Gräser- und Getreidepollen
bei Heuschnupfensymptomatik bestätigt. Im Ergebnis hat der Gutachter eine Prurigo simplex chronica der oberen Rücken- und
angrenzenden Nackenhaut diagnostiziert und eingeschätzt, ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers sei nicht
wahrscheinlich. Diese Diagnose sei bereits seit Beginn der Hautveränderungen anzunehmen, wofür neben der Befundbeschreibung
durch die Uniklinik H. im Bericht vom 21. Dezember 2001 auch der für die Prurigo klassische Verlauf mit Betroffenheit gleich
bleibender Zentren und allmählicher örtlich begrenzter Ausbreitung bis zur oberen Rückenpartie ohne entscheidenden therapeutischen
Erfolg spreche. Hinzu komme, dass beim Kläger als typische Risikofaktoren einer Prurigo ein Diabetes mellitus sowie eine Hyperurikämie
bekannt seien und die Erkrankung jenseits seines 50. Lebensjahres in Erscheinung getreten sei, was ebenfalls charakteristisch
sei. Demgegenüber sei eine Dermatitis mercurialis, die zwar nach Inhalation hoher Quecksilbermengen auftreten könne, nicht
zu sichern. Durch Quecksilberausscheidung über die Schweißdrüsen bildeten sich insoweit nämlich flächenhaft ekzemartige Reaktionen,
vornehmlich im Bereich der Rumpfregion, die unter antiekzematöser Therapie innerhalb weniger Wochen abheilten. Daneben würden
auch knotenförmige Veränderungen mit zentralen Gewebseinschmelzungen beschrieben, die vor allem die Hand- und Fußrücken bzw.
die Unterarme beträfen. Entsprechende Symptome seien nirgends dokumentiert und vom Kläger auch nicht behauptet. Da bei ihm
schließlich eine Kontaktsensibilisierung auf Quecksilberverbindungen ausgeschlossen sei, könne eine mögliche kontaktallergische
Ekzemreaktion außer Betracht bleiben, zumal bei ihr nach Kontaktvermeidung und Therapie innerhalb kurzer Zeit eine Abheilung
zu erzielen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung
und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§
151 Abs.
1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 ist rechtmäßig und beschwert ihn damit nicht im Sinne der §§
157,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG in seinen Rechten. Beim Kläger kann nämlich keine BK 5101 festgestellt werden.
Der vom Kläger verfolgte Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
(
SGB VII). Denn der von ihm geltend gemachte Versicherungsfall (BK), zu dem hier auch die tatsächliche Aufgabe der schädigenden Tätigkeit
gehört, könnte nur nach dem In-Kraft-Treten des
SGB VII am 1. Januar 1997 eingetreten sein (vgl. Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I, 1254 ff., §§
212 ff.
SGB VII).
Gemäß §
9 Abs.
1 Satz 1
SGB VII sind BKen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (
BKV) mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Die näheren Einzelheiten zum Erlass der
BKV regelt §
9 Abs.
1 Sätze 2 und 3 sowie Abs.
6 SGB VII. Der Versicherungsfall einer in der Anlage 1 zur
BKV aufgelisteten BK setzt voraus, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit eine belastende berufliche Einwirkung auf
die Gesundheit bewirkt (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkung die vom jeweiligen BK-Tatbestand erfasste Erkrankung wesentlich
verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 9/08 R - juris).
Ausgehend hiervon war der Kläger im Hinblick auf die vorliegend relevante Zeit seiner Tätigkeit bei der D-GmbH sowie der W
R GmbH & Co. KG im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII als Beschäftigter versichert und steht dem insbesondere seine Beschäftigung während der Zeit vom 9. September 1988 bis zum
31. Mai 1993 gleich, was zwischen den Beteiligten auch nicht strittig ist. Der Senat geht entsprechend den Mitteilungen der
Arbeitgeber und den Angaben des Klägers gegenüber den TADen der MMBG und der Beklagten auch davon aus, dass vom 9. September
1988 bis zum 17. Februar 1997 (zeitweise) Kontakt zu Chrom- und Nickellegierungen, Chlor, Natronlauge, Chlorwasserstoff sowie
Styrol und Benzol bestand und der Kläger - insbesondere im Herbst 1996 während seiner Tätigkeit in der Elektrolyse - auch
Einwirkungen von Quecksilber ausgesetzt war, die grundsätzlich allergische bzw. toxische Hauterkrankungen hervorrufen können
(vgl. Mehrtens/Brandenburg, Die
Berufskrankheitenverordnung, Stand November 2008, M 5101, Anm. 2.4, S. 14). Diese berufliche Exposition ist nach dem insoweit einschlägigen Beweismaßstab
jedoch nicht als wesentliche (Mit)-Ursache der bei ihm diagnostizierten Hauterkrankung hinreichend wahrscheinlich zu machen.
Ob die Erkrankung objektiv zur Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit gezwungen hat, bedarf damit keiner Entscheidung mehr.
Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den geltend gemachten
Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden
kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei setzt die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
geltende "Theorie der wesentlichen Bedingung" in Eingrenzung der naturwissenschaftlichphilosophischen Bedingungstheorie, nach
der jede nicht hinwegzudenkende Bedingung (conditiosinequanon) kausal ist, voraus, dass die versicherte Einwirkung bei wertender
Betrachtung nicht nur irgendeine Bedingung in der Kette der Faktoren für die Entstehung der Erkrankung, sondern wegen ihrer
besonderen Beziehung zur geltend gemachten Krankheit wesentlich mitgewirkt hat (vgl. KassKomm-Ricke, Stand Oktober 2009, §
8 SGB VII Rn. 4 und 15, m.w.N.). Dabei ist "wesentlich" nicht gleichbedeutend mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch
eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg
rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keinen überwiegenden Einfluss hat (haben). Welche Ursache wesentlich
ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt
des Erfolges (hier der Erkrankung) wertend abgeleitet werden. Gesichtspunkte hierfür sind insbesondere die Art und das Ausmaß
der versicherten Einwirkung sowie der konkurrierenden Ursachen, der zeitliche Verlauf und die Krankheitsgeschichte unter Berücksichtigung
der aktuellen medizinischen Erkenntnisse sowie ergänzend auch der Schutzzweck der Norm (siehe BSG, Urteil vom 12. April 2005
- B 2 U 27/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
Danach ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers vom 9. September 1988 bis zum 17. Februar 1997
und der bei ihm bestehenden Erkrankung nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn es spricht mehr gegen als für diese Kausalität.
Für sie lässt sich zwar die Exposition gegenüber den o.g. Schadstoffen als solche anführen. Allein hieraus kann jedoch nicht
auf eine berufsbedingte Krankheitsentstehung geschlossen werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96 - SGb 1999, 39 ff.; Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 3). Entscheidende Zweifel an der angeschuldigten Ursachenbeziehung werden zunächst durch den zeitlichen
Aspekt hervorgerufen.
Nach dem Wortlaut des Tatbestandes der BK 5101 steht die Aufgabe der belastenden Tätigkeiten in einer zeitlichen Beziehung
zur maßgeblichen Krankheit. Es geht um Krankheiten, die die Aufgabe von Tätigkeiten erzwungen haben, weil die Tätigkeiten
- schon vorher - für die Entstehung oder Verschlimmerung der Krankheit ursächlich waren. Folglich muss die Krankheit schon
bei der Entstehung des Unterlassungszwangs vorgelegen haben. Weiterhin muss die Aufgabe der Tätigkeit krankheitsbedingt erzwungen
sein, d.h. die Tätigkeit muss bis zum Entstehen des Zwangs noch ausgeübt worden sein. Auch wenn sie nicht subjektiv wegen
des entstandenen Zwanges aufgegeben worden sein muss (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1983 - 2 RU 33/82 - BSGE 56, 94), muss das Ende der Tätigkeit objektiv durch gesundheitlichen Zwang und die tatsächliche Unterlassung wesentlich durch die
Krankheit verursacht worden sein (BSG, Urteil vom 29. August 1980 - 8a RU 72/79 - BSGE 50, 187). Soweit die BK 5101 auch auf Tätigkeiten abstellt, die - zukünftig - ursächlich für Krankheiten sein können, bezieht sie
sich auf die dort genannte Fallgruppe des Wiederauflebens, dessen Möglichkeit ebenfalls den Aufgabezwang begründen kann. Auch
dieser Fall setzt aber nach der Vorsilbe "Wieder-" logisch voraus, dass die Krankheit dem entstandenen Zwang zeitlich vorausgegangen
ist. Für dieses Verständnis der notwendigen zeitlichen Reihenfolge innerhalb des Tatbestandes der BK 5101 spricht auch die
Fassung der (jetzigen) Ermächtigungsnorm des §
9 Abs.
1 Satz 2
SGB VII, wonach die maßgebliche Krankheit sogar für die Unterlassung ursächlich gewesen sein, nämlich zur Unterlassung "geführt haben"
müsste. Wenn auch diese engere Ausdrucksweise losgelöst von subjektiven Beweggründen durch den objektiven Zwang zur Aufgabe
ausgefüllt wird, wird doch deutlich, dass die Krankheit vor der Tätigkeitsaufgabe vorgelegen haben muss.
Dies vorausgeschickt, ist eine Dermatitis mercurialis vor Aufgabe der Tätigkeit des Klägers am 17. Februar 1997, die Prof.
Dr. G. für seine Schlussfolgerungen vorausgesetzt hat und von deren Vorliegen sich der Senat volle Überzeugung bilden können
müsste (vgl. zu diesem Beweismaßstab BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - SozR § 548 Nr. 84; Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 5/05 R - SozR 4-5671 § 6 Nr. 2), nicht ansatzweise nachzuweisen. Das hat der Sachverständige im Ergebnis auch selbst eingeräumt.
Denn nach seiner Ansicht lässt der anamnestisch für Herbst 1996 mitgeteilte Pickel im Hinterkopfbereich zwar (am ehesten)
den Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung zu, die nach Beendigung der Tätigkeit in eine Prurigo übergegangen
sei. Er hat jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass sich insoweit kein sicherer Beleg findet und - folgerichtig - gerade keine
Dermatitis mercurialis als Diagnose erstellt.
Aus den für die ersten Quartale 1969 und 1976 im SV-Ausweis nach der ICD 8 (Internationale statistische Klassifikation der
Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, gegenwärtig in der Fassung der ICD 10 German Modifikation 2010; abrufbar unter
www.dimdi.de) vermerkten Hautbehandlungen lässt sich schon mangels Angabe der betroffenen Körperregion nichts Näheres ableiten,
zumal der Kläger als Krankheitsbeginn stets den Herbst 1996 angegeben und als schädigende Expositionszeit immer den Zeitraum
ab September 1988 genannt hat. Als erste ärztliche Angabe liegt das von Dr. H. am 20. Februar 1997 gefundene Ekzem am Hinterkopf
vor, welches Dr. W. im September 1997 bestätigt hatte. Der von ihm im Bericht vom 21. Dezember 2001 beschriebene Befund mit
rotschuppigen und teilweise blutigen Defekten mag entsprechend seiner Einordnung zwar als anlagenbedingte seborrhoische Dermatitis
gesehen werden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2009, Abschn. 11.3.4.4, S.
865). Nach den Darlegungen von Dr. K. lässt er sich auch unschwer mit einer (beginnenden) Prurigo vereinbaren. Er ist jedoch
nicht mit einer flächenhaft ekzemartigen Reaktion im Bereich des Rumpfes bzw. knotenförmigen Veränderungen in der Hand- und
Fußrücken- oder Unterarmregion im Sinne einer Dermatitis mercurialis in Übereinstimmung zu bringen, was für die Zeit ab Ende
Februar 1997 auch Prof. Dr. G. nicht mehr vertritt (s.o.). Im Falle ihres Bestehens wäre überdies anstatt eines Fortschreitens
der Symptomatik innerhalb weniger Wochen nach Beginn der von Dr. H. eingeleiteten Therapie eine Abheilung zu erwarten gewesen.
Daneben weckt auch der Krankheitsverlauf ernste Zweifel am geltend gemachten Ursachenzusammenhang und ist eine von der beruflichen
Exposition unabhängige Krankheitserklärung belegt. Trotz Wegfalls der Schadstoffeinwirkung ist nicht nur keine Besserung der
Hauterscheinungen eingetreten. Vielmehr befindet sich der Kläger seit Mai 1999 bei Dr. Z. in andauernder Behandlung. Wie Dr.
K. überzeugend ausgeführt hat, entspricht nicht nur dieser Verlauf und das erstmalige Auftreten der Krankheit jenseits des
50. Lebensjahres des Klägers, sondern auch die Lokalisation der Hauterscheinungen dem klassischen Bild einer Prurigo. Als
typische Ursachen einer solchen Gesundheitsstörung sind bei dem Kläger auf der Grundlage der Behandlungen bei den Dres. R.
und K sowie der von Prof. Dr. G. und Dr. K. durchgeführten Untersuchungen nicht nur ein Diabetes mellitus und eine Hyperurikämie
belegt, sondern zusätzlich eine atopische Diathese nachgewiesen (vgl. zu den Ursachen Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
261. Aufl. 2007, S. 1572). Durch das Nebeneinander mehrerer Ursachenfaktoren erscheint das Erkrankungsrisiko nochmals erhöht.
Die Einholung eines neurologischen bzw. neuropsychologischen Gutachtens war nicht erforderlich. Selbst wenn sich hierdurch
eine Schädigung des Zentralnervensystems als Hinweis auf eine abgelaufene Quecksilbervergiftung erweisen sollte, mag dies
zwar möglicherweise im Rahmen der von Prof. Dr. G. ebenfalls erörterten BK 1102 (Erkrankungen durch Quecksilber oder seine
Verbindungen) von Bedeutung sein. Aus einer solchen Schädigung könnte jedoch keineswegs zwingend auf eine Dermatitis mercurialis
als notwendigem Brückenglied geschlossen werden. Denn die beim Kläger seit Februar 1997 dokumentierten Hauterscheinungen lassen
sich ohne weiteres als Prurigo interpretieren, so dass nach wie vor allenfalls die Möglichkeit eines Zustandes nach Dermatitis
mercurialis verbliebe, nicht aber deren voller Nachweis geführt wäre.
Da nach alledem die Feststellungsvoraussetzungen einer BK 5101 nicht erfüllt sind, konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.