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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.07.2016 - 6 AS 114/16
Eingliederungsverwaltungsakt Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Inhaltlich identische Meldeverpflichtung Unterschiedliche Sanktionen für Meldeversäumnisse
1. Gegen eine nochmalige, inhaltlich identische Meldeverpflichtung durch eine Eingliederungsvereinbarung bzw. einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt spricht ganz wesentlich der Umstand, dass die Verletzung der allgemeinen Meldepflicht nach § 32 Abs. 1 SGB II lediglich mit einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs sanktioniert wird, während eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, nämlich die Weigerung, in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt festgelegte Pflichten zu erfüllen, eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in der 1. Stufe um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zur Folge hat.
2. Das bedeutet nicht, dass der Leistungsträger in einer Eingliederungsvereinbarung oder in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt auf die allgemeine Meldepflicht nicht hinweisen dürfte.
3. Dabei ist allerdings der Hinweischarakter kenntlich zu machen und nach Möglichkeit auch auf die gesonderte Sanktionsfolge für Meldeversäumnisse hinzuweisen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 32 Abs. 1
,
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB II § 31a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 01.06.2016 S 43 AS 125/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 1. Juni 2016 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 19. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2016 wird angeordnet, soweit der Antragstellerin folgende Verpflichtungen auferlegt werden: "Ich werde auf Einladungen des Jobcenter unverzüglich reagieren. (...) Bei Arbeitsunfähigkeit erfolgt eine unverzügliche Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis."
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin zwei Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge.

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